Sachverhalt: Das nachfolgende Muster behandelt den Verkauf von Aktien, die insgesamt 60 % des Grundkapitals einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft („X-AG“) repräsentieren, an einen strategischen Investor. 40 % der Aktien verbleiben zunächst bei einem der bisherigen Aktionäre, der gleichzeitig auch Mitbegründer des Unternehmens ist. Wie in vielen Fällen der Übernahme von inhabergeführten Aktiengesellschaften, bei denen sich die Aktien im Wesentlichen in Familienbesitz befinden, beabsichtigt der strategische Investor, hierdurch bestimmte Entscheidungsträger für einen Übergangszeitraum im Unternehmen zu halten. Nach Ablauf des Übergangszeitraums erhält der strategische Investor eine Option auf den Erwerb sämtlicher verbliebenen Aktien. Das Beispiel eines abgestuften Erwerbs wurde bewusst gewählt, da diese Form der Investition gerade im Mittelstand in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. Unternehmensgegenstand der Aktiengesellschaft sind die Herstellung und der Vertrieb von Abrechnungssoftware. Im Muster wird des Weiteren unterstellt, dass die Aktiengesellschaft zu 100 % an mindestens einer Tochtergesellschaft (Z-GmbH) beteiligt ist. Als Gegenleistung für die Übertragung der Aktien erhalten die Verkäufer von der Käuferin einen Barkaufpreis.
Aktienkaufvertrag
zwischen
der […], mit Sitz in […], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […], vertreten durch […],
– nachfolgend auch die „Käuferin“ –
und
[…], geboren am […], deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft […]
– nachfolgend der „Verkäufer zu 1)“ –
und
[…], geboren am […], deutsche Staatsangehörige, wohnhaft […]
– nachfolgend die „Verkäuferin zu 2)“ –
und
der […], mit Sitz in […], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […], vertreten durch […],
– nachfolgend als die „Garantiegeberin“ bezeichnet –
Verkäufer zu 1) und Verkäuferin zu 2) nachfolgend gemeinsam auch „Verkäufer“ genannt; Käuferin, Verkäufer zu 1), Verkäuferin zu 2) und Garantiegeberin nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ oder jeweils einzeln „Partei“ genannt.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gesellschaftsrechtlicher Status
§ 2 Verkauf und Abtretung der Geschäftsanteile an der X-AG
§ 3 Zustimmungen
§ 4 Kaufpreis, Closing
§ 5 Call-Option
§ 6 Garantien
§ 7 Rechtsfolgen
§ 8 Steuerfreistellungen, sonstige Freistellungen
§ 9 Übergangszeitraum
§ 10 Wettbewerbsverbot
§ 11 Sonstige Maßnahmen nach Vertragsschluss
§ 12 Vertraulichkeit, Pressemitteilungen
§ 13 Mitteilungen
§ 14 Kosten
§ 15 Verschiedenes
Verzeichnis der Definitionen
Begriff |
definiert in |
Call-Option |
§ 5 Abs. 1 |
Closing |
§ 4 Abs. 6 |
Closing Actions |
§ 4 Abs. 7 |
Closing Confirmation |
§ 4 Abs. 10 |
Closing Day |
§ 4 Abs. 7 |
Garantiegeberin |
im Rubrum |
Gewährleistungsperiode 1 |
§ 7 Abs. 4 |
Gewährleistungsperiode 2 |
§ 7 Abs. 4 |
Käuferin |
im Rubrum |
Optionsausübung |
§ 5 Abs. 2 |
Options-Kaufpreis |
§ 5 Abs. 5 |
Options-Stichtag |
§ 5 Abs. 4 |
Steuerschulden |
§ 8 Abs. 1 |
Stichtagsabschluss |
§ 4 Abs. 6 |
Teilkaufpreis 1 |
§ 4 Abs. 2 |
Teilkaufpreis 2 |
§ 4 Abs. 2 |
Transaktion |
in der Präambel |
Verkäufer |
im Rubrum |
Verkaufte X-Aktien |
§ 2 Abs. 1 |
Wichtige Verträge |
§ 6 Abs. 1 |
Wirtschaftlicher Stichtag |
§ 2 Abs. 1 |
X-AG |
§ 1 Abs. 1 |
X-AG-Gruppe |
§ 1 Abs. 1 |
Z-GmbH |
§ 1 Abs. 1 |
Zusätzliche Aktien |
§ 5 Abs. 1 |
Verzeichnis der Anlagen
Anlage |
Inhalt |
Anlage 4.1 |
Berechnung Gesamtkaufpreis |
Anlage 4.5 |
Stichtagsabschluss |
Anlage 4.7.3 |
Satzung der X-AG |
Anlage 4.7.4 |
Zustimmungserklärung Vertragspartner X-AG |
Anlage 4.10 |
Entwurf Closing Confirmation |
Anlage 6.1.3 |
Aktienregister der X-AG |
Anlage 6.1.5 |
Handelsregisterauszüge und Gesellschaftsverträge der X-AG und ihrer Tochtergesellschaften |
Anlage 6.1.9 |
Jahresabschlüsse der Gesellschaften der X-AG Gruppe (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) |
Anlage 6.1.10.a |
Vertrag zwischen X-AG und Verkäuferin zu 2) |
Anlage 6.1.10.b |
Vorstandsanstellungsverträge mit Verkäufer zu 1) und Verkäuferin zu 2) |
Anlage 6.1.13 |
Bankdarlehen der X-AG Gruppe |
Anlage 6.1.17 |
Gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster, Topografien und Sortenschutzrechte), Urheberrechte, Domains oder sonstige gewerbliche Schutzrechte der X-AG Gruppe |
Anlage 6.1.18 |
vollständige und richtige Aufstellung bestimmter wichtiger (schriftlich oder mündlich abgeschlossener) Verträge und Verpflichtungen der Gesellschaften der X-AG Gruppe |
Anlage 6.1.20 |
Anonymisierte, vollständige und richtige Aufstellung aller Arbeitnehmer der Gesellschaften der X-AG Gruppe sowie deren betriebsinterne Position, Geburtsdaten, Beschäftigungsbeginn, Brutto-Monatsgehalt und sonstige Entlohnungsbestandteile |
Anlage 6.1.21 |
Zusagen der Gesellschaften der X-AG Gruppe für betriebliche Altersversorgung |
Anlage 6.1.23 |
Gegenüber den Gesellschaften der X-AG Gruppe geltend gemachte oder drohende Produkthaftungsansprüche in Bezug auf die von den Gesellschaften der X-AG Gruppe vertriebenen Produkte |
Anlage 6.1.26 |
Richtige und vollständige Aufstellung der von den Gesellschaften der X-AG Gruppe oder zugunsten der Gesellschaften der X-AG Gruppe oder ihres Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Versicherungen |
Anlage 8.2 |
Rechtsstreitigkeiten |
Präambel
1. Die X-AG ist ein nicht börsennotiertes Softwareunternehmen. Sie ist tätig im Bereich Herstellung und Vertrieb von Abrechnungs- und Steuerungssoftware für Energielieferanten.
