I ZR 169/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
6. Dezember 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UWG § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6
a) Verwendet ein Dritter für seine Produkte
Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine
Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder
Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren
sieht, so ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr.
6 UWG nicht wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche nach §
14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen.
b) Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als
Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen
vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG
erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen
Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von §
6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des
Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die
angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der
beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise
erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit
Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten
Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - OLG
Frankfurt a.M., LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2004 wird
zurückgewiesen, soweit sie gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtet
ist.
Die Klägerin trägt die im Revisionsverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[1] Die Klägerin stellt her und vertreibt Markenparfüms,
unter anderem der Marken "JOOP!", "Davidoff" und "Jil Sander". Die
Beklagte zu 1 vertreibt unter der Dachmarke "Creation Lamis"
niedrigpreisige Duftwässer. Die Beklagten zu 2 und 3 sind
Gesellschafter der Beklagten zu 4, die als Großabnehmerin der
Beklagten zu 1 deren Produkte in Deutschland vertreibt.
[2] Die Klägerin hat den Gebrauch von
Produktbezeichnungen, die nach ihrer Behauptung in Verbindung mit
der Dachmarke "Creation Lamis" einen Hinweis auf einen jeweils
nachgeahmten Markenduft geben, als unzulässige vergleichende Werbung
beanstandet. Hilfsweise hat sie in erster Instanz ihr Klagebegehren
auch auf markenrechtliche Ansprüche gestützt.
[3] Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch
von Bedeutung - beantragt,
den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter
Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in der
Bundesrepublik Deutschland Parfümprodukte der Marke "Creation Lamis"
unter den folgenden Bezeichnungen anzubieten, zu bewerben, zu
vertreiben und/oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu
lassen:
a) Icy Cold
b) Sunset Boulevard
c) Justice Blue und/oder Justice auf einer blauen
Produktverpackung
d) Justice Yellow und/oder Justice auf einer gelben
Produktverpackung
e) Jail Blue und/oder Jail auf einer blauen
Produktverpackung
f) Jail Red und/oder Jail auf einer roten
Produktverpackung.
[4] Ferner hat sie Verurteilung zur Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.
[5] Das Landgericht hat die Klage - soweit im
Revisionsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin, mit der sie ausschließlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche
geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2004, 359).
[6] Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung die Beklagten zu 2 bis 4 beantragen, verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Hinsichtlich der Beklagten zu
1 ist das Verfahren unterbrochen, weil über ihr Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 240 ZPO).
Entscheidungsgründe:
[7] I. Wegen der Unterbrechung des Verfahrens durch die
Insolvenz der Beklagten zu 1 kann nur ein Teilurteil ergehen. Das
Verfahren ist nicht insgesamt unterbrochen, weil die Beklagten keine
notwendigen Streitgenossen i.S. von § 62 ZPO sind.
[8] II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin
stünden die im Berufungsverfahren allein noch geltend gemachten
wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 bis 4 (im
Folgenden: Beklagte) nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
[9] Die Klägerin sei zwar unabhängig davon, ob ihr
hinsichtlich der nachgeahmten Originalprodukte ein
Alleinvertriebsrecht oder an den Bezeichnungen dieser Produkte
markenrechtliche Befugnisse zustünden, für den Anspruch aus den §§
1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. schon deshalb aktivlegitimiert, weil sie
Parfüms zahlreicher Duftlinien, auch solcher der Marken "JOOP!",
"Davidoff" und "Jil Sander", vertreibe und deshalb zu den Beklagten
in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehe. Ansprüche der
Klägerin aus den §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. seien jedoch nicht
gegeben, weil der markenrechtliche Schutz bekannter Kennzeichen
Vorrang habe. Die Klägerin wende sich nicht gegen die konkrete
Ausstattung eines Parfümprodukts in Verbindung mit der
Produktbezeichnung, sondern gegen die von den Beklagten für ihre
Parfümprodukte verwendeten Bezeichnungen als solche, teilweise in
Verbindung mit allgemeinen Ausstattungsmerkmalen. Sie sehe die
Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund gewisser
Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten eine gedankliche Verbindung
zwischen den beanstandeten Bezeichnungen und den bekannten Marken
der von der Klägerin vertriebenen Produkte herstellten. Damit
betreffe das Klagebegehren den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr.
