TOP […]: Beschlussfassung über die Umwandlung der
XY AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) und Bestellung
des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr
der künftigen XY SE
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei gem. § 124
Abs. 3 Satz 1 AktG der Beschlussvorschlag zur Bestellung des
Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen XY SE (vgl. § 9
Abs. 2 des Umwandlungsplans) und der Beschlussvorschlag zur Wahl der Mitglieder
der Anteilseigner des ersten Aufsichtsrats der künftigen XY SE (§ [...]
der Satzung der künftigen XY SE) nur durch den Aufsichtsrat unterbreitet
werden:
Dem Umwandlungsplan vom [...] (Urkunde des
Notars [...] mit dem Amtssitz in [...], UR. Nr. […]) über die Umwandlung
der XY SE mit der dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der XY SE
wird zugestimmt.
Der
Umwandlungsplan vom [...] und die diesem als Anlage beigefügte Satzung der
zukünftigen XY SE haben den nachfolgenden Wortlaut:
UMWANDLUNGSPLAN
über
die formwechselnde
Umwandlung
der
XY
AG, Deutschland,
in die Rechtsform
der
Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)
Präambel
Die XY AG
ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in […], eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts [...] unter HRB [...] (nachfolgend auch „XY
AG“). Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet: […], Deutschland.
Mit
Umsetzung dieses Umwandlungsplans wird die XY AG nach den Vorschriften der
Art. 2 Abs. 4 i. V. m Art. 37 der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. EG Nr. L 294/1, („SE-VO“) ohne
Auflösung in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea –
„SE“) mit der Firma „XY SE“ (nachfolgend auch „XY SE“) umgewandelt (die
„SE-Umwandlung“).
Bei der SE
handelt es sich um die einzige Rechtsform europäischen Rechts, welche einer
börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht. Der
Rechtsformwechsel in eine Gesellschaft europäischen Zuschnitts spiegelt die
europäische und internationale Ausrichtung der XY AG wider. Die Firmierung als
SE trägt ihren internationalen und europaweiten Geschäftsaktivitäten Rechnung
und unterstreicht die bei der XY AG vorherrschende internationale
Unternehmenskultur. In diesem Zusammenhang eröffnet die Rechtsform der SE eine
europaweite Beteiligung der Arbeitnehmer in der unternehmerischen und
betrieblichen Mitbestimmunng.
Es ist
derzeit keine Sitzverlegung der Gesellschaft beabsichtigt, so dass der Sitz der
Gesellschaft nach der SE-Umwandlung weiterhin […], Deutschland, sein wird.
Der Vorstand
der XY AG stellt den folgenden Umwandlungsplan auf:
§ 1
Umwandlung in eine SE
1. Die XY AG wird gem. Art. 2 Abs. 4
i. V. m Art. 37 SE-VO in Vollzug dieses Umwandlungsplans in eine
SE umgewandelt.
2. Die Gesellschaft hat seit mindestens zwei
Jahren mehrere Tochtergesellschaften, die dem Recht eines anderen
EU-Mitgliedstaats bzw. EWR-Vertragsstaat unterliegen. Unter anderem hält die
Gesellschaft 100 % der Anteile an der Gesellschaft [...] Rechts unter der
Firma XY [...] mit Sitz in […], […], und eingetragen im Handelsregister von
[...] unter […]. Die Gesellschaftsanteile an der XY [...] wurden am [...] von
der Gesellschaft erworben. Die Gesellschaft ist seitdem Inhaberin sämtlicher
Gesellschaftsanteile an der XY […]. Die Voraussetzungen für eine formwechselnde
Umwandlung gem. Art. 2 Abs. 4 SE-VO sind damit erfüllt.
3. Die SE-Umwandlung hat weder die Auflösung der
Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die
Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Wahrung der
Identität des Rechtsträgers unverändert fort.
Die Börsennotierung der Aktien der
Gesellschaft am Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse als Teilbereich
des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungspflichten bleibt von der
SE-Umwandlung unberührt.
4. Die SE-Umwandlung wird mit dem Zeitpunkt der
Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister beim
Amtsgericht [...] wirksam (der „Umwandlungszeitpunkt“).
§ 2
Firma, Sitz, Satzung
1. Die Firma der Gesellschaft wird hinsichtlich
des Rechtsformzusatzes angepasst und lautet XY SE.