2. Die Käuferin ist ein strategischer Investor. Sie ist tätig im Bereich […]. Die Garantiegeberin ist […].
3. Die Verkäufer beabsichtigen, zunächst 60 % der von ihnen gehaltenen Aktien an der X-AG an die Käuferin zu verkaufen. Die Käuferin beabsichtigt, diese Aktien zu erwerben (nachfolgend auch bezeichnet als „Transaktion“). Des Weiteren erhält die Käuferin die Option, weitere 40 % der von dem Verkäufer zu 1) zunächst zurückbehaltenen Aktien zu erwerben.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1
Gesellschaftsrechtlicher
Status
(1) Die X-AG mit Sitz in […], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […] (nachfolgend „X-AG“) ist eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft. Das Grundkapital der X-AG beträgt 100.000,– € (in Worten: einhunderttausend Euro) und ist eingeteilt in 100.000 auf den Namen lautende nennbetragslose Stückaktien.
(2) Verbriefung und Verwahrung
Sämtliche Aktien sind unverbrieft.
(3) Aktien der Verkäufer
Der Verkäufer zu 1) hält 50.000 auf den Namen lautende nennbetragslose Stückaktien (Nr. 1–50.000) und die Verkäuferin zu 2) hält 50.000 auf den Namen lautende nennbetragslose Stückaktien (Nr. 50.001–100.000) am Grundkapital der X-AG.
(4) Tochtergesellschaften
Die X-AG hält sämtliche Anteile am Stammkapital der Z-GmbH (X-AG und Z-GmbH nachfolgend gemeinsam auch „X-AG Gruppe“).
§ 2
Verkauf
und Abtretung der Geschäftsanteile an der X-AG
(1) Die Verkäufer verkaufen und treten hiermit sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus 60.000 Aktien am Grundkapital der X-AG an die Käuferin mit schuldrechtlicher und wirtschaftlicher Wirkung zum […], 24:00 Uhr (nachfolgend „Wirtschaftlicher Stichtag“) ab, nämlich der Verkäufer zu 1) 10.000 Aktien (Nr. 1–10.000) und die Verkäuferin zu 2) 50.000 Aktien (Nr. 50.001–100.000) (die „Verkauften X-Aktien“). Als Vorsichtsmaßnahme treten die Verkäufer darüber hinaus sämtliche ihnen zustehenden Rechte auf Übertragung und Abtretung der Mitgliedschaftsrechte aus den Verkauften X-Aktien ab, inklusive ihnen zustehender Bezugsrechte, Anwartschaftsrechte sowie aller Rechte, die Rechte ersetzen, die aus Verträgen der Verkäufer mit Dritten stammen oder aus ihnen für den Fall erwachsen sind, dass ein Recht der Käuferin nach diesem Vertrag nicht durchsetzbar oder unwirksam ist. Die Käuferin nimmt den Verkauf und die Abtretung hiermit an. Mitverkauft und übertragen sind darüber hinaus das Stimmrecht und alle sonstigen mit den Verkauften X-Aktien verbundenen Rechte.
(2) Ab dem Wirtschaftlichen Stichtag gilt die Käuferin als wirtschaftliche Inhaberin der Verkauften X-Aktien; ihr steht insbesondere das Dividendenbezugsrecht ab dem Wirtschaftlichen Stichtag sowie für sämtliche vor dem Wirtschaftlichen Stichtag liegende Geschäftsjahre zu, soweit für diese (Alt-)Gewinne nicht bereits Ausschüttungen durchgeführt worden sind.
(3) Die Abtretung der Verkauften X-Aktien steht unter den aufschiebenden Bedingungen der vollständigen Kaufpreiszahlung gemäß nachstehendem § 4 Abs. 1 sowie der Erfüllung sämtlicher Closing Actions gemäß nachstehendem § 4 Abs. 7.
§ 3
Zustimmungen
(1) Die Verkäufer zu 1) und 2) als Ehegatten erklären hiermit wechselseitig ihre Zustimmung gemäß § 1365 BGB zu der Veräußerung und Übertragung der Verkauften X-Aktien gemäß vorstehendem § 2 und der Zusätzlichen Aktien gemäß nachfolgendem § 5 durch den jeweils anderen Ehepartner.
(2) Die Verkäufer zu 1) und 2) vertreten selbst das gesamte Grundkapital der X-AG. Das Zustimmungserfordernis aus § 5 der Satzung der X-AG ist damit erfüllt.
§ 4
Kaufpreis,
Closing
(1) Der Gesamtkaufpreis für die gemäß § 2 Verkauften X-Aktien der Verkäufer beträgt 60.000,– € (in Worten: sechzigtausend Euro). Der Kaufpreis wurde auf der Grundlage eines angenommenen Unternehmenswerts von 500.000,– € abzüglich Verbindlichkeiten unter Einschluss von Bankschulden, Überziehungskrediten und Grundschulden sowie anderer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, aber ausschließlich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und Verbindlichkeiten aus Kauf auf Kredit von Betriebsvermögen abzüglich Bankguthaben und Barbeständen der X-AG zum 31.12.2015 wie im Einzelnen in Anlage 4.1 dargelegt, berechnet.
(2) Der auf die Verkauften X-Aktien des Verkäufers zu 1) entfallende Teil des Kaufpreises beträgt 10.000,– € (in Worten: zehntausend Euro) (der „Teilkaufpreis 1“). Der auf die Verkauften X-Aktien der Verkäuferin zu 2) entfallende Teil des Kaufpreises beträgt 50.000,– € (in Worten: fünfzigtausend Euro) (der „Teilkaufpreis 2“).
(3) Der gemäß Absatz 1 geschuldete Kaufpreis ist zum Closing gemäß nachstehendem Absatz 7 zur Zahlung fällig; die Teilkaufpreise 1 und 2 sind kostenfrei wie folgt zu überweisen:
1. ein Betrag in Höhe von 10.000,– € (in Worten zehntausend Euro) auf das bei der […] für den Verkäufer zu 1) geführte Konto IBAN […], BIC […], sowie
2. ein Betrag in Höhe von 50.000,– € (in Worten fünfzigtausend Euro) auf das bei der […] für die Verkäuferin zu 2) geführte Konto IBAN […], BIC […].
(4) Ab Fälligkeit ist der gemäß Absatz 1 geschuldete Kaufpreis mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. § 286 Abs. 3 BGB wird abbedungen.
(5) Falls das konsolidierte Eigenkapital der X-AG am Wirtschaftlichen Stichtag nicht mindestens 100.000,– € berechnet gemäß Anlage 4.5 – beträgt, wird der Kaufpreis um 60 % des Minderbetrags reduziert. Etwaige De-minimis-Regelungen und Haftungshöchstgrenzen, soweit sie in diesem Vertrag vereinbart werden, gelten insoweit nicht.
(6) Die Verkäufer und die Käuferin verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die X-AG innerhalb von 60 Tagen nach dem Closing Day gemäß nachfolgendem Absatz 7 zum Wirtschaftlichen Stichtag einen [konsolidierten] Stichtagsabschluss aufstellt, der so aufgestellt wird, wie [konsolidierte] Jahresabschlüsse der X-AG in der Vergangenheit aufgestellt wurden, der den deutschen gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und die besonderen, in Anlage 4.5 aufgeführten Anpassungen berücksichtigt („Stichtagsabschluss“). Die Parteien werden zum Zweck der Beschleunigung der Aufstellung des Stichtagsabschlusses zusammenarbeiten. Die Verkäufer und die Käuferin prüfen den Stichtagsabschluss innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt. Falls die Verkäufer oder die Käuferin Einwendungen gegen den Stichtagsabschluss innerhalb weiterer 30 Tage erheben und keine Einigung der Parteien über eine Lösung erzielt wird, kann jede Partei das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. bitten, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu benennen, der als Schiedsgutachter, nicht als Schiedsrichter, die Streitigkeit mit bindender Wirkung entscheidet. Die durch Inanspruchnahme des unabhängigen Schiedsgutachters entstandenen Kosten tragen die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens oder Obsiegens. Ein Anpassungsbetrag, der gemäß Vereinbarung der Parteien oder Entscheidung des unabhängigen Wirtschaftsprüfers geschuldet wird, ist von den Verkäufern an die Käuferin unverzüglich auf ein von der Käuferin zu benennendes Bankkonto zu zahlen.