3 MarkenG, so dass für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG a.F.
grundsätzlich kein Raum sei. Dem Vorrang des Markenrechts könne hier
auch nicht entgegengehalten werden, § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. sei
die speziellere Norm. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um eine
Markennennung im Rahmen einer vergleichenden Werbung wie bei der
Verwendung einer Duftvergleichsliste, die auf Markenparfüms Bezug
nehme. Die Bezugnahme auf die geschützte Marke und das unter dieser
Marke vertriebene Produkt solle sich vielmehr allein aus der von den
Beklagten verwendeten Kennzeichnung ergeben, so dass das Markenrecht
vorrangig bleibe.
[10] Ansprüche aus den §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.
seien aber auch dann zu verneinen, wenn der Vorrang des Markenrechts
nicht zum Zuge käme. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. bezwecke nur das
Verbot der "offenen" Imitationswerbung. Im vorliegenden Fall, in dem
eine vergleichende Bezugnahme allenfalls für die Zwischenhändler
angenommen werden könne, weil diese nach dem Vortrag der Klägerin
mit Hilfe eines "Übersetzungscodes" in der Lage seien, die
beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten im Sinne einer Bezugnahme
auf Produkte der Klägerin zu verstehen, sei eine offene
Imitationswerbung jedenfalls zu verneinen. Im Übrigen sei die
Behauptung der Klägerin, für die Zwischenhändler erschließe sich aus
den angegriffenen Bezeichnungen die Aussage, das betreffende Produkt
dufte wie ein bestimmtes Markenparfüm, durch die hierfür
vorgetragenen Indizien nicht hinreichend belegt.
[11] III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten
Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat
im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klägerin die geltend
gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nach § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1
i.V. mit §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, § 242 BGB (§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6
UWG a.F.) nicht zustehen.
[12] 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts reicht es zur
Begründung der Anspruchsberechtigung der Klägerin für die geltend
gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 i.V. mit §§ 3, 6 Abs. 2
Nr. 6 UWG, §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.), Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9 i.V. mit §§ 3, 6 Abs. 2
Nr. 6 UWG, §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F., § 242 BGB) aus, dass
zwischen ihr und den Beklagten ein unmittelbares
Wettbewerbsverhältnis besteht. Dagegen wird im Schrifttum die
Auffassung vertreten, die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2
Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.), nach der unlauter handelt, wer vergleichend
wirbt und dabei eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder
Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen
Ware oder Dienstleistung darstellt, bezwecke allein den Schutz des
Herstellers des Originalprodukts, der deshalb allein
anspruchsberechtigt sei (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 26. Aufl., § 6 Rdn. 85, § 8 Rdn. 3.6 a.E.; Ohly in Piper/Ohly,
UWG, 4. Aufl., § 6 Rdn. 73; MünchKomm.UWG/Menke, § 6 Rdn. 238; a.A.
Harte/Henning/Sack, UWG, § 6 Rdn. 179). Die Frage, ob bei § 6 Abs. 2
Nr. 6 UWG wie beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88,
GRUR 1991, 223, 224 - Finnischer Schmuck; Urt. v. 24.3.1994 - I ZR
42/93, GRUR 1994, 630, 634 = WRP 1994, 519 - Cartier-Armreif,
insoweit in BGHZ 125, 322 nicht abgedruckt) die
Anspruchsberechtigung auf den Hersteller und den
Alleinvertriebsberechtigten des nachgeahmten Produkts zu beschränken
ist und in diesem Fall die Klägerin möglicherweise hinsichtlich
eines Teils der Produkte, auf die sich die Klageanträge beziehen,
ihre Anspruchsberechtigung nicht hinreichend nachgewiesen hat, kann
jedoch offenbleiben, weil bereits kein Verstoß der Beklagten gegen
§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) vorliegt.
[13] 2. Ansprüche der Klägerin nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6
UWG (§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) sind allerdings - entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts - nicht schon wegen des Vorrangs des
markenrechtlichen Schutzes bekannter Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG ausgeschlossen.
