Nr. … der Urkundenrolle …
Verhandelt zu Berlin am … .
Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Kammergerichts Berlin,
…,
mit dem Amtssitz in Berlin
erschienen heute:
1. …,
2. …,
3. … .
Die Erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt. Sie bestätigten nach Erläuterung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG durch den beurkundenden Notar, dass der beurkundende Notar nicht vorbefasst im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG ist.
Die Erschienenen erklärten:
Wir sind alleinige Gesellschafter der … GmbH und wollen eine Gesellschafterversammlung abhalten. Wir verzichten auf Fristen und Formen für die Einberufung dieser Gesellschafterversammlung und beschließen:
1. Das Stammkapital der Gesellschaft wird um 50.000 € auf 100.000 € erhöht.
2. Die neuen Geschäftsanteile werden zum Nennwert ausgegeben und nehmen am Gewinn der Gesellschaft vom … ab teil.
3. Auf das erhöhte Stammkapital sind Geldeinlagen in Höhe von 10.000 € zu leisten, zu deren Übernahme mit 5.000 € (Nr. …) der Gesellschafter … und mit 5.000 € (Nr. …) der Gesellschafter … zugelassen werden.
4. Ferner ist auf das erhöhte Stammkapital eine Sacheinlage von 40.000 € (Nr. …) dergestalt zu leisten, dass der Gesellschafter … ein Kraftfahrzeug Marke …, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer … in die Gesellschaft einbringt.
5. Der Gesellschaftsvertrag wird geändert in § … (Stammkapital) und lautet wie folgt:
§ … .
Sämtliche Beschlüsse wurden einstimmig gefasst.
Daraufhin erklärten die Gesellschafter …, dass sie die Geschäftsanteile von je 5.000 € (Nr. … und Nr. …) übernehmen. Der Gesellschafter … erklärte die Übernahme des Geschäftsanteils in Höhe von 40.000 € (Nr. …) in Form der Einbringung des Kraftfahrzeuges Marke …, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer …, [Hinweis: Für die Übernahmeerklärung reicht die Form der notariellen Beglaubigung. Aus Kostengründen sollte die Übernahmeerklärung gesondert erfolgen.]
Der Notar wies darauf hin, dass:
eine Geldeinlage, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede ganz oder teilweise als verdeckte Sacheinlage zu bewerten ist, nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 GmbHG Erfüllungswirkung hat;
eine Vereinbarung, der zufolge die Gesellschaft einem Gesellschafter eine Leistung schuldet, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht, der Erfüllung der Einlageschuld nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbH nicht entgegen steht und in der Anmeldung offenzulegen ist;
Voreinzahlungen nur in besonderen Ausnahmesituationen erfüllungstauglich sind;
das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen nur nach Maßgabe des § 30 GmbHG zurückgewährt werden darf;
der Gesellschafter auch für den Fall seines etwaigen Ausscheidens aus der Gesellschaft neben dem Erwerber seines Geschäftsanteils für die Volleinzahlung des Geschäftsanteils gesamtschuldnerisch haftet (§ 21 Abs. 3 GmbHG).
Der Notar wies weiter darauf hin, dass er nicht beauftragt war, die steuerlichen Folgen dieser Urkunde zu prüfen und daher auch keine steuerliche Beratung durch den Notar mit dieser Beurkundung verbunden ist.
Das Protokoll ist den Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden.
… (Unterschriften)
Berlin, den … …, Notar L. S.