(7) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags sind innerhalb von 60 Bankarbeitstagen die folgenden Maßnahmen (nachfolgend gemeinsam auch bezeichnet als „Closing Actions“, die Erfüllung sämtlicher Closing Actions gemeinsam bezeichnet als das „Closing“, der Tag, an dem die letzte Closing Action erfüllt wird, bezeichnet als „Closing Day“) von den Parteien Zug um Zug vorzunehmen:
1. Die Käuferin übergibt den Verkäufern eine Bestätigung des kontoführenden Kreditinstituts zum Nachweis, dass die Käuferin den Kaufpreis gemäß den Vereinbarungen in vorstehenden Absatz 1 bis 3 vollständig überwiesen hat.
2. Die Verkäufer übergeben der Käuferin die Kopie ordnungsgemäß unterzeichneter Erklärungen der Aufsichtsratsmitglieder der X-AG zum Nachweis, dass diese ihr Amt mit Wirkung zum Closing Day niedergelegt haben.
3. Die Verkäufer übergeben der Käuferin die Kopie eines ordnungsgemäß unterzeichneten Protokolls einer Hauptversammlung der X-AG sowie die Kopie einer ordnungsgemäß unterzeichneten Handelsregisteranmeldung zum Nachweis, dass die diesem Vertrag als Anlage 4.7.3 beigefügte Satzung durch die Hauptversammlung festgestellt wurde und deren Änderung zum Handelsregister angemeldet wurde. Die Parteien verpflichten sich, sich bis zur Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister der X-AG so zu stellen, als wäre diese bereits wirksam geworden.
4. Die Verkäufer übergeben der Käuferin jeweils ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Schreiben der in Anlage 4.7.4 aufgeführten Vertragspartner der X-AG, in welchem diese gegenüber der X-AG erklären, dass sie weder auf Grundlage der Übertragung(en) der Verkauften X-Aktien noch der Zusätzlichen Aktien auf die Käuferin eine außerordentliche Kündigung ihres Vertragsverhältnisses mit der X-AG erklären werden.
(8) Die Verkäufer (gemeinsam handelnd) und die Käuferin haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn die Closing Actions nicht bis zum […] erfüllt sind. Der Rücktritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Partei zu erfolgen. Ein Rücktritt vom Vertrag nach diesem Absatz 8 ist nur dann wirksam, wenn die jeweils andere Partei die schriftliche Rücktrittserklärung empfangen hat, bevor die letzte Closing Action erfüllt ist. Im Falle eines Rücktritts gemäß diesem Absatz 8 entfallen alle Verpflichtungen zwischen den Parteien mit Ausnahme der Verpflichtungen aus § 12 (Vertraulichkeit, Pressemitteilungen), § 13 (Mitteilungen), § 14 (Kosten) und § 15 (Verschiedenes). Hat eine Partei die Nichterfüllung einer Closing Action schuldhaft verursacht, so haftet sie der jeweils anderen Partei für den dieser daraus entstehenden Schaden, einschließlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrags.
(9) Die Verkäufer haben das Recht, auf die Erfüllung der Closing Action in § 4 Abs. 7 Nr. 1, und die Käuferin hat das Recht, auf die Erfüllung der Closing Actions in § 4 Abs. 7 Nr. 2 bis 4 durch schriftliche Erklärung zu verzichten. Im Falle eines Verzichts gilt die Closing Action als von der verpflichteten Partei erfüllt.
(10) Nachdem alle Closing Actions erfüllt wurden, wird sowohl deren Erfüllung als auch der Eintritt des Closing von den Verkäufern und der Käuferin in einer schriftlichen Erklärung bestätigt (nachfolgend „Closing Confirmation“). Die Closing Confirmation dient allein als Beweis dafür, dass alle Closing Actions vorgenommen wurden und das Closing eingetreten ist; die Rechte der Parteien aus diesem Vertrag werden durch die Closing Confirmation weder erweitert noch beschränkt. Der Inhalt der Closing Confirmation entspricht im Wesentlichen dem diesem Vertrag als Anlage 4.10 beigefügten Entwurf.
§ 5
Call-Option
(1) Der Verkäufer zu 1) bietet hiermit – über seinen Tod hinaus – der Käuferin unwiderruflich an, der Käuferin oder einem von dieser zu benennenden Dritten seine sämtlichen Aktien (Nr. 10.001–50.000) und künftige Aktien an der X-AG (nachfolgend insgesamt „Zusätzliche Aktien“ genannt) nebst allen damit verbundenen Rechten zu verkaufen und zu übertragen („Call-Option“).
(2) Die Käuferin kann das Angebot bis zum […] insgesamt oder hinsichtlich einzelner Zusätzlicher Aktien annehmen (nachfolgend „Optionsausübung“). Die Optionsausübung muss in schriftlicher Form erklärt werden und die folgenden Angaben enthalten:
1. Anzahl und laufende Nummern der Zusätzlichen Aktien
2. Name bzw. vollständige handelsrechtliche Firma des Erwerbers.
Im Übrigen darf die Optionsausübung keiner Bedingung oder Befristung unterliegen und keine Zusätze enthalten. Die Call-Option erlischt mit rechtswirksamer Übertragung sämtlicher Zusätzlicher Aktien.
(3) Für die im Rahmen der Call-Option erworbenen Zusätzlichen Aktien gelten die in nachfolgendem § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abgegebenen Garantien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung der Zusätzlichen Aktien des Verkäufers zu 1) sinngemäß. Darüber hinaus übernimmt der Verkäufer zu 1) für die im Rahmen der jeweiligen Optionsausübung erworbenen Zusätzlichen Aktien keinerlei Gewährleistung. Die Abtretung der Zusätzlichen Aktien steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gemäß nachstehendem Absatz 5.
(4) Schuldrechtlicher und wirtschaftlicher Stichtag für den Übergang der Zusätzlichen Aktien ist der Tag, an dem die jeweilige Optionsausübung durch die Käuferin dem Verkäufer zu 1) zugeht (nachfolgend insgesamt der „Options-Stichtag“).
(5) Der Kaufpreis für jede Zusätzliche Aktie des Verkäufers zu 1) beträgt 5,– € (in Worten: fünf Euro), zuzüglich 5 % Zinsen p. a. für die Zeit vom Wirtschaftlichen Stichtag bis zu dem jeweiligen Options-Stichtag, abzüglich der Summe aller auf diese Zusätzliche Aktie entfallenden Brutto-Dividenden (Ausschüttungsbeträge einschließlich sämtlicher darauf lastender Steuern und Abgaben), die seit dem Abschluss dieses Vertrags bis zu dem jeweiligen Options-Stichtag von der X-AG an den Verkäufer zu 1) ausgeschüttet worden sind (nachfolgend insgesamt der „Options-Kaufpreis“ genannt). Der Options-Kaufpreis ist innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach dem jeweiligen Options-Stichtag zur Zahlung auf das in § 4 Abs. 3 angegebene oder ein anderes der Käuferin spätestens zehn Bankarbeitstage vor Fälligkeit des Options-Kaufpreises schriftlich mitgeteiltes Bankkonto des Verkäufers zu 1) fällig.