[14] a) Gemäß § 2 MarkenG schließt der Schutz von Marken
nach dem Markengesetz die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz
dieser Kennzeichen nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist
daher neben dem markenrechtlichen Schutz bekannter Marken
grundsätzlich auch Raum für lauterkeitsrechtlichen Schutz nach den
Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der
Markenschutz verdrängt den lauterkeitsrechtlichen Schutz lediglich
im Anwendungsbereich der Regelungen des Markengesetzes (vgl. BGHZ
149, 191, 195 f. - shell.de, m.w.N.). Erschöpft sich ein Verhalten
dagegen nicht in Umständen, die eine markenrechtliche
Verletzungshandlung begründen, sondern tritt ein von der
markenrechtlichen Regelung nicht erfasster Unlauterkeitstatbestand
hinzu, kann die betreffende Handlung neben einer
Kennzeichenverletzung auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 147, 56, 61 - Tagesschau; BGH, Urt. v. 26.4.2001 -
I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; vgl.
ferner Bornkamm, GRUR 2005, 97, 98 m.w.N.). Ein Vorrang des
Markenrechts besteht auch dann nicht, wenn die wettbewerbsrechtliche
Beurteilung zwar nicht an zusätzliche, über die Zeichenbenutzung
hinausgehende Umstände anknüpft, das betreffende Geschehen jedoch
unter anderen Gesichtspunkten gewürdigt wird als bei der
markenrechtlichen Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR
37/01, GRUR 2005, 163, 165 = WRP 2005, 219 - Aluminiumräder).
[15] b) Dies ist beim wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen
unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG der
Fall. Vergleichende Werbung ist, wenn sie bestimmten Anforderungen
genügt (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG), ein zulässiges Mittel zur
Unterrichtung der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie
97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 6.10.1997 zur
Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S.
18; Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und
vergleichende Werbung in der kodifizierten Fassung, ABl. Nr. L 376
v. 27.12.2006, S. 21). Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung
jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder
die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen
erkennbar macht. Die Bezugnahme auf die Marke oder ein anderes
Kennzeichen des Mitbewerbers kann daher für eine wirksame
vergleichende Werbung unerlässlich sein und stellt, wenn sie die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung beachtet,
keine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts des Mitbewerbers dar
(vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 97/55/EG sowie der
Richtlinie 2006/114/EG). Bereits aus diesem Grund kommt dem
markenrechtlichen Schutz gegenüber dem harmonisierten Recht der
vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. Bornkamm,
GRUR 2005, 97, 101).
[16] Gegen einen Vorrang des Markenrechts spricht ferner,
dass das Unlauterkeitsurteil nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG anders als §
14 Abs. 2 MarkenG nicht an die Benutzung des Zeichens als solches
anknüpft, sondern an den Vergleich der Produkte, bei dem das
beworbene Produkt als eine Imitation oder Nachahmung des mit dem
geschützten Zeichen versehenen Produkts dargestellt wird. Die
Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG verlangt nicht, dass die
Darstellung als Imitation oder Nachahmung (gerade) durch Bezugnahme
oder Nennung des geschützten Zeichens erfolgt. Sie hat auch aus
diesem Grund einen anderen Regelungsgehalt als die markenrechtlichen
Verletzungstatbestände. Da auch die mittelbare Bezugnahme auf den
Mitbewerber oder dessen Produkte unter den Begriff der
vergleichenden Werbung fällt, ist es insoweit - anders als das
Berufungsgericht meint - ohne Bedeutung, dass sich im vorliegenden
Fall die Bezugnahme nicht aus einer ausdrücklichen Nennung der
Marken der Klägerin, sondern allein aus den von den Beklagten
verwendeten Bezeichnungen ergeben soll.
[17] 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber
angenommen, dass die Voraussetzungen der §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG
(§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) im vorliegenden Fall nicht gegeben
sind. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts
liegt zwar eine vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG (§ 2 Abs.
1 UWG a.F.) vor, während dagegen die Tatbestandsmerkmale des § 6
Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) nicht erfüllt sind.
[18] a) Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung
bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien
Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen zu fördern (Art. 2 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG
des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende
Werbung, ABl. Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17). Die Klägerin wendet
sich im vorliegenden Fall unter Berufung auf die nach § 6 Abs. 2 Nr.
6 UWG unzulässige vergleichende Werbung dagegen, dass die Beklagten
Parfümprodukte unter bestimmten Bezeichnungen anbieten, bewerben
oder vertreiben. Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen ist
eine Äußerung zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte und
damit Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 lit. a der Richtlinie
84/450/EWG).