2. Die XY SE wird nach ihrer Satzung den Sitz in
[…], Deutschland, haben; dort befindet sich auch der Sitz ihrer
Hauptverwaltung.
3. Die XY SE erhält die als Anlage beigefügte
Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist (die „SE-Satzung“).
§ 3
Grundkapital, Aktien, Aktionäre, genehmigtes und
bedingtes Kapital
1. Im Zeitpunkt der Aufstellung dieses
Umwandlungsplans beträgt das Grundkapital der XY AG 10 200 000 € und ist in 10 200 000 auf den Inhaber
lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im anteiligen Betrag des
Grundkapitals von jeweils 1 € eingeteilt. Nach der
vom Aufsichtsrat zuletzt durch Beschluss vom [...] Januar 2010 im Wege der
Fassungsänderung beschlossenen und am [...] Februar 2010 im Handelsregister
eingetragenen Satzungsanpassung ist ein Grundkapital in Höhe von nur
10 150 000 €, eingeteilt in 10 150 000 Stückaktien,
ausgewiesen. Seit dem Aufsichtsratsbeschluss vom [...] Januar 2010 über die
Fassungsänderung der Satzung sind weitere Aktienbezugsrechte ausgeübt und
daraufhin an die Bezugsberechtigten insgesamt 50 000 Stückaktien im
anteiligen Betrag des Grundkapitals von 50 000 € ausgegeben worden. Mit Ausgabe dieser 50 000
Stückaktien wurde das Grundkapital der Gesellschaft gem. § 200 AktG um
50 000 € auf 10 200 000 € erhöht. Die Anmeldung dieser Kapitalerhöhung zum
Handelsregister wird gem. § 201 AktG innerhalb eines Monats nach Ablauf
des Geschäftsjahres erfolgen.
Das Grundkapital der XY AG wird im
Umwandlungszeitpunkt zum Grundkapital der XY SE, das im Wege der SE-Umwandlung
erbracht sein wird.
2. Sämtliche Aktionäre der XY AG werden – unter
Beibehaltung ihres jeweiligen Aktienbesitzes und ihrer jeweiligen
Beteiligungsquote – Aktionäre der XY SE. Rechte Dritter, die an Aktien der XY
AG oder auf deren Bezug bestehen, setzen sich an den künftigen Aktien der XY SE
fort.
3. Das genehmigte Kapital gem. § [...] der
Satzung der XY AG (die „AG-Satzung“) wird in der unmittelbar vor dem
Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe im Umwandlungszeitpunkt zum genehmigten
Kapital gem. § [...] der SE-Satzung. Gegenwärtig ist der Vorstand nach
§ [...] der AG-Satzung berechtigt, das Grundkapital bis zum [...] mit
Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Ausgabe von bis zu 5 000 000 neuen
Aktien einmalig oder in mehreren Teilbeträgen um bis zu insgesamt
5 000 000 € zu erhöhen.
Gemäß § [...] der AG-Satzung ist das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu [...] €
durch Ausgabe von bis zu [...] neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Das bedingte Kapital gem. § [...] der
AG-Satzung wird in der unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt bestehenden
Höhe zum Umwandlungszeitpunkt zum bedingten Kapital gem. § [...] der
SE-Satzung.
4. Sollte die XY AG vor dem Umwandlungszeitpunkt
von dem in § [...] geregelten genehmigtem Kapital oder dem in § [...]
der AG-Satzung geregelten bedingten Kapital ganz oder teilweise Gebrauch machen,
so reduziert sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des
Grundkapitals in § [...] und § [...] der AG-Satzung und es erhöhen
sich die Kapitalziffer in § [...] sowie die Angabe zur Zahl der Aktien in
§ [...] der AG-Satzung entsprechend. In Anbetracht dessen wird der
Aufsichtsrat der XY AG ermächtigt und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem
Vorstehenden ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung des
Kapitals in der Fassung der diesem Umwandlungsplan beigefügten SE-Satzung vor
Eintragung der SE-Umwandlung in das Handelsregister der XY SE vorzunehmen.
Etwaige vor dem Umwandlungszeitpunkt bei der XY AG beschlossene
Kapitalmaßnahmen gelten gleichermaßen für die XY SE.
5. Die kommende Hauptversammlung soll darüber
beschließen, den Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigten, mit vorheriger
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum [...] 2015 eigene Aktien der XY AG bis zu
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und entsprechend erworbene eigene
Aktien nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses zu verwenden.