(6) Vom Options-Stichtag an bis zum Wirksamwerden der Übertragung der Zusätzlichen Aktien ruhen die Stimmrechte aus den Zusätzlichen Aktien. Die Stimmrechte leben wieder auf, sobald sich die Käuferin mit der Zahlung des Options-Kaufpreises in Verzug befindet.
§ 6
Garantien
(1) Die Verkäufer garantieren der Käuferin in Form eines selbständigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die folgenden Aussagen zum Wirtschaftlichen Stichtag und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung der Verkauften X-Aktien oder zu einem anderen, nachfolgend ausdrücklich genannten Zeitpunkt richtig und vollständig sind:
1. Die Angaben in der Präambel sind richtig und vollständig.
2. Die Verkauften X-Aktien stehen zur freien Verfügung der Verkäufer, sind nicht mit Rechten Dritter belastet und nicht Gegenstand von An-, Vorkaufs- oder sonstiger Rechte zugunsten Dritter. Die Verkauften X-Aktien sind rechtswirksam begründet und voll einbezahlt und nicht, auch nicht verdeckt, an die Verkäufer oder deren Rechtsvorgänger in der Inhaberschaft an den Verkauften X-Aktien zurückgezahlt worden.
3. Der Inhalt des als Anlage 6.1.3 beigefügten Aktienregisters der X-AG ist vollständig und richtig.
4. Die X-AG und die Tochtergesellschaften halten – mit Ausnahme der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften selbst – keine Beteiligungen an anderen Unternehmen und keine in- oder ausländischen Zweigniederlassungen; sie ist auch nicht verpflichtet, solche anderen Beteiligungen zu erwerben bzw. Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu gründen.
5. Die X-AG und die Tochtergesellschaften sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß errichtete und gemäß den als Anlage 6.1.5 beigefügten Handelsregisterauszügen und Gesellschaftsverträgen wirksam bestehende Gesellschaften. Es existieren keine im Handelsregister einzutragenden Gesellschafterbeschlüsse, die noch nicht im Handelsregister eingetragen sind.
6. Über die Ausschüttung von Dividenden der X-AG für das Geschäftsjahr 2015 sind noch keine Beschlüsse gefasst worden.
7. Die Gesellschaften der X-AG Gruppe sind nicht Partei eines Ergebnisabführungsvertrags oder eines anderen Unternehmensvertrags wie in §§ 291 ff AktG definiert und sind auch keine Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft und keine Stimmbindungsverträge eingegangen.
8. Weder gegen die Verkäufer noch gegen die Gesellschaften der X-AG Gruppe ist ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden noch sind Umstände ersichtlich, die die Einleitung eines solchen Verfahrens rechtfertigen würden.
9. Die in Anlage 6.1.9 beigefügten rechtswirksam unterzeichneten und festgestellten Jahresabschlüsse der Gesellschaften der X-AG Gruppe (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) sind unter Beachtung der im HGB normierten und sonstigen anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sowie unter Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität erstellt worden und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften der X-AG Gruppe. Insbesondere wurden – wo möglich – steuerrechtliche Wertansätze vorsichtig und strikt befolgt; in den Jahresabschlüssen sind unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes i. S. d. § 43 Abs. 1 GmbHG bzw. des § 93 Abs. 1 AktG Rückstellungen in ausreichendem Umfang gebildet; die daraus entstehenden Verbindlichkeiten können befriedigt werden. Für die Risiken hinsichtlich der Einbringlichkeit der in den in Anlage 6.1.9 beigefügten Jahresabschlüssen der Gesellschaften der X-AG Gruppe ausgewiesenen Forderungen wurden in ausreichendem Umfang Einzel- oder Pauschalwertberichtigungen angesetzt; für die Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens wurden ausreichende Wertberichtigungen für Gängigkeit, Überalterung, Verwertbarkeit oder nicht am Absatzmarkt realisierbare Verkaufspreise (verlustfreie Bewertung) gebildet.
Das kumulierte Eigenkapital der Gesellschaften der X-AG Gruppe beträgt zum […] mindestens […] € (in Worten […] Euro).
Bis zum wirtschaftlichen Stichtag sind außer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs keine stillen Reserven der Gesellschaften der X-AG Gruppe aufgelöst oder den Gesellschaften der X-AG Gruppe entzogen worden. Den Verkäufern wurden von den Gesellschaften der X-AG Gruppe keine Vorteile außerhalb eines von der Hauptversammlung gefassten Ergebnisverwendungsbeschlusses zugewendet.
10. Seit dem Wirtschaftlichen Stichtag bestehen zwischen
a) den Gesellschaften der X-AG Gruppe auf der einen Seite und
b) (1) einem der Verkäufer, (2) einem Angehörigen eines Verkäufers i. S. d. § 15 AO oder (3) einem Unternehmen, an dem eine oder mehrere der vorstehend unter (1) und (2) genannten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, auf der anderen Seite,
keinerlei Vertragsbeziehungen. Es bestehen insbesondere keinerlei Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Gesellschaften der X-AG Gruppe gegenüber den unter Buchst. b) genannten Personen oder Unternehmen. Dies gilt nicht im Hinblick auf
a) den zwischen der X-AG mit der Verkäuferin zu 2) geschlossenen Vertrag, dessen Kopie in Anlage 6.1.10.a beigefügt ist, sowie
b) die mit dem Verkäufer zu 1) und der Verkäuferin zu 2) bestehenden Vorstandsanstellungsverträge, deren Kopien als Anlage 6.1.10.b beigefügt sind.
11. Die Gesellschaften der X-AG Gruppe haben alle steuerlichen und abgabenrechtlichen Verpflichtungen gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen stets ordnungsgemäß erfüllt, alle Steueran- bzw. voranmeldungen und/oder ‑erklärungen ordnungsgemäß erstellt und rechtzeitig abgegeben und alle sonstigen bestehenden gesetzlichen Anmelde- und Abgabepflichten stets beachtet. Alle Steuern einschließlich Steuervorauszahlungen, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben und alle im Zusammenhang damit angefallenen Nebenleistungen wurden bei Fälligkeit gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß gezahlt und/oder einbehalten. Es sind keinerlei steuerrechtliche Ermittlungen, Betriebsprüfungen, Maßnahmen, Verfahren, Forderungen oder Schätzungen im Zusammenhang mit den Gesellschaften der X-AG Gruppe anhängig, vorgeschlagen oder angedroht worden.
