TOP […]: Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags mit der [...]
GmbH
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, dem am [...] abgeschlossenen Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag (alternativ: dem Entwurf eines Gewinnabführungs-
und Beherrschungsvertrags) zwischen der [...] AG (nachfolgend als „Obergesellschaft“
bezeichnet) und der [...] GmbH, [...] [Ort] (nachfolgend als „Untergesellschaft“
bezeichnet) zuzustimmen. Die Untergesellschaft ist eine 100 %ige
Tochtergesellschaft der Obergesellschaft. Außenstehende Gesellschafter der
Untergesellschaft existieren nicht.
Der
Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden
Inhalt:
– Die Untergesellschaft unterstellt sich der
Leitung der Obergesellschaft. Diese ist berechtigt, den
Geschäftsführungsorganen der Untergesellschaft Weisungen für die Leitung der
Gesellschaft zu erteilen. Die Untergesellschaft verpflichtet sich, den
Weisungen zu folgen.
– Die Untergesellschaft verpflichtet sich,
unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ihren
ganzen Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Abzuführen ist –
vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag sowie eines aus handelsrechtlichen Gründen
ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung
anderer Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vortrags gebildet wurde, ist
ausgeschlossen.
– Die Untergesellschaft kann nur mit
Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in die
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, wenn dies bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während
der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und
zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die
Obergesellschaft dies verlangt.
– Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen;
hierfür ist § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend
anwendbar.
– Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung im
Handelsregister der Untergesellschaft wirksam. Der Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag hat eine feste Vertragsdauer bis zum [Datum,
mindestens fünf Jahre], er verlängert sich sodann um jeweils ein Jahr, wenn
er nicht ein halbes Jahr vor seinem Beendigungstermin gekündigt wird. Das
Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt.
Der
vorgenannte Vertrag, der gemeinsame Bericht des Vorstands der [...] AG und der
Geschäftsführung [...] GmbH und die Jahresabschlüsse und Lageberichte der
[...] AG und der [...] GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sind im
Internet von der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich und werden
auch in der Hauptversammlung der […] AG zugänglich gemacht.