§ 4
Kein Angebot der Barabfindung
Die
Aktionäre, die der SE-Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf
Barabfindung. Eine dem § 207 Abs. 1 UmwG vergleichbare Regelung ist
für die formwechselnde Umwandlung einer AG in eine SE nicht vorgesehen. Dies
ergibt sich daraus, dass sich die Rechtsstellung eines Aktionärs durch den
Formwechsel in eine SE weder wesentlich verändert noch verschlechtert. Das gilt
im vorliegenden Fall auch für die Handelbarkeit der Aktien, die durch die
SE-Umwandlung unberührt bleibt.
§ 5
Inhaber anderer Wertpapiere
1. Das in § [...] der AG-Satzung
vorgesehene bedingte Kapital dient der Gewährung von Optionsrechten bzw. Optionspflichten
nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen aus
Optionsanleihen bzw. von Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten nach Maßgabe
der Wandelanleihebedingungen an die Inhaber von Wandelanleihen, die aufgrund
des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom [...] von der
Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden.
2. Soweit vor dem Umwandlungszeitpunkt aufgrund
des bedingten Kapitals oder Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Options- oder Wandlungspflichten begeben worden sind oder wurden, erhalten
die Inhaber Options- oder Wandlungsrechte bzw. die Verpflichteten aus den
Options- oder Wandlungspflichten nach dem Umwandlungszeitpunkt entsprechende
Rechte oder Pflichten in Bezug auf Aktien der XY SE. Ihnen werden zukünftig XY
SE-Aktien zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder
Wandlungspflichten zugeteilt. Die Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw.
Options- oder Wandlungspflichten auf Aktien ändert sich durch die SE-Umwandlung
nicht.
§ 6
Sonderrechte, Sondervorteile
1. Weder werden Personen i. S. v.
§ 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1
Satz 2 lit. f) SE-VO über die in § 3 Abs. 1 bzw. § 5
dieses Umwandlungsplans genannten Aktien hinaus Rechte gewährt, noch sind für
diese Personen besondere Maßnahmen vorgesehen.
2. Personen i. S. v. Art. 20
Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO (Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats) werden im Zuge der SE-Umwandlung keine Sondervorteile gewährt.
3. Das Landgericht [...] hat mit Beschluss vom
[...] 2010 gem. Art. 37 Abs. 6 SE-VO die Firma [...]
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, […], als unabhängigen Sachverständigen für die
Umwandlungsprüfung bestellt, welche für ihre Tätigkeit eine marktübliche
Vergütung erhält.
4. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen,
dass unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsrats der XY SE beabsichtigt
ist, die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der XY AG, nämlich […],
auch zu Mitgliedern des Vorstands der XY SE zu bestellen.
§ 7
Organe der XY SE
1. Bei der XY SE wird auch künftig ein
dualistisches Leitungssystem, bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat,
eingerichtet. Das dualistische Leitungssystem ist auch in der SE dadurch
gekennzeichnet, dass Vorstand und Aufsichtsrat eigenständige und voneinander
unabhängige Organe sind.
2. Zum Umwandlungszeitpunkt, d. h. mit
Eintragung der SE-Umwandlung in das Handelsregister der XY AG, enden sämtliche
Mandate der Vorstandsmitglieder sowie der Aufsichtsratsmitglieder der XY AG.
3. Gemäß § [...] SE-Satzung wird bei der XY
SE ein Aufsichtsrat gebildet, der unverändert aus sechs Mitgliedern besteht.
Von den sechs Mitgliedern sind zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer
zu bestellen. Die Hauptversammlung ist insoweit an die Wahlvorschläge der
Arbeitnehmer gebunden. Bestimmt eine nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes
(„SEBG“) geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
rechtlich wirksamer Weise ein abweichendes Bestellungsverfahren für die
Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, werden diese nicht von der
Hauptversammlung bestellt, sondern nach den Regeln des vereinbarten
Bestellungsverfahrens.
Die vier Anteilseignervertreter im
Aufsichtsrat der XY SE sowie ein oder mehrere etwaige Ersatzmitglieder werden
von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt.
Die Bestellung der Mitglieder des ersten
Aufsichtsrats der XY SE erfolgt gem. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 SE-VO
durch die SE-Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt
oder hätte beschließen müssen, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren.
Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Geschäftsjahr, in dem die
SE-Umwandlung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.
4. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands
erfolgt durch den Aufsichtsrat der XY SE (Art. 39 Abs. 2 SE-VO).
§ 8
Folgen der SE-Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen
1. Bestehende Anstellungsverträge und die daraus
resultierenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der XY AG bleiben von der
SE-Umwandlung unberührt und werden von der XY SE fortgeführt. Eine
Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit erfolgt nicht. Entsprechendes gilt für
die Anstellungsverträge sowie die aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten
der Arbeitnehmer der übrigen Konzerngesellschaften.
2. Soweit Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
gelten, bleiben diese nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen.
3. Die Betriebsverfassung nach dem
Betriebsverfassungsgesetz und die entsprechend diesem Gesetz bei der XY AG
und/oder von ihr abhängigen Gesellschaften in Deutschland gebildeten
Vertretungen bleiben ebenfalls unberührt.
4. Die Vertretung der Arbeitnehmer wird ergänzt
um eine grenzüberschreitend zuständige Belegschaftsvertretung (SE-Betriebsrat)
nach § 23 SEBG oder ein ggf. mit dem besonderen Verhandlungsgremium
anstelle eines SE-Betriebsrats zu vereinbarendes Verfahren, das den
Arbeitnehmern vergleichbare Anhörungs- und Unterrichtungsrechte gewährt wie
einem SE-Betriebsrat. Ein SE-Betriebsrat wäre zuständig für grenzüberschreitende
Angelegenheiten der SE und ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe in
einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des europäischen
Wirtschaftsraums (EWR).
5. Für den Fall, dass es nicht zu einem solchen
Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung kommt, würde die gesetzliche
Auffanglösung eingreifen. Danach wäre bei der zukünftigen XY SE ein
SE-Betriebsrat zu bilden (§ 23 SEBG). Des Weiteren fände eine
Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der XY SE statt, die
hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses jedenfalls der derzeit für die XY AG
maßgeblichen Arbeitnehmerbeteiligung gem. Drittelbeteiligungsgesetz entspricht.
Hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer werden die nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG des Rates zur Ergänzung
des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der
Arbeitnehmer vom 8.10.2001, ABl. EG Nr. L 294/22 („SE-RL“), insbesondere
das deutsche SEBG beachtet. Das danach vorgesehene Verfahren der Beteiligung
der Arbeitnehmer wird durchgeführt. Es dient der Sicherung der erworbenen
Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen.
6. Der Vorstand der XY AG wird hierzu die
Arbeitnehmervertretungen bzw. die Arbeitnehmer der XY AG und der von ihr beherrschten
Gesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat gem.
§ 4 SEBG unverzüglich nach Offenlegung des Umwandlungsplans über das
Umwandlungsvorhaben informieren und sie zur Bildung des besonderen
Verhandlungsgremiums schriftlich auffordern (§ 4 Abs. 1 SEBG).
7. Das besondere Verhandlungsgremium wird nach
der in § 5 Abs. 1 SEBG enthaltenen gesetzlichen Regelung, ausgehend
von den Arbeitnehmerzahlen der XY-Gruppe in den einzelnen Mitgliedstaaten zum
8.9.2010, insgesamt [...] Mitglieder aus [...] Staaten der EU und des
europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Die Wahl oder die Bestellung der
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums wird nach dem jeweiligen
nationalen Recht erfolgen. Die [...] Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
aus Deutschland werden von dem gem. § 8 SEBG zu bildenden Wahlgremium
gewählt.
8. Die XY AG strebt den Abschluss einer
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE mit dem besonderen
Verhandlungsgremium an.
§ 9
Geschäftsjahr, Abschlussprüfer
1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht
unverändert dem Kalenderjahr. Änderungen treten durch die SE-Umwandlung nicht
ein.
2. Zum Abschlussprüfer der XY SE sowie zum
Konzernabschlussprüfer des XY-Konzerns für das erste Geschäftsjahr wird [...]
bestellt. Das erste Geschäftsjahr der XY SE ist das Geschäftsjahr der
Gesellschaft, in dem die SE-Umwandlung im Handelsregister der XY AG eingetragen
wird.
§ 10
Kosten
Die Kosten,
die durch die Aufstellung und Umsetzung dieses Umwandlungsplans entstehen,
trägt die Gesellschaft bis zu einem Maximalbetrag von 500 000 €.
Die Satzung
der XY SE hat folgenden Wortlaut:
„…“