12. Die Gesellschaften der X-AG Gruppe haben öffentliche Zuschüsse oder Beihilfen weder erhalten noch beantragt.
13. Die Gesellschaften der X-AG Gruppe haben keine Bankdarlehen mit Ausnahme der in Anlage 6.1.13 aufgeführten.
14. Die in den als Anlage 6.1.9 beigefügten Jahresabschlüssen der Gesellschaften der X-AG Gruppe bilanzierten Gegenstände des Anlagevermögens stehen im alleinigen und unbeschränkten Eigentum der Gesellschaften der X-AG Gruppe, sind mit Ausnahme gesetzlicher Pfandrechte frei von jeglichen Belastungen sowie anderer Rechte Dritter und befinden sich in einem ihrem Geschäftsbetrieb und Alter entsprechenden Betriebs- und Erhaltungszustand. Die Gesellschaften der X-AG Gruppe verfügen über das alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an allen in den als Anlage 6.1.9 beigefügten Jahresabschlüssen bilanzierten Gegenständen des Umlaufvermögens, die frei sind von jeglichen Belastungen sowie anderen zugunsten Dritter bestellten Rechten mit Ausnahme von gesetzlichen Pfandrechten oder im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vereinbarten Eigentumsvorbehalten.
15. Die Gesellschaften der X-AG Gruppe sind nicht Eigentümer eines Grundstücks und sind auch nicht verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben.
16. Durch den Geschäftsbetrieb der Gesellschaften der X-AG Gruppe sind keine Verschmutzungen des Erdreichs, des Wassers, der Luft oder sonstigen umweltrelevanten Belastungen erfolgt.
17. Die in Anlage 6.1.17 aufgeführten gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster, Topografien und Sortenschutzrechte), Urheberrechte, Domains oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte (nachfolgend insgesamt „Gewerbliche Schutzrechte“) werden von den Gesellschaften der X-AG Gruppe in ihrem Geschäftsbetrieb in zulässiger Weise genutzt, stehen den Gesellschaften der X-AG Gruppe zur Fortführung des Geschäftsbetriebs uneingeschränkt zur Verfügung und sind zur Fortführung des Geschäftsbetriebs geeignet und ausreichend. Insbesondere stehen den Gesellschaften der X-AG Gruppe sämtliche Gewerblichen Schutzrechte und sämtliches kommerzielle, industrielle sowie technische Know-how, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse sowie andere Informationen, sämtliche Muster, Prototypen oder andere materiellen Gegenstände, sämtliche Akten, Aufzeichnungen, Zeichnungen oder anderen schriftlichen Dokumente, sämtliche CDs, USB-Sticks oder sonstigen zur Datenspeicherung geeigneten Vorrichtungen, die mit den von den Gesellschaften der X-AG Gruppe im Geschäftsbetrieb genutzten Gewerblichen Schutzrechten in direktem oder indirekten Zusammenhang stehen, uneingeschränkt zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebs zur Verfügung. Insbesondere liegen sämtliche Rechte an der von den Gesellschaften der X-AG Gruppe vertriebenen Software und den entsprechenden Datenbanken, die diese für die Fortführung ihrer Geschäftsbetriebe und ihre entsprechenden zukünftigen Aktivitäten benötigen, bei den Gesellschaften der X-AG Gruppe oder werden von diesen aufgrund wirksamer und durchsetzbarer Lizenzverträge genutzt. Die Gesellschaften der X-AG Gruppe sind dabei insbesondere auch berechtigt, die in ihrem oder im Eigentum des Verkäufers zu 1) stehenden Datenbanken, Software und deren Source-Code zu bearbeiten, zu verändern, weiterzuentwickeln und in der bearbeiteten, veränderten und/oder weiterentwickelten Fassung frei zu verwerten.
Die Gewerblichen Schutzrechte, die bei den Gesellschaften der X-AG Gruppe liegen, stehen diesen uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu. Die Maßnahmen, die zur Erhaltung ihrer Rechte an diesen Gewerblichen Schutzrechten erforderlich sind, haben die Gesellschaften der X-AG Gruppe rechtzeitig und in vollem Umfang getroffen. Keines der Gewerblichen Schutzrechte ist von Dritten einschließlich Behörden angegriffen worden. Nach bestem Wissen der Verkäufer hat kein Dritter Gewerbliche Schutzrechte der Gesellschaften der X-AG Gruppe verletzt. An den Gewerblichen Schutzrechten, deren Inhaberin Gesellschaften der X-AG Gruppe sind, haben diese Dritten keine Nutzungsrechte eingeräumt, die die Nutzung durch die X-AG Gruppe beschränken oder ausschließen.
Die Gesellschaften der X-AG Gruppe haben Gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt und verletzen auch gegenwärtig keine Gewerblichen Schutzrechte Dritter.
Die Durchführung dieses Vertrags, einschließlich der Ausübung der Call-Option, hat nicht den Verlust oder eine Beschränkung der Inhaberschaft oder eines Nutzungsrechts an einem Gewerblichen Schutzrecht und/oder einem Bestandteil des Know-how zur Folge noch bedarf die Durchführung dieses Vertrags im Hinblick auf die Gewerblichen Schutzrechte und/oder das Know-how, soweit in diesem Vertrag nicht anderweitig erwähnt, der Zustimmung Dritter.
18. Anlage 6.1.18 enthält eine vollständige und richtige Aufstellung bestimmter wichtiger (schriftlich oder mündlich abgeschlossener) Verträge und Verpflichtungen der Gesellschaften der X-AG Gruppe (im Folgenden einzeln oder zusammen als „Wichtige Verträge“ bezeichnet), nämlich alle Verträge oder Verpflichtungen, die sich auf einen der folgenden Gegenstände beziehen bzw. mit einer der folgenden Parteien eingegangen und noch nicht vollständig erfüllt worden sind:
a) Alle Verträge über die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen, deren Wert 10.000,– € pro Einzelfall übersteigt;
b) alle Pacht-, Miet- oder Leasing-Verträge, soweit deren jährliche Nettoraten 10.000,– € oder deren Gesamtfinanzierungsvolumen (Summe aller während der Mindestlaufzeit des Vertrags fällig werdenden Nettoraten) 30.000,– € übersteigen;
c) alle Lizenzverträge, die die Gesellschaften der X-AG Gruppe als Lizenznehmerin oder als Lizenzgeberin eingegangen sind; dies gilt nicht für Lizenzverträge, die die Gesellschaften der X-AG Gruppe im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit Kunden eingegangen sind;
d) alle Kreditverträge, die die Gesellschaften der X-AG Gruppe als Kreditgeberin oder Kreditnehmerin eingegangen sind, mit Ausnahme handelsüblicher, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarter Zahlungsziele;
e) alle Verträge mit in- oder ausländischen Vertragshändlern oder Handelsvertretern sowie alle ähnlichen Vertriebsverträge, die entweder im Falle ihrer Beendigung zu Ausgleichsansprüchen gegen die Gesellschaften der X-AG Gruppe führen oder deren Kündigungsfrist drei Monate übersteigt;
f) alle Verträge und Verpflichtungen, die Sozialleistungen, Gewinnbeteiligungen, Umsatzbeteiligungen oder andere Erfolgsprämien betreffen, sowie ähnliche Verträge;
g) alle Kooperations- und ähnliche Verträge mit Dritten sowie jegliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder Verpflichtung;
h) alle sonstigen Verträge oder Verpflichtungen, deren Zahllast im Einzelfall 10.000,– € übersteigt;
i) alle Garantien, Bürgschaften, Schuldübernahmen und Wechselverbindlichkeiten sowie sonstigen Verpflichtungen für die Schuld eines der Verkäufer oder eines Dritten, die die Gesellschaften der X-AG Gruppe übernommen haben bzw. eingegangen sind;
j) Anstellungsverträge, nach denen die Gesellschaften der X-AG Gruppe im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mehr als 50.000,– € brutto gezahlt hat oder im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich zahlen wird;
k) Verträge der Gesellschaften der X-AG Gruppe über von Dritten gewährte Nutzungsrechte an Know-how und sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Geheimhaltungsvereinbarungen, Entwicklungs- und Zusammenarbeitsverträge);
l) Verträge der Gesellschaften der X-AG Gruppe über die Gewährung von Nutzungsrechten an Know-how und sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern an Gesellschafter, deren Angehörige und Dritte.
