§ 1
Allgemeines
Für die
Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung gelten die Vorschriften des
Aktiengesetzes, der Satzung der Gesellschaft und die Geschäftsordnung.
§ 2
Ort der Hauptversammlung
(1) Die
Hauptversammlung findet am Sitz der
Gesellschaft, einer Gemeinde im Umkreis von 50 km oder einem deutschen
Börsenplatz statt. Sie soll in der Regel am Sitz der Gesellschaft stattfinden.
(2) Eine
Verlegung der Hauptversammlung von den in der Einberufung der Hauptversammlung
genannten Räumen nach Beginn der Hauptversammlung ist zulässig, wenn dies aus
zwingenden Gründen erforderlich ist, die Hauptversammlungsteilnehmer hierüber
zuverlässig unterrichtet werden und die neuen Räume von den
Hauptversammlungsteilnehmern innerhalb kurzer Zeit zu erreichen sind.
§ 3
Leitung der Hauptversammlung
(1) Den
Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
im Falle seiner Verhinderung ein von ihm bestellter Vertreter aus dem Kreise
der Aufsichtsratsmitglieder. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als
auch der von ihm bestellte Stellvertreter den Vorsitz nicht übernehmen, wird
der Versammlungsleiter unter Leitung eines Aufsichtsratsmitglieds durch die
Hauptversammlung gewählt.
(2) Dem
Versammlungsleiter obliegt die Leitung der Hauptversammlung. Er hat die
Aufgabe, die Hauptversammlung unter Behandlung aller Tagesordnungspunkte
sachgerecht und zügig zu erledigen. Er ist hierbei an die Vorgaben des
Gesetzes und der Satzung gebunden.
(3) Der
Versammlungsleiter eröffnet und schließt die Hauptversammlung. Er kann nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen die vorübergehende Unterbrechung der Hauptversammlung
anordnen. Die Entscheidung über eine Vertagung der Hauptversammlung obliegt
der Hauptversammlung.
§ 4
Übertragung/Aufzeichnung der Hauptversammlung
(1) Die
Hauptversammlung kann vollständig oder teilweise in Ton und Bild übertragen
werden, wenn der Vorstand dies im Einzelfall anordnet. Die Übertragung kann
auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten
Zugang hat. Die Form der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu
machen.
Alternativ (wenn keine Möglichkeit zur Übertragung in
der Satzung oder der Geschäftsordnung geschaffen wurde):
Den
einzelnen Teilnehmern ist die Erstellung eigener Notizen und stenographischer
Aufzeichnungen gestattet, jedoch ist die Benutzung von Tonband- oder Videogeräten
gleich welcher Art zum Zwecke der Aufzeichnung in der Hauptversammlung
untersagt. Sollte ein Teilnehmer bei einer vom Versammlungsleiter angeordneten
Aufzeichnung verlangen, dass seine Beiträge nicht aufgezeichnet werden, ist
dies zu berücksichtigen.
(2) Soweit
von der Gesellschaft eine stenographische Aufzeichnung der Hauptversammlung
erstellt wird, wird der Versammlungsleiter die Versammlung hierüber
unterrichten. Jeder Teilnehmer ist berechtigt, die von ihm gestellten Fragen
und sonstigen Beiträge sowie hierauf bezogene Antworten der Verwaltung auf
besondere schriftliche Anforderung hin und gegen einen pauschalen
Kostenbeitrag von 50 € zu erhalten.
§ 5
Ordnungsmaßnahmen
(1) Dem
Versammlungsleiter obliegt zur Abwehr von Störungen die Ordnungsbefugnis in
der Hauptversammlung. Ihm steht das Hausrecht zu.
(2) Im
Rahmen seiner Ordnungsbefugnis obliegt es dem Versammlungsleiter unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der
Gleichbehandlung der Aktionäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Hauptversammlung im Einzelfall geeigneten Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.
(3) Als
generelle Maßnahmen kommen insoweit unter anderem in Betracht die Beschränkung
der Redezeit, der Schluss der Rednerliste sowie der Schluss der Debatte. Der
Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere einen zeitlichen Rahmen für den
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den
einzelnen Redner festsetzen.
(4) Im
Rahmen von Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Hauptversammlungsteilnehmer
stehen dem Versammlungsleiter unter anderem die Abmahnung und die Erteilung
von Anordnungen, insbesondere die Beschränkung der Redezeit im Einzelfall, der
Wortentzug sowie schließlich der Saalverweis zur Verfügung.
§ 6
Abhandlung der Tagesordnung
(1) Der
Versammlungsleiter ist an die bekannt gemachte Tagesordnung gebunden. Eine
Absetzung von Tagesordnungspunkten oder deren Vertagung bedürfen eines
Beschlusses der Hauptversammlung. Der Versammlungsleiter kann jedoch die
Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte ändern.
(2) Über
die Behandlung von Anträgen sowie die Reihenfolge ihrer Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter. Geschäftsordnungsanträge, die auf eine in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallende
Beschlussfassung gerichtet sind, sind dabei – soweit erforderlich – vor
Sachanträgen zu behandeln.
(3) Der
Versammlungsleiter erteilt in der Hauptversammlung das Wort und bestimmt die
Reihenfolge der Wortmeldungen. Er ist befugt, eine Generaldebatte anzuordnen.
(4) Der
Versammlungsleiter legt die Art und Reihenfolge der Abstimmung fest. Eine
Verlesung von in der Hauptversammlungseinladung bekannt gemachten Beschlussanträgen
und damit im Zusammenhang stehender Urkunden ist nicht erforderlich. Der
Hauptversammlungsleiter ist frei, einzelne Abstimmungsvorgänge
zusammenzufassen. Es obliegt ausschließlich seiner Entscheidung, welches
Abstimmungsverfahren angewendet wird und welche technischen Hilfsmittel hierbei
herangezogen werden. Der Versammlungsleiter hat die Art und das Ergebnis der
Abstimmung sowie die Feststellung über die Beschlussfassung zu verkünden.
§ 7
Teilnahme an der Hauptversammlung
(1) Das
Recht der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts richtet sich ausschließlich nach dem Aktiengesetz und der Satzung.
Über Streitigkeiten in diesem Zusammenhang entscheidet ausschließlich der
Versammlungsleiter.
(2) Zur
Teilnahme an der Hauptversammlung jederzeit berechtigt sind die Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats, der Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie
diejenigen Personen, welche die Verwaltung der Gesellschaft zur Abwicklung der
Hauptversammlung benötigt oder in diesem Zusammenhang beauftragt hat
(insbesondere der Notar und dessen Mitarbeiter, Stimmenzähler, Ordnungskräfte,
eigene Mitarbeiter, von der Gesellschaft benannte externe Stimmrechtsvertreter
sowie externe Berater).
(3) Darüber
hinaus kann der Versammlungsleiter Gäste und Pressevertreter zur Teilnahme an
der Hauptversammlung zulassen.
(4) Dem
Versammlungsleiter obliegt die Anordnung der im Einzelfall erforderlichen
Sicherheitskontrollen.
§ 8
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.