I ZB 66/07

21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152


Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.


BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZB 66/07 - LG Heilbronn, AG Öhringen


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Streitwert: 600 €

Gründe:

[1] I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter eines Teileigentums des Schuldners und mit Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts ermächtigt worden, sich den Besitz am beschlagnahmten Vermögensgegenstand zu verschaffen. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher auf dieser Grundlage unter anderem damit, dem Schuldner die vom Mieter geleistete Barkaution wegzunehmen und an ihn herauszugeben. Die Vollstreckung blieb erfolglos. In der vom Gerichtsvollzieher abgenommenen eidesstattlichen Versicherung gab der Schuldner an, die Kaution wegen Mietrückständen verrechnet bzw. einbehalten zu haben. Die Kaution sei somit zwischenzeitlich verwertet und nicht mehr vorhanden.

[2] Der Rechtsbeschwerdeführer erteilte dem Gerichtsvollzieher daraufhin den Auftrag, die eidesstattliche Versicherung um die Erklärung ergänzen zu lassen, mit welchen Forderungen die Kaution verrechnet worden sei und wie hoch die Miete sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Auftrag mit der Begründung zurück, der Schuldner sei zu solchen weiteren Erklärungen nicht verpflichtet.

[3] Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers ist ebenso erfolglos geblieben wie seine nachfolgende sofortige Beschwerde (LG Heilbronn RPfleger 2007, 620).

[4] Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer weiterhin sein Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Schuldner die begehrte Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung abzunehmen. Der Schuldner ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

[6] 1. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die die Erinnerung des Zwangsverwalters zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:

[7] Dem Zwangsverwalter sei es verwehrt, auf dem Wege der Herausgabevollstreckung hinsichtlich des die Mietkaution verkörpernden Gegenstands vom Schuldner Auskunft über die von diesem vorgenommene Verrechnung der Mietkaution mit rückständigen Mieten sowie über die Miethöhe zu erhalten. Die in § 883 Abs. 2 ZPO geregelte Verpflichtung des Schuldners erschöpfe sich darin, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde oder aber - sofern bekannt - den Ort zu nennen. Insoweit habe der Schuldner Auskunft erteilt.

[8] Die vom Zwangsverwalter begehrten ergänzenden Angaben beträfen den Bestand und die Höhe der Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rückzahlung der Kaution, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2005 (VIII ZR 330/03, NJW-RR 2005, 1029) unabhängig davon bestehe, ob der Kautionsbetrag in die Zwangsverwaltungsmasse gelangt sei. Auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 (V ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1032) sei der Schuldner in dieser Hinsicht nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Frage, ob der Zwangsverwalter auf der Grundlage des Anordnungsbeschlusses entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner Auskunft über die zur Geltendmachung der Mietforderungen nötigen Angaben sowie Herausgabe der hierzu vorhandenen Urkunden verlangen und bei Nichterteilung der Auskunft das Offenbarungsverfahren nach §§ 899 ff. ZPO verfolgen könne, sei nicht zu entscheiden, weil der Zwangsverwalter diesen Weg hier nicht beschritten habe. Aus diesem Grunde könne auch offen bleiben, ob er die entsprechende Auskunft in einem Erkenntnisverfahren verlangen könne.

[9] 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

[10] a) Eine Erstreckung der vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO auf die vom Zwangsverwalter begehrten ergänzenden Angaben ist nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der von diesem hier wegen der Mietkaution betriebenen Herausgabevollstreckung geboten.

[11] aa) Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluss vom 14. April 2005 entschieden hat, stellt der Beschluss, mit dem die Zwangsverwaltung angeordnet wird, zusammen mit der Ermächtigung gemäß § 150 Abs. 2 ZVG im Hinblick auf die in § 152 ZVG geregelten Aufgaben des Zwangsverwalters einen Vollstreckungstitel dar, der diesem die zwangsweise Durchsetzung seines Anspruchs auf Überlassung einer vor der Beschlagnahme des Objekts von einem Mieter geleisteten Kaution nach § 883 ZPO ermöglicht (BGH NJW-RR 2005, 1032 f.). Davon ist ersichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen.

[12] bb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Zwangsverwalter vom Schuldner hier über die von diesem bereits gemachten Angaben hinaus gemäß § 883 Abs. 2 ZPO keine weitergehende Auskunft mehr verlangen kann.

[13] (1) Die Rechtsbeschwerde weist im rechtlichen Ausgangspunkt allerdings zutreffend darauf hin, dass der Schuldner gemäß § 883 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck der dort bestimmten Offenbarungspflicht über die ihm erinnerlichen Wahrnehmungen und Mitteilungen sowie über angestellte Nachforschungen alles anzugeben hat, was geeignet ist, den Verbleib der herauszugebenden Sache aufzuklären (vgl. Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 883 Rdn. 34; Storz in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 883 Rdn. 46). Wenn aber die eidesstattliche Versicherung - mit welchem Inhalt auch immer - abgegeben worden ist, kann der Gläubiger grundsätzlich nurmehr die sich daraus möglicherweise ergebenden Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen, einen etwa bestehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 893 ZPO geltend machen oder strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung veranlassen. Eine erneute eidesstattliche Versicherung kann er nur ausnahmsweise dann verlangen, wenn er gemäß § 294 ZPO glaubhaft macht, dass der Schuldner nach der Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung in den Besitz der Sache gelangt ist oder Kenntnis von deren Verbleib erlangt hat (Baumbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 883 Rdn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 883 Rdn. 13; Storz in Wieczorek/Schütze aaO § 883 Rdn. 45; vgl. auch Schmidberger, RPfleger 2005, 464, 465).

[14] (2) Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Besonderheiten und dem Zweck der vom Zwangsverwalter hier wegen der Mietkaution betriebenen Zwangsvollstreckung. Namentlich sprechen die Gründe, die es nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 rechtfertigen, bereits den Anordnungsbeschluss in Verbindung mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters gemäß § 150 Abs. 2 ZVG als Vollstreckungstitel zu behandeln, nicht dafür, den Zwangsverwalter in der Vollstreckung gemäß § 883 ZPO besser zu stellen als andere Gläubiger.

[15] b) Eine unmittelbare Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, weil der Rechtsbeschwerdeführer, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hier Herausgabe der Kaution nach § 883 ZPO verlangt. Die Frage, ob er hinsichtlich der Forderungen, mit denen der Schuldner die Kaution verrechnet hat, nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO Auskunft verlangen kann, stellt sich daher nicht. Für eine analoge Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen des § 883 ZPO ist schon deshalb kein Raum, weil die dort getroffene Regelung insoweit nicht lückenhaft ist.

[16] III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bergmann Pokrant Schaffert

Kirchhoff Koch

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