Die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit keines Wichtigen Vertrags ist angefochten bzw. infrage gestellt worden. Kein Wichtiger Vertrag ist beendet worden, und es steht nach bestem Wissen der Verkäufer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags auch keine Beendigung eines Wichtigen Vertrags bevor, soweit diese nicht in der Anlage 6.1.18 genannt ist. Nach bestem Wissen der Verkäufer zum Zeitpunkt dieses Vertrags haben weder die Gesellschaften der X-AG Gruppe noch ihre Vertragspartner gegen Bestimmungen eines Wichtigen Vertrags verstoßen noch befinden sie sich mit der Erfüllung von Vertragspflichten in Verzug. Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen und ihre Durchführung werden keiner Vertragspartei eines Wichtigen Vertrags ein Recht zur Beendigung oder Abänderung eines Wichtigen Vertrags geben.
19. Die Geschäfte der Gesellschaften der X-AG Gruppe sind seit dem […] im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns weitergeführt worden, und bis zum Abschluss dieses Vertrags sind keine wesentlichen Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder im Hinblick auf wichtige Vermögensgegenstände der Gesellschaften der X-AG Gruppe eingetreten. Insbesondere wurde bzw. wurden in diesem Zeitraum
a) weder ein Gesellschaftsvertrag der Gesellschaften der X-AG Gruppe geändert noch Gesellschafterbeschlüsse gefasst;
b) keine Gewinnausschüttungen der X-AG beschlossen oder durchgeführt;
c) die Gesellschaften der X-AG Gruppe mit ausreichender Liquidität versorgt, um alle fälligen Verbindlichkeiten begleichen zu können;
d) keine Handlungen vorgenommen, die entgegen bisheriger Geschäftspraxis die Fälligkeit von Steuer- oder sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaften der X-AG Gruppe auf Zeiträume nach dem Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß § 2 Abs. 3 verschieben;
e) keine neuen Wichtigen Verträge i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 18 abgeschlossen oder bestehende geändert, gekündigt oder aufgehoben;
f) kein derzeit leitender Mitarbeiter oder kein Organ der Gesellschaften der X-AG Gruppe direkt oder indirekt zum Ausscheiden aus der Gesellschaft veranlasst oder ihm für diesen Fall ein Vorteil versprochen oder gewährt;
g) variable Vergütungen an Mitarbeiter und Organe der Gesellschaften der X-AG Gruppe nur entsprechend der in der Vergangenheit geübten Praxis gewährt;
h) keine Änderungen der bestehenden Anstellungs- oder Dienstverträge mit Mitarbeitern oder Organen der Gesellschaften der X-AG Gruppe getroffen und keine Zusagen, insbesondere hinsichtlich Abfindungen für den Fall des Ausscheidens von Mitarbeitern oder Organen der Gesellschaften der X-AG Gruppe, gemacht.
20. Anlage 6.1.20 stellt eine anonymisierte, vollständige und richtige Aufstellung aller Arbeitnehmer der Gesellschaften der X-AG Gruppe sowie deren betriebsinterne Position, Geburtsdaten, Beschäftigungsbeginn, Brutto-Monatsgehalt und sonstige Entlohnungsbestandteile dar. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags hat keiner dieser Arbeitnehmer seine Absicht, sein Arbeitsverhältnis mit einer der Gesellschaften der X-AG Gruppe zu beenden, geäußert. Es gibt keine Arbeitsrechtsstreitigkeiten. Die Personalakten der in Anlage 6.1.20 aufgeführten Arbeitnehmer sind vollständig und ordnungsgemäß geführt.
21. Außer den in Anlage 6.1.21 genannten bestehen keine Zusagen der Gesellschaften der X-AG Gruppe für eine betriebliche Altersversorgung.
22. Die Gesellschaften der X-AG Gruppe sind an keinen Tarifvertrag und an keine Betriebsvereinbarung gebunden.
23. Mit Ausnahme der in Anlage 6.1.23 genannten wurden gegenüber den Gesellschaften der X-AG Gruppe weder Produkthaftungsansprüche in Bezug auf die von den Gesellschaften der X-AG Gruppe vertriebenen Produkte geltend gemacht noch drohen nach bestem Wissen der Verkäufer solche Ansprüche. Die von den Gesellschaften der X-AG Gruppe vertriebenen Produkte entsprechen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes i. S. d. § 43 Abs. 1 GmbHG bzw. des § 93 Abs. 1 AktG den anwendbaren Vorschriften in Deutschland, insbesondere sämtlichen einschlägigen allgemeinen Sicherheitsvorschriften sowie DIN- oder anderen technischen Normen. Die von den Gesellschaften der X-AG Gruppe vertriebenen Produkte weisen nach bestem Wissen der Verkäufer keine Serien-, Konstruktions- oder Sicherheitsmängel auf. Von den Gesellschaften der X-AG Gruppe gegenüber Kunden abgegebene Garantie- und Gewährleistungszusagen halten sich in den in der Branche für gleichartige Produkte üblichen Grenzen.
24. Es bestehen keine Rechtsstreitigkeiten, an denen Gesellschaften der X-AG Gruppe beteiligt sind. Darüber hinaus drohen nach bestem Wissen der Verkäufer weder Rechtsstreitigkeiten oder behördliche Verfahren noch bestehen Umstände, die die Einleitung solcher Rechtsstreitigkeiten oder Verfahren wahrscheinlich machen.
25. Den Gesellschaften der X-AG Gruppe sind alle behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt, die für die Führung und die Fortsetzung des gegenwärtigen Geschäftsbetriebs der Gesellschaften der X-AG Gruppe erforderlich oder zweckmäßig sind.
26. Anlage 6.1.26 zu diesem Vertrag enthält eine richtige und vollständige Aufstellung der von den Gesellschaften der X-AG Gruppe oder zugunsten der Gesellschaften der X-AG Gruppe oder ihres Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Versicherungen. Der jeweilige Versicherungsnehmer befindet sich mit seinen Pflichten aus den Versicherungsverträgen nicht in Verzug. Der Versicherungsschutz entspricht dem Umfang, der im Rahmen einer pflichtgemäßen Geschäftsführung abgeschlossen wird, und erstreckt sich insbesondere auf die mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiken aus Betriebshaftpflicht und Produkthaftung. Alle Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind gegen die üblichen Risiken in Höhe ihres Wiederbeschaffungswertes versichert.
27. Alle der Käuferin, deren Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten und ihren Beratern seitens der Verkäufer oder den Gesellschaften der X-AG Gruppe vor Unterzeichnung dieses Vertrags zur Verfügung gestellten Informationen sind in jeder Hinsicht vollständig und richtig. Sie sind nicht irreführend und verschweigen keine Tatsachen in Bezug auf die Verkauften X-Aktien, auf die Gesellschaften der X-AG Gruppe und deren Geschäftsbetriebe oder auf sonstige Umstände, die in Ansehung der Regelungen dieses Vertrags für die Käuferin bedeutsam sind oder die die Käuferin im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags für die Beurteilung solcher Informationen kennen sollte. Es liegen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags keine Tatsachen oder Umstände vor, die in Zukunft einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Gesellschaften der X-AG Gruppe und ihren Geschäftsbetrieb haben könnten, mit Ausnahme von allgemeinen konjunktur- oder marktbedingten Entwicklungen.