[19] b) Mit den von ihnen verwendeten
Produktbezeichnungen machen die Beklagten nach dem Vorbringen der
Klägerin, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und das daher
im Revisionsverfahren zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen ist,
Mitbewerber zumindest mittelbar erkennbar.
[20] aa) Für das für eine vergleichende Werbung
unerlässliche Erfordernis, dass ein erkennbarer Bezug zu einem
Mitbewerber oder dessen Produkten hergestellt wird (vgl. EuGH, Urt.
v. 19.4.2007 - C-381/05, GRUR 2007, 511 Tz. 17, 51 - De
Landtsheer/Comit Interprofessionnel, m.w.N.), reicht die - ohne
namentliche Nennung von Mitbewerbern erfolgende - nur mittelbar
erkennbare Bezugnahme aus. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist von einer weiten
Definition auszugehen, die es ermöglicht, alle Arten der
vergleichenden Werbung abzudecken (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 -
C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 30 f. = WRP 2001,
1432 - Toshiba/Katun; Urt. v. 8.4.2003 - C-44/01, Slg. 2003, I-3095
= GRUR 2003, 533 Tz. 35 = WRP 2003, 615 - Pippig
Augenoptik/Hartlauer; vgl. auch Erwägungsgrund 6 der Richtlinie
97/55/EG). Bei der Prüfung, ob für die Adressaten der Werbung in
diesem Sinne eine Bezugnahme auf Mitbewerber erkennbar gemacht wird,
sind alle Umstände der betreffenden Werbemaßnahme zu
berücksichtigen. Die Bezugnahme kann sich daher beispielsweise auch
aus der Angabe bestimmter Eigenschaften des beworbenen Produkts
ergeben (vgl. BGHZ 138, 55, 65 - Testpreis-Angebot; BGH, Urt. v.
17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 -
Hormonersatztherapie). Dagegen liegt keine vergleichende Werbung
i.S. von § 6 Abs. 1 UWG vor, wenn die Bezugnahme nicht durch eine in
der betreffenden Werbemaßnahme enthaltene Äußerung (vgl. Art. 2 lit.
a der Richtlinie 84/450/EWG) erfolgt, sondern die angesprochenen
Verkehrskreise allein aufgrund außerhalb der angegriffenen Werbung
liegender Umstände eine Verbindung zwischen dem beworbenen Produkt
und denjenigen von Mitbewerbern herstellen.
[21] bb) Eine hinreichende mittelbare Bezugnahme auf
Mitbewerber ergibt sich im Streitfall daraus, dass als Adressaten
der Werbung der Beklagten auch Groß- und Zwischenhändler in Betracht
kommen, die nach dem Vorbringen der Klägerin, das das
Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, die
Übereinstimmungen mit dem Duft von Markenparfüms kennen und deshalb
anhand der von den Beklagten verwendeten Produktbezeichnungen in der
Lage sind, einen Bezug zu bestimmten Markendüften herzustellen,
indem sie die Bezeichnungen gleichsam als "Übersetzungscode" oder
als "Eselsbrücke" benutzen. Im Hinblick auf den breit zu fassenden
Begriff der vergleichenden Werbung (vgl. Erwägungsgrund 6 der
Richtlinie 97/55/EG) genügt es für die Annahme einer vergleichenden
Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (§ 2 Abs. 1 UWG a.F.), dass auf
diese Weise durch die Bezeichnungen der Beklagten für die mit
entsprechenden Kenntnissen ausgestatteten Groß- und Zwischenhändler
die entsprechenden Produkte der Klägerin erkennbar werden.
[22] c) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
dass damit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2
Nr. 6 UWG a.F.) noch nicht erfüllt sind. Für eine vergleichende
Werbung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.)
durch Darstellung der eigenen beworbenen Produkte als Imitation oder
Nachahmung von fremden Originalprodukten ist ein höherer Grad an
Deutlichkeit der Bezugnahme auf die Produkte des Mitbewerbers
erforderlich, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
jedoch fehlt.
