I ZB 20/08

14.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF

vom

14. August 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 807; BGB § 1902


Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat.


BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 20/08 - LG Berlin, AG Berlin-Neukölln


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Betreuerin der Schuldnerin bei der Vermögenssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB ist nicht angeordnet.

[2] Die Gerichtsvollzieherin hat die Betreuerin wegen einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über deren Vermögen geladen. Die von der Betreuerin hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen seine Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Betreuerin ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

[3] Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Betreuerin weiterhin die Aufhebung der an sie gerichteten Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über das Vermögen der Schuldnerin.

[4] Die Gläubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

[6] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, weil er ihre von der Gerichtsvollzieherin und vom Amtsgericht angenommene Offenbarungspflicht bestätigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 35/06, NJW-RR 2007, 185 Tz. 8 m.w.N.).

[7] 2. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.

[8] a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts trifft den zur Vermögenssorge bestellten Vertreter die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auch dann anstelle des Schuldners, wenn kein Einwilligungsvorbehalt entsprechend § 1903 BGB angeordnet ist, also auch dann, wenn der Betreute grundsätzlich noch ohne Einwilligung des Betreuers Erklärungen abgeben kann. Entscheidend seien die dem Betreuer, dem die Vermögenssorge obliege, von Gesetzes wegen übertragene Rechtsmacht sowie das Wesen und der Zweck der Zwangsvollstreckung. Die Bestimmung des § 53 ZPO gelte insoweit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es erscheine sachgerecht und damit auch verhältnismäßig, für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung an die dem Betreuer von Gesetzes wegen eingeräumte Rechtsmacht anzuknüpfen, ohne dass es eines Beitritts des Betreuers zum Offenbarungsverfahren bedürfe. Zwar seien bei vermögenssorgender Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt Wissensdefizite auf Seiten des Betreuers nicht auszuschließen. Solche Defizite seien aber in zumindest gleichem Umfang auf Seiten des Betreuten zu erwarten.

[9] b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[10] aa) Die für die Vermögenssorge bei der Schuldnerin bestellte Betreuerin war, auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt i.S. des § 1903 BGB angeordnet war, gemäß § 1902 BGB berechtigt, für die Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB [2006], § 1902 Rdn. 56 m.w.N.).

[11] bb) Wenn mehrere Vertreter des Schuldners einzeln zu seiner Vertretung bei der Abgabe der Offenbarungsversicherung berechtigt, verpflichtet und geeignet sind, kann das Gericht nach wohl überwiegender Ansicht in entsprechender Anwendung der § 455 Abs. 1 Satz 2, § 449 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, dass einer von ihnen die Offenbarungsversicherung abzugeben hat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rdn. 52; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rdn. 91, jeweils m.w.N.). Die Gegenauffassung, wonach in einem solchen Fall alle Vertreter das verwaltete Vermögen offenbaren müssen, vernachlässigt, dass die Vertreter jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt sind.

[12] cc) Nicht anders zu beurteilen ist der Fall, dass sowohl der Schuldner selbst als auch ein Vertreter zur Abgabe der Offenbarungsversicherung berechtigt, verpflichtet und geeignet sind. Dies ist in Fällen der rechtlichen Betreuung i.S. der §§ 1896 ff. BGB insbesondere dann der Fall, wenn der Betreuer seinerseits in das Verfahren eingetreten ist (vgl. LG Osnabrück DGVZ 2005, 128, 129). Nichts Abweichendes hat aber auch im Streitfall zu gelten; denn die Bestimmung des § 1902 BGB begründet nicht allein eine Berechtigung, sondern zugleich auch eine Verpflichtung des Betreuers zur Vertretung des Betreuten.

[13] dd) Die Bestimmung der Betreuerin als derjenigen, die die eidesstattliche Offenbarungsversicherung über das Vermögen der Betreuten abzugeben hat, lässt keinen im Verfahren der Rechtsbeschwerde beachtlichen Ermessensfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde macht in dieser Hinsicht auch nichts geltend.

[14] III. Danach ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Büscher Schaffert

Kirchhoff Koch

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