(2) „Wissen“ im Sinne dieses Vertrags umfasst die positive Kenntnis sowie die fahrlässige Unkenntnis der Verkäufer und der Mitglieder der Organe der Gesellschaften der X-AG Gruppe.
§ 7
Rechtsfolgen
(1) Stellt sich heraus, dass eine oder mehrere Aussagen, für die die Verkäufer gemäß § 6 dieses Vertrags die Garantie übernommen haben, nicht zutreffend ist bzw. sind, können die Käuferin oder die X-AG von jedem Verkäufer verlangen, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Verlangens, den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Aussage(n) zutreffend wäre(n). Stellt dieser Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist den vertragsgemäßen Zustand nicht her oder ist diesem die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht möglich, können die Käuferin oder die X-AG nach ihrer Wahl den vertragsgemäßen Zustand auf Kosten der Verkäufer selbst herstellen oder durch von ihnen beauftragte Dritte herstellen lassen oder Schadensersatz wegen Garantieverletzung in Höhe des entstandenen Schadens verlangen. Die Verkäufer haften als Gesamtschuldner.
(2) Für ein und denselben Schaden kann die Käuferin bzw. die X-AG Schadensersatz nur einmal verlangen, auch wenn er auf mehreren Verstößen gegen Vereinbarungen in diesem Vertrag und seinen Anlagen beruht.
(3) Wenn und soweit der Käuferin oder der X-AG aus einem Gewährleistungsfall gemäß § 6 Ansprüche gegen einen Dritten zustehen, sind die Verkäufer gleichwohl zum Schadensersatz gemäß Absatz 1 verpflichtet, wenn die Käuferin oder die X-AG einem der Verkäufer die Abtretung dieser Ansprüche Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtungen der Verkäufer gemäß Absatz 1 anbietet.
(4) Die Ansprüche der Käuferin oder der X-AG aufgrund dieses § 7 unterliegen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, einer Verjährungsfrist von zwei Jahren, beginnend mit dem Wirksamwerden der Abtretung (die „Gewährleistungsperiode 1“). Unter Abweichung von dem Vorstehenden gilt für Rechtsmängel der Verkauften X-Aktien eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Ansprüche der Käuferin oder der X-AG wegen einer Verletzung der in § 6 Abs. 1 Nr. 11 vereinbarten Garantie verjähren demgegenüber mit Ablauf von sechs Monaten nach Bestandskraft des Steuer- oder Haftungsbescheids für die betreffenden Steuern, steuerlichen Nebenleistungen, Sozialabgaben oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, der nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder eines Vorläufigkeitsvermerks steht, jedoch nicht vor dem Ablauf der Gewährleistungsperiode 1 (die „Gewährleistungsperiode 2“).
(5) Die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund dieses Vertrags und seiner Anlagen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien umfassend und abschließend. Es bestehen keine sonstigen in diesem Vertrag und seinen Anlagen nicht genannten mündlichen, schriftlichen oder konkludenten Vereinbarungen gleich welcher Art. Insbesondere sind die Ansprüche der Käuferin aufgrund dieses Vertrags und seiner Anlagen die einzigen und ausschließlichen Rechte der Käuferin in Bezug auf Gewährleistungen der Verkäufer. Alle anderen Ansprüche oder Rechte der Käuferin, sei es auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder entgangenen Gewinns, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Rücktritt, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Ähnliches, gleich aus welchem Rechtsgrund, die über das hinausgehen, was sich aus den Vereinbarungen dieses Vertrags und seiner Anlagen ergibt, sind ausgeschlossen, es sei denn, solche Ansprüche oder Rechte beruhen auf einem arglistigen Verhalten eines Verkäufers oder ein Ausschluss ist sonst aufgrund zwingender Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Der Rechtsgedanke des § 442 Abs. 1 BGB und des § 377 HGB findet keine Anwendung.
(6) Die Ansprüche und Rechte der Käuferin aufgrund dieses § 7 sind der Höhe nach insgesamt beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 80 % des Kaufpreises. Dies gilt nicht für (a) Ansprüche oder Rechte der Käuferin wegen der Verletzungen der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 11 genannten Garantien und (b) Ansprüche oder Rechte der Käuferin, die auf einem arglistigen Verhalten eines Verkäufers beruhen, oder (c) Ansprüche oder Rechte der Käuferin, für die eine Haftungsbeschränkung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist.
§ 8
Steuerfreistellungen,
sonstige Freistellungen
(1) Die Verkäufer stellen die Käuferin und die Gesellschaften der X-AG Gruppe von jeglichen Steuerschulden und jeglicher Haftung für Steuerschulden der Gesellschaften der X-AG Gruppe, die dem Zeitraum bis zum wirtschaftlichen Stichtag zuzuordnen sind oder die aus Maßnahmen am oder vor dem Wirtschaftlichen Stichtag herrühren – unabhängig davon, ob sie erst nachträglich anfallen –, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses § 8 frei. „Steuerschulden“ sind sämtliche Steuern, Gebühren oder Abgaben einschließlich Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer, Zölle, Umsatzsteuer (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) und andere Verbrauchsteuern, Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer, sonstige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, jeweils einschließlich hierauf zu zahlender Verzinsungen, Säumniszuschläge, Zahlungen, die an eine andere Partei entsprechend einer Vereinbarung zur Teilung von Steuern oder zur Freistellung von Steuern geleistet werden, sowie alle Zinsen und Strafen, Aufschläge auf Steuern, zusätzlichen Beträge oder sonstigen Gebühren nach den anwendbaren Gesetzen bzw. die von einer in- oder ausländischen Steuerbehörde festgesetzt werden.
(2) Die Verkäufer stellen die Käuferin und/oder nach deren Wahl die Gesellschaften der X-AG Gruppe von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen, Verbindlichkeiten, Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Verpflichtungen frei, die aus einem Sachverhalt resultieren, der in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem in Anlage 8.2 genannten Rechtsstreit steht.
(3) Sämtliche Freistellungsansprüche gemäß Absatz 1 unterliegen einer Verjährungsfrist, die der Gewährleistungsperiode 2 entspricht. Sämtliche Freistellungsansprüche gemäß Absatz 2 verjähren sechs Monate nach bestandskräftiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Festsetzung der Verpflichtungen.
(4) Die Freistellungsansprüche gemäß Absatz 1 und 2 umfassen jeweils alle Kosten sowie alle Schäden, Verluste und Schadensersatzpflichten, die der Käuferin oder den Gesellschaften der X-AG Gruppe im Zusammenhang mit den in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen entstehen. Die Verkäufer sind auf Anforderung der Käuferin oder einer der Gesellschaften der X-AG Gruppe verpflichtet, diesen für solche Kosten und Schäden, insbesondere für Kosten der Rechtsverteidigung gegen Ansprüche gemäß Absatz 1 und 2, in angemessener Höhe Abschlagszahlungen zu leisten.