[23] aa) Mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2
Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) ist Art. 3a Abs. 1 lit. h der Richtlinie
97/55/EG umgesetzt worden. Nach der Begründung des
Regierungsentwurfs des die Richtlinie umsetzenden Gesetzes zur
vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher
Vorschriften soll diese Richtlinienbestimmung nicht verbieten, das
eigene Produkt als einem Markenprodukt gleichwertig darzustellen,
weil anderenfalls anlehnende vergleichende Werbung, soweit sie
Markenprodukte betrifft, nahezu vollständig verboten wäre
(BT-Drucks. 14/2959, S. 12 = WRP 2000, 555, 561; vgl. ferner
Scherer, WRP 2001, 89, 95; insoweit zustimmend auch
Harte/Henning/Sack aaO § 6 Rdn. 159). Sie enthalte vielmehr das
Verbot, das eigene Produkt offen als "Imitation" oder "Nachahmung"
zu bezeichnen. Für die Auslegung im Sinne einer Beschränkung auf die
"offene Nachahmung" spreche auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie
97/55/EG, wonach keine Markenverletzung vorliege, wenn die Benutzung
von Marken nur eine Unterscheidung bezwecke, durch die Unterschiede
objektiv herausgestellt werden sollten (BT-Drucks. 14/2959, S. 12 =
WRP 2000, 555, 561). Eine "offene" Darstellung der beworbenen Ware
oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung wird auch im
Schrifttum verlangt (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO §
6 Rdn. 82; Götting, Wettbewerbsrecht, 2005, § 8 Rdn. 75; Jestaedt,
Wettbewerbsrecht, 2008, Rdn. 797; Lettl, Das neue UWG, 2004, Rdn.
515; Nordemann, Wettbewerbsrecht, 10. Aufl., Rdn. 1554), wobei
dieser Begriff teilweise eng auf die wörtliche Bezeichnung des
angebotenen Produkts als "Imitation" oder "Nachahmung" beschränkt
(vgl. Berlit, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Rdn. 1460; Eck/Ikas in
Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, hrsg. v.
Hasselblatt, 2001, § 18 Rdn. 125; dies., WRP 1999, 251, 273;
Kebbedies, Vergleichende Werbung, 2005, S. 231; ebenso wohl Ohly in
Piper/Ohly aaO § 6 Rdn. 70) und teilweise weit in einem auch eine
implizite Darstellung umfassenden Sinne verstanden wird (vgl.
MünchKomm.UWG/Menke, § 6 Rdn. 222, 224; Fezer/Koos, UWG, § 6 Rdn.
270, 272; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG, § 6 Rdn. 155).
Nach anderer Auffassung liegt eine Imitationswerbung dann vor, wenn
in irgendeiner Weise erkennbar gemacht wird, dass das in den
Vergleich einbezogene fremde Produkt als Vorlage gedient hat
(Harte/Henning/Sack aaO § 6 Rdn. 159; ähnlich Plaß in
HK-Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 6 UWG Rdn. 135).
[24] bb) Vergleichende Werbung ist grundsätzlich
zulässig, weil sie die Verbraucher über die Vorteile der miteinander
verglichenen Waren unterrichten kann, wenn sie wesentliche,
relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften vergleicht und
nicht irreführend ist (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie
97/55/EG). Für eine wirksame vergleichende Werbung kann es
unerlässlich sein, Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers
dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder
auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird (Erwägungsgrund 14 der
Richtlinie 97/55/EG). Eine solche im Interesse der Information der
Verbraucher gegebene Notwendigkeit der Bezugnahme auf unter
geschützten Kennzeichen vertriebene Produkte Dritter kann auch
bestehen, wenn im Sinne eines Vergleichs wesentlicher, relevanter,
nachprüfbarer und typischer Eigenschaften auf eine Gleichwertigkeit
der Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers in Bezug auf die
betreffenden Eigenschaften hingewiesen wird (vgl. EuGH, Urt. v.
23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 17 -
Siemens/VIPA, m.w.N.). Bestehen hinsichtlich des Produkts des
Mitbewerbers keine Ausschließlichkeitsrechte, die den Werbenden an
der Übernahme der als gleichwertig beworbenen Eigenschaften für sein
eigenes Erzeugnis hindern, kann die Werbung auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht beanstandet werden.
