TOP […]: Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Die von der
Hauptversammlung am [Datum] zu Punkt […] der damaligen Tagesordnung
beschlossene Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu insgesamt […] € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital [alt],
§ […] der Satzung) wurde im Umfang von […] €
ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital [alt] beträgt damit derzeit noch […] €. Die bestehende Ermächtigung wird am [Datum]
auslaufen. Die Ermächtigung soll, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist,
aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital [neu] im Umfang von […]
€ ersetzt werden.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals
Die von der Hauptversammlung am [Datum]
zu Punkt […] der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum [Datum] um bis zu […] € zu
erhöhen, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend
bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Aufhebung von der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist.
b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum [Datum, max. fünf
Jahre] durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber [alternativ
bei Namensaktien: auf den Namen] lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu
insgesamt […] €
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital [neu]). Dabei muss sich die Zahl der
Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie
das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder
mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen
i. S. v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(1) um Spitzenbeträge auszugleichen;
(2) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
erfolgt;
(3)
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den Börsenpreis der im
Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.
Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die
zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden;
(4)
wenn die neuen Aktien Personen, die in
einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen i. S. v. § 15 AktG stehen, zum Erwerb angeboten oder
auf sie übertragen werden. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i. S. v.
§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie ausschließlich an die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben.
[Alternativ: Die Anzahl der so unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung.]
[Alternativ:
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gegen Bar und/oder Sacheinlage ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.]
Der Vorstand
wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte,
die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
c) Satzungsänderung in Anpassung an die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
§ […]
Abs. […] der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist durch Beschluss der
Hauptversammlung vom [Datum] ermächtigt worden, bis zum [Datum]
das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu […] neuen, auf den Namen lautender Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt […] € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital [neu]). Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(1) um Spitzenbeträge auszugleichen;
(2)
wenn die Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem
Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt;
(3)
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den Börsenpreis der im
Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.
Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die
zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden;
(4)
wenn die neuen Aktien Personen, die in
einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen i. S. v. § 15 AktG stehen, zum Erwerb angeboten oder
auf sie übertragen werden. Die Aktien können auch Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmens i. S. v. § 15 AktG zum
Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die Auswahl der
Begünstigten und die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden
Aktien dem Aufsichtsrat. [Alternativ: Die Anzahl der so unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 2 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.]
[Alternativ: Der anteilige Betrag am
Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar und/oder
Sacheinlage ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung.]
Der Vorstand
ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte,
die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.“
Der
schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt
abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://[Internetseite der Gesellschaft mit Pfadangabe]
und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt […] der
Tagesordnung gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das
Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals
auszuschließen
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Punkt […] der Tagesordnung vor,
den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu […] € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital [neu]). Die
Ermächtigung ist bis zum [Datum] befristet. Die Bestimmung der weiteren
Einzelheiten obliegt dem Vorstand.
Das
genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, sich bei Bedarf zügig
und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen.
Im Fall der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals in
bestimmten Fällen ausgeschlossen werden:
Tagesordnungspunkt
[…] b) (1) erlaubt den Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen. Dies ist eine Maßnahme, die aus technischen Gründen zur
Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen ist. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der
Zuteilung von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch
den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf
Spitzenbeträge gering.
Tagesordnungspunkt
[…] b) (2) ermächtigt den Vorstand, das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem
Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der
Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende
Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung
ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu
können. Häufig verlangen die Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte als
Gegenleistung Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche
Erwerbschancen nutzen kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung
anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im
Regelfall nicht von der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden
Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines
genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats –
schnell zugreifen kann. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald
sich die Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht
der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien
der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der
Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei vom
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen
der Gesellschaft festgelegt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren
Durchführung das Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll,
bestehen zurzeit nicht.
Tagesordnungspunkt
[…] b) (3) ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei
Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht
sich nicht auf den gesamten Betrag des genehmigten Kapitals, sondern auf
maximal 10 % des Grundkapitals. Die 10 %-Grenze des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das
heißt, wenn und soweit die Gesellschaft während der Laufzeit dieser
Ermächtigung von gleichzeitig bestehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG, beispielsweise im Zusammenhang mit der
Wiederveräußerung eigener Aktien oder der Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen Gebrauch macht, reduziert sich die Anzahl der
Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital [neu]
unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden können, entsprechend. Das Gesetz erlaubt zudem einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann,
wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien mit im
Wesentlichen gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Abschlag
soll in jedem Fall so gering wie möglich gehalten werden und wird 5 %
nicht überschreiten. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für notwendig,
um die sich in der Zukunft bietenden Möglichkeiten des Kapitalmarktes schnell
und flexibel ausnutzen zu können, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten
zu müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis
werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine
nennenswerten Kursverluste befürchten und können ggf. zur Erhaltung ihrer
Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen über
die Börse vornehmen. Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die Verwaltung in die Lage
versetzt, kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Zusätzlich
können durch Vermeidung eines Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem
größeren Umfang gestärkt werden als bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht.
Tagesordnungspunkt
[…] c) (4) ermächtigt zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von
Aktien, wenn diese Aktien Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen i. S. v.
§ 15 AktG stehen, zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden.
Hierdurch können Aktien als Vergütungsbestandteil eingesetzt werden. [Alternativ:
Der vorgeschlagene Umfang des genehmigten Kapitals zur Ausgabe von
Belegschaftsaktien von maximal 2 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens und im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung steht nach
Auffassung des Vorstands in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der
Mitarbeiter und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und rechtfertigt sich
durch die Vorteile einer noch engeren Bindung der Mitarbeiter an das
Unternehmen.] Durch die Beteiligung der Begünstigten am Aktienkapital der
Gesellschaft wird die Identifikation der Begünstigten im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre gestärkt werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist hierzu ein geeignetes und vom
Gesetz an verschiedenen Stellen gefördertes Mittel. Das genehmigte Kapital
ermöglicht es der Gesellschaft, Belegschaftsaktien ohne Rückgriff auf
den aktuellen Bestand eigener Aktien, unabhängig von vorherigen Rückerwerben
und damit liquiditätsschonend auszugeben. Hierzu ist es erforderlich, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vor Ausnutzung der Ermächtigung wird
der Vorstand jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung im konkreten
Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre
liegt. Zur Vereinfachung des Ausgabeverfahrens soll es neben einer unmittelbaren
Ausgabe der jungen Aktien an die Berechtigten auch möglich sein, dass die neuen
Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5
Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie ausschließlich zur Gewährung von Aktien an den genannten
Personenkreis zu verwenden.
Alternativ: Für alle Ermächtigungen zum Ausschluss des
Bezugsrechts unter Tagesordnungspunkt […]
b) gilt zusätzlich, dass der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien
entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden,
insgesamt 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf.
Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung
wird der Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine
etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital unter
Bezugsrechtsausschluss folgt.