§ 9
Übergangszeitraum
(1) Die Verkäufer verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaften der X-AG Gruppe im Zeitraum zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrags und dem Wirksamwerden der Abtretung der Verkauften X-Aktien ihren Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen und keine Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ergreifen, wie z. B.
1. der Abschluss von Verträgen, die die jeweilige Gesellschaft der X-AG Gruppe zu einer Leistung verpflichtet, die einen Wert von 10.000,– € im Einzelfall oder 20.000,– € p. a. übersteigt;
2. die Einstellung von Mitarbeitern;
3. die Begründung von Forderungen und/oder Verbindlichkeiten der Gesellschaften der X-AG Gruppe gegenüber einer oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) und b genannten Personen oder Unternehmen;
4. die Vornahme von Geschäften, deren Nichtvornahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 19 garantiert wird.
Dies gilt nicht für solche Geschäfte, deren Vornahme den Gesellschaften der X-AG Gruppe ausdrücklich durch schriftliche oder fernschriftliche (Telefax-)Mitteilung der Käuferin gestattet wird.
(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung der Verkäufer gemäß Absatz 1 ist die Käuferin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus sind die Verkäufer in diesem Falle jedoch als Gesamtschuldner verpflichtet, der Käuferin vollumfänglich Schadensersatz, einschließlich sämtlicher von dieser im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrags getätigten Aufwendungen, auch soweit diese vergeblich waren, sowie einschließlich entgangenen Gewinns, zu leisten.
§ 10
Wettbewerbsverbot
(1) Die Verkäuferin zu 2) verpflichtet sich, ab Unterzeichnung dieses Vertrags bis zum Ablauf von drei Jahren, nachdem die Übertragung sämtlicher von ihr gehaltener Verkauften X-Aktien auf die Käuferin wirksam geworden ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie jedem anderen Gebiet, in dem die Gesellschaften der X-AG Gruppe zum Wirtschaftlichen Stichtag tätig sind, jegliche Betätigung im Geschäftsbereich der Gesellschaften der X-AG Gruppe zu unterlassen, mit der sie unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaften der X-AG Gruppe treten würde oder die unmittelbar oder mittelbar einen solchen Wettbewerb zur Folge haben würde. Satz 1 gilt sinngemäß für den Verkäufer zu 1), solange er Aktionär der X-AG ist und darüber hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren, nachdem die Übertragung sämtlicher von ihm gehaltener Zusätzlicher Aktien auf die Käuferin wirksam geworden ist. Keiner der Verkäufer wird insbesondere ein Unternehmen, das auf dem Markt der Gesellschaften der X-AG Gruppe tätig ist, gründen, erwerben oder sich an einem solchen Unternehmen beteiligen oder für ein solches Unternehmen tätig werden. Ausgenommen von diesem Wettbewerbsverbot ist der Erwerb von Anteilen von höchstens 5 % an börsennotierten Gesellschaften.
(2) Der Kaufpreis enthält einen angemessenen Ausgleich für das Wettbewerbsverbot gemäß Absatz 1.
(3) Die Bestimmungen der §§ 74 ff HGB finden auf das Wettbewerbsverbot gemäß Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Verletzt eine der Parteien das in Absatz 1 vereinbarte Wettbewerbsverbot und setzt diese Verletzung trotz Abmahnung durch die jeweils andere Partei fort, so hat sie eine Vertragsstrafe im Betrag von 200.000,– € (in Worten: zweihunderttausend Euro) an die jeweils andere Partei zu zahlen. Dauert die Verletzungshandlung an, hat diese Partei für jeden weiteren Monat der Verletzung eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,– € (in Worten: fünfzigtausend Euro) zu zahlen. Das Recht der jeweils betroffenen Partei, einen ihr oder den Gesellschaften der X-AG Gruppe etwa entstehenden höheren Schaden geltend zu machen und die Einstellung des verbotenen Verhaltens zu fordern, bleibt unberührt.
§ 11
Sonstige
Maßnahmen nach Vertragsschluss
(1) Die Käuferin verpflichtet sich,
1. ihren Schadensminderungspflichten gemäß § 254 BGB nachzukommen und in zumutbarem Rahmen alles zu unterlassen, was eine Haftung der Verkäufer begründen oder erhöhen könnte, soweit hierdurch die Geschäftsinteressen der Gesellschaften der X-AG Gruppe nicht beeinträchtigt werden;
2. unter der in Nr. 1 genannten Voraussetzung auf Rechnung der Verkäufer solche Ansprüche im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs und im Rahmen der Gesetze abzuwehren, wenn und soweit sie sich gegen die Gesellschaften der X-AG Gruppe richten und einer Abwehr keine berechtigten Interessen der Käuferin oder einer der Gesellschaften der X-AG Gruppe entgegenstehen.
(2) Die Verkäufer verpflichten sich, die Käuferin und die Gesellschaften der X-AG Gruppe nach besten Kräften unentgeltlich bei der Aufklärung von Sachverhalten sowie der Abwehr von Ansprüchen Dritter, die Rechte der Käuferin in Bezug auf Gewährleistungen und Freistellungen (§§ 6–8) zur Folge haben können, zu unterstützen. Insbesondere sind die Verkäufer zu der Erteilung von Auskünften, der Herausgabe von im Besitz eines Verkäufers befindlichen Unterlagen und sonstigen gegenständlichen Dokumentationen sowie der Gewährung des Zugangs zu elektronischen Daten, auf die ein Verkäufer Zugriff hat, verpflichtet.
§ 12
Vertraulichkeit,
Pressemitteilungen
Die Parteien vereinbaren, über den Inhalt dieses Vertrags gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit sie gegenüber Gerichten und Behörden gesetzlich verpflichtet sind, Auskunft zu geben. Presseerklärungen betreffend die Vereinbarungen in diesem Vertrag und seinen Anlagen erfolgen ausschließlich nach Abstimmung zwischen den Parteien über Zeitpunkt und Inhalt der Presseerklärung.
§ 13
Mitteilungen
(1) Jede Art von Mitteilungen nach oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist per E-Mail und Fax an folgende Ansprechpartner zu richten:
1. für die Käuferin an:
[…]
Telefax: […]
E-Mail: […]
sowie in Kopie an:
[…]
2. für die Verkäufer an:
[…]
sowie in Kopie an:
[…]
(2) Die Mitteilung an die vorbenannten Ansprechpartner und Adressen ist rechtswirksam, wenn dem jeweiligen Absender nicht zuvor schriftlich eine Mitteilung über einen neuen Ansprechpartner bzw. eine neue Adresse in der Bundesrepublik Deutschland zugegangen ist.
§ 14
Kosten
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Ausgaben hinsichtlich der Vorbereitung, des Abschlusses und der Durchführung dieses Vertrags, einschließlich aller Entgelte für sämtliche Berater.
§ 15
Verschiedenes
(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Parteien, es wurden keine mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Form erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen dieses Absatzes.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige durchsetzbare und wirksame Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung intendierten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Lücken des Vertrags entsprechend.
(3) Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil dieses Vertrags.
(4) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ort, Datum |
|
[…] |
|
|
|
Ort, Datum |
|
[…] |
|
|
|
Ort, Datum |
|
[…] |
Schuldbeitrittserklärung:
Hiermit erklärt die unterzeichnende […] die Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber den Verkäufern für sämtliche Verpflichtungen der Käuferin diesen gegenüber aufgrund der Vereinbarungen in diesem Vertrag.
Ort, Datum |
|
[…] |