[25] Aus der grundsätzlichen Zulässigkeit sowohl der
vergleichenden Werbung als auch der Nachahmung sonderrechtlich nicht
geschützter Produkte folgt für die Auslegung des die Unlauterkeit
des Werbevergleichs nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (Art. 3a Abs. 1 lit. h
der Richtlinie 97/55/EG) begründenden Tatbestandsmerkmals der
"Darstellung" einer Ware oder Dienstleistung "als Imitation oder
Nachahmung" einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen
Ware oder Dienstleistung, dass eine solche Darstellung über eine
bloße Bezugnahme oder ein Kenntlichmachen des Mitbewerbers oder
dessen Waren oder Dienstleistungen hinausgehen muss. Denn ansonsten
wäre eine Werbung für ein mit einem Markenprodukt als gleichwertig
herausgestelltes Erzeugnis, die eine der Verbraucherinformation
dienende Unterrichtung über den zwischen den verglichenen Produkten
bestehenden Preisunterschied bezweckt, grundsätzlich unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften sind im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie
97/55/EG und insbesondere im Hinblick darauf, dass vergleichende
Werbung dazu beiträgt, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren
Erzeugnisse objektiv herauszustellen und so den Wettbewerb zwischen
den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der
Verbraucher zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie
97/55/EG), die an (zulässige) vergleichende Werbung gestellten
Anforderungen jedoch in dem für diese günstigsten Sinn auszulegen
(vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR
2007, 69 Tz. 22, 32 = WRP 2006, 1348 - LIDL Belgium/Colruyt,
m.w.N.). Das Verbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (Art. 3a Abs. 1 lit. h
der Richtlinie 97/55/EG) ist daher restriktiv auszulegen, um zu
verhindern, dass den Verbrauchern entgegen dem Regelungszweck der
Richtlinie 97/55/EG im Hinblick auf die Vergleichbarkeit
gleichwertiger Fremdprodukte mit Markenprodukten vorteilhafte
Sachinformationen vorenthalten werden (in diesem Sinne auch Scherer,
WRP 2001, 89, 95; Ohly/Spence, GRUR Int. 1999, 681, 695).
[26] Dies erfordert allerdings keine Beschränkung der
Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG auf eine "offene"
Imitationswerbung in dem Sinne, dass nur Werbeaussagen erfasst
werden, bei denen explizit die Bezeichnungen "Imitation" oder
"Nachahmung" verwendet werden. Vielmehr kann auch die implizite
Behauptung einer Imitation oder Nachahmung den Tatbestand einer nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzulässigen vergleichenden Werbung erfüllen.
Die Darstellung als Imitation oder Nachahmung muss jedoch über eine
bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen. Mit einer
entsprechenden Deutlichkeit muss aus der Werbung selbst hervorgehen,
dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder
Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird, wobei für
die Beurteilung auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2007, 511
Tz. 23 - De Landtsheer/Comit Interprofessionnel, m.w.N.). Für das
Erfordernis einer in diesem Sinne "offenen" oder deutlich
erkennbaren Imitationsbehauptung spricht auch der Wortlaut der durch
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG umgesetzten Richtlinienbestimmung, die die
Tathandlung in der deutschen Fassung mit "darstellt", in der
französischen mit "prsente" und in der englischen Fassung mit
"presents" umschreibt (vgl. auch Ziervogel, Rufausbeutung im Rahmen
vergleichender Werbung, 2002, S. 139 f.).
[27] cc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht
angenommen, dass eine Darstellung als Imitation oder Nachahmung in
dem vorstehend dargelegten Sinne einer über eine bloß mittelbare
Bezugnahme hinausgehenden deutlich erkennbaren Imitationsbehauptung
nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht gegeben
ist.
[28] (1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das
Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend belegt, die angesprochenen
Verkehrskreise entnähmen den angegriffenen Bezeichnungen der
Beklagten die Aussage, das betreffende Produkt zeichne sich durch
den gleichen Duft aus wie das Markenparfüm der Klägerin mit dem
ähnlichen Namen. Die Klägerin hat insoweit behauptet, die von den
Beklagten verwendeten Bezeichnungen enthielten bestimmte Merkmale,
die aufgrund eines den angesprochenen Verkehrskreisen bekannten
Vorverständnisses im Sinne einer konkreten Aussage verstanden
würden. So sei die Bezeichnung "Icy Cold" als Hinweis auf das
Originalprodukt "Cool Water" von Davidoff und "Sunset Boulevard" als
Hinweis auf das Originalprodukt "Sun" von Jil Sander zu verstehen.
Die Verwendung des Anfangsbuchstabens "J" bei einem Parfümprodukt
der Dachmarke "Creation Lamis" sei dahingehend zu deuten, dass es
sich um eine Nachahmung eines Originalparfüms der Marke "JOOP!"
handele. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, für die
Endverbraucher könne die Kenntnis eines entsprechenden "Codes" nicht
angenommen werden, sie würden allenfalls zu bloßen Assoziationen
geführt. Soweit auch Groß- und Zwischenhändler als angesprochene
Verkehrsteilnehmer in Betracht kämen, könne zugunsten der Klägerin
unterstellt werden, dass es sich bei den von den Beklagten
vertriebenen Duftwässern um Imitationen bekannter Markenparfüms
handele und dies den Groß- und Zwischenhändlern bekannt sei. Dann
bleibe aber die Frage, auf welchen Umständen diese Kenntnis beruhe.
Neben der Orientierung an den Produktbezeichnungen kämen zahlreiche
andere Erkenntnisquellen wie etwa eine konkrete Unterrichtung,
Hinweise bei der Akquisition, die Verwendung von Vergleichslisten,
anderweitige Duftvergleiche oder auch eine Orientierung an konkreten
Ausstattungsmerkmalen in Betracht. Die von der Klägerin vorgelegten
Unterlagen gäben dazu keinen weiteren Aufschluss.
[29] Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen
Rechtsfehler erkennen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass
für die Endverbraucher das von der Klägerin behauptete Verständnis
der beanstandeten Bezeichnungen nicht angenommen werden kann, wird
von der Revision nicht angegriffen. Den Umstand, dass die
Endverbraucher durch die von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen
möglicherweise zu Assoziationen mit ähnlichen Bezeichnungen anderer
Hersteller veranlasst werden könnten, hat das Berufungsgericht für
die Annahme einer vergleichenden Werbung zu Recht nicht ausreichen
lassen. Denn der Begriff der vergleichenden Werbung erfasst nur so
deutliche Werbeaussagen, bei denen sich den angesprochenen
Verkehrsteilnehmern eine Bezugnahme auf Mitbewerber aufdrängt, nicht
dagegen jede noch so fernliegende, "nur um zehn Ecken gedachte"
Bezugnahme (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999,
1100, 1101 = WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung). Jedenfalls fehlt es
im Hinblick auf die Endverbraucher an dem für eine Darstellung als
Imitation oder Nachahmung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG
erforderlichen deutlichen Grad einer Bezugnahme auf Produkte der
Klägerin.
[30] (2) Das Berufungsgericht ist aufgrund des
Vorbringens der Klägerin, die für die Voraussetzungen eines
unlauteren Werbevergleichs darlegungspflichtig ist (vgl. BGH, Urt.
v. 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 33 = WRP 2007, 772 -
Umsatzzuwachs), und der von ihr dazu vorgelegten Unterlagen auch
nicht zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls die Groß- und
Zwischenhändler die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten in dem
von der Klägerin behaupteten Sinne verstehen. Insoweit könne daher
gleichfalls nicht von einer als Imitationswerbung i.S. von § 6 Abs.
2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) unzulässigen vergleichenden
Werbung ausgegangen werden. Auch dagegen ist aus Rechtsgründen
nichts zu erinnern. Insbesondere ist die Annahme des
Berufungsgerichts nicht erfahrungswidrig, die Groß- und
Zwischenhändler könnten die Kenntnis, es handele sich bei den
Produkten der Beklagten um Imitate von Markenprodukten, aus anderen
Quellen erlangt haben. Wissen die Groß- und Zwischenhändler aber
(bereits) aufgrund anderer Umstände, dass in besonderer Weise
bezeichnete Produkte der Beklagten Imitate bestimmter Markenprodukte
sind, ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu
beanstanden, es könne sich nicht mit der notwendigen Gewissheit
davon überzeugen, dass die Groß- und Zwischenhändler gerade den
angegriffenen Bezeichnungen die Aussage entnähmen, das betreffende
Produkt dufte wie ein bestimmtes Markenprodukt und sei dessen
Imitation oder Nachahmung. Wird die Verbindung zwischen den
Produkten der Beklagten und bestimmten anderen Markenprodukten
aufgrund der aus anderen Quellen erlangten Kenntnis hergestellt,
ermöglichen die von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen den
Groß- und Zwischenhändlern zwar die Identifizierung des jeweiligen
Imitats. Dazu reicht es jedoch schon aus, dass die Groß- und
Zwischenhändler, etwa aufgrund von Duftvergleichslisten, wissen,
welches Produkt der Beklagten einem Markenprodukt entspricht und wie
die entsprechende Bezeichnung der Beklagten lautet. Aus dem von der
Klägerin angeführten Umstand, dass die Groß- und Zwischenhändler
anhand der Bezeichnungen der Beklagten herausfinden könnten, um
welches Markenprodukt es im Einzelnen gehe, lässt sich daher nicht
herleiten, dass mit den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen
als solchen die Aussage verbunden ist, das betreffende Produkt sei
das Imitat eines bestimmten Markenparfüms.
[31] Jedenfalls fehlt es danach bei der Verwendung der
beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten an dem für eine
Darstellung als Imitation oder Nachahmung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6
UWG erforderlichen Grad an deutlicher Bezugnahme auf die
Markenparfüms der Klägerin. Insoweit genügt es nicht, wenn bloßes
Hintergrundwissen die Groß- und Zwischenhändler in die Lage
versetzt, die Produkte der Beklagten mit Hilfe der für sie
verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Markenparfüms der
Klägerin zuzuordnen. Bereits aus diesem Grund ist die Rüge der
Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der
Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt.
[32] (3) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner
angenommen, dass sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung des Händlers A. M. (Anl. K 37) das
behauptete Verständnis der angegriffenen Bezeichnungen nicht ergibt.
Denn dort ist im Hinblick auf die Produkte der Beklagten nur
ausgeführt, der Händler habe - ebenso wie seine Kunden - durch
Zuordnung von Flakon und Duft Duftvergleiche zum Originalduft
vorgenommen und auf dieser Grundlage eine interne Liste aufgestellt.
Werden die Bezeichnungen der Beklagten jedoch in dem dargelegten
Sinne nur als Identifizierungsmittel verstanden, stellen sie - auch
aus der Sicht der angesprochenen Groß- und Zwischenhändler - keine
Äußerung dar, die als hinreichend deutliche Bezugnahme auf
Mitbewerber und damit als Darstellung der so bezeichneten Produkte
als Imitation oder Nachahmung fremder Produkte i.S. von § 6 Abs. 2
Nr. 6 UWG verstanden wird.
[33] 4. Hinsichtlich der Auslegung von Art. 3a Abs. 1
lit. h der Richtlinie 97/55/EG ist eine Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG nicht erforderlich,
da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig
ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der
Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt (st. Rspr.; vgl.
EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257
Tz. 16 - CILFIT; Urt. v. 15.9.2005 - C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Tz.
33). Die der Beurteilung des Streitfalls in Übereinstimmung mit der
Literatur zugrunde gelegte Auffassung, für den Begriff der
Darstellung als Imitation oder Nachahmung sei ein gegenüber dem
Begriff der vergleichenden Werbung i.S. von Art. 2a der Richtlinie
97/55/EG höherer Grad der Deutlichkeit der Bezugnahme auf einen
Mitbewerber oder dessen Produkte erforderlich, folgt aus dem
systematischen Verhältnis der genannten Richtlinienbestimmungen
zueinander sowie aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften zum Begriff und zur Zulässigkeit
vergleichender Werbung. Die Prüfung, ob im Einzelfall eine Werbung
Mitbewerber oder deren Produkte in dem für die Annahme einer
(unzulässigen) vergleichenden Werbung erforderlichen Maße
unmittelbar oder mittelbar erkennbar macht, obliegt dem nationalen
Gericht (vgl. EuGH GRUR 2007, 511 Tz. 22 - De Landtsheer/Comit
Interprofessionnel).
[34] IV. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit
sie gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtet ist.
[35] Da das Teilurteil den Prozess hinsichtlich der
Beklagten zu 2 bis 4 abschließend entscheidet, kann der Senat
insoweit eine Teilkostenentscheidung treffen (vgl. BGH, Beschl. v.
25.1.2001 - V ZR 22/00, NJW-RR 2001, 642 m.w.N.). Nach § 97 Abs. 1
ZPO sind der Klägerin die im Revisionsverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 aufzuerlegen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch