II ZB 12/12
BUNDESGERICHTSHOF
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 66; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104
Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311).
AktG § 246 Abs. 3 Satz 6; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1
Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637).
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 12/12 - OLG Frankfurt/Main, LG Frankfurt/Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 auf jeweils 3.468 ? und hinsichtlich der Klägerin zu 23 auf 6.618 ? festgesetzt.
Gründe:
[1] I. Die Beklagte wendet sich gegen insgesamt acht Kostenfestsetzungsbeschlüsse, mit denen gegen sie Kostenerstattungsansprüche der Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 in Höhe von jeweils 3.468 ? nebst Zinsen und der Klägerin zu 23 in Höhe von 6.618 ? nebst Zinsen festgesetzt wurden.
[2] Die Beklagte übernahm durch gerichtlichen Vergleich vom 16. August 2010 im Verfahren 5 U 42/10 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Verhältnis zu den vorbezeichneten Klägern die Gerichtskosten des mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 13. Januar 2009 entschiedenen Ausgangsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29. August 2008, gegen die sich Aktionäre mit Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen wandten. Die Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24, die sich im Ausgangsverfahren gegen den Beschluss betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten wandten, leisteten auf der Basis eines Streitwerts von 150.000 ? jeweils einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 3.468 ?; die Klägerin zu 23, die auch weitere Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. August 2008 angefochten hatte, zahlte auf der Basis eines Streitwerts von 350.000 ? einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 6.618 ?. Die Klagen wurden vom Landgericht gem. § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
[3] Nach dem Vergleichsschluss setzte das Landgericht gegenüber der Beklagten mit Kostenrechnung vom 21. März 2011 restliche Gerichtskosten in Höhe von 14.244 ? an. Über die dagegen eingelegte Erinnerung der Beklagten ist bislang nicht entschieden. Auf Antrag der im Rubrum bezeichneten Kläger hat das Landgericht zu deren Gunsten Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe der von ihnen jeweils gezahlten Gerichtskosten festgesetzt. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Festsetzungsbeschlüsse hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
[4] II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
[5] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Erstattungsschuldner werde im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand, dem Erstattungsgläubiger seien durch das Gericht zu hohe Gebühren bzw. Vorschüsse abverlangt worden, jedenfalls dann nicht gehört, wenn es ihm offen stehe, selbst gegen den Kostenansatz vorzugehen. Dass sei hier der Fall. Zwar sei der Erstattungsschuldner bei zu hoch angesetzten Gerichtskosten der Vollstreckung aus dem zu seinen Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt, während die Rückzahlung etwa zu hoch angesetzter Gerichtskosten an den damals einzahlenden Erstattungsgläubiger zu erfolgen habe. Dieses Ergebnis sei jedoch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen im Festsetzungs- und im Kostenansatzverfahren hinzunehmen. Nichts anderes gelte, wenn der Kostenansatz - wie vorliegend - durch den Festsetzungsschuldner tatsächlich bereits angegriffen worden sei, weil die Gefahr divergierender Entscheidungen gerade in einem solchen Fall bestehe.
[6] 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
[7] a) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Einwand der Beklagten, die von den Klägern geleisteten Gerichtskostenvorschüsse seien zu hoch angesetzt worden, im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleibt.
[8] aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1985, 255; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 333; OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861, 862; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Celle, AGS 2010, 359; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort Erfüllung; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rn. 8; Jaspersen in BeckOK, ZPO, Stand 15. Januar 2013, § 104 Rn. 19 f.; Lackmann in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 7; K. Schmidt in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 12; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 32, § 91 Rn. 54; Dorndörfer in von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/
Dorndörfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., Rn. B 88; aA OLG München,
AnwBl 1990, 396, 397; OLG Schleswig, SchlHA 1995, 301, 302; für den Einwand der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 5 GKG: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1324).
[9] Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrund-entscheidung der Höhe nach zu beziffern (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718, 719; Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8). Die Kostentragungspflicht des Unterliegenden erstreckt sich, wie sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, nur auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis heraus verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12). Von der obsiegenden Partei verauslagte Gerichtskosten sind danach vom Gegner nur in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Gebühren erstattungsfähig. Der obsiegenden Partei ist es zuzumuten, einen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten Gerichtskostenansatz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG korrigieren zu lassen.
[10] bb) Die der Beklagten offen stehende Möglichkeit, ihrerseits eine gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 GKG herbeizuführen, führt nicht dazu, dass sie mit Einwendungen gegen den Kostenansatz im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. Dass die Beklagte diese gerichtliche Überprüfung tatsächlich in die Wege geleitet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
[11] (1) Das Beschwerdegericht entnimmt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2011 (VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311) zu Unrecht, dass dem Erstattungsschuldner Einwände gegen den Kostenansatz stets dann verwehrt sind, wenn er dessen Überprüfung selbst im Verfahren nach § 66 GKG herbeiführen kann. Vielmehr ist in dieser Entscheidung ein Vorrang der Überprüfung im Verfahren nach § 66 GKG für den Fall angenommen worden, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Kläger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) ebenfalls erinnerungsbefugt sind.
[12] (2) Der - wie oben unter aa) aufgezeigt - nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Einwand kann der Beklagten entgegen der Sicht des Beschwerdegerichts nicht unter Hinweis auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren und im Kostenansatzverfahren verwehrt werden.
[13] Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Entscheidung in einem dieser Verfahren Auswirkungen auf das jeweils andere Verfahren hat (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 315; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374). Die Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG bietet der Beklagten allerdings keine gleichwertige Möglichkeit, eine Belastung mit den überhöhten Kosten abzuwenden, weil die Rückzahlung an denjenigen zu erfolgen hätte, der die Gerichtskosten eingezahlt hat (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 KostVfg; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 249/81, NJW 1984, 870, 871; OLG München, AnwBl 1990, 396, 397; OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861, 862; Hansens, RVGReport 2011, 471, 472). Das von der Beklagten eingeleitete Erinnerungsverfahren kann nur dazu führen, dass die Beklagte eine Rückzahlung in Höhe der ihr gegenüber angesetzten Gerichtskosten von 14.244 ? erhält bzw. die ihr gegenüber erfolgte Sollstellung gelöscht wird. Nach Auffassung der Beklagten sind für das Verfahren insgesamt nur Gerichtskosten i.H.v. 6.618 ? angefallen. Allein die hier betroffenen Kostenfestsetzungen belasten die Beklagte demgegenüber mit Gerichtskosten in Höhe von 30.894 ?. Eine weitergehende Korrektur des Kostenansatzes würde damit zu Rückzahlungen an die Kläger führen, die die Gerichtskosten eingezahlt haben. Blieben die Einwände der Beklagten unberücksichtigt, würde dies möglicherweise dazu führen, dass sie den Klägern überhöhte Gerichtskosten erstatten müsste und nach erfolgreicher Anfechtung des Kostenansatzes gegenüber den Klägern mit ihrem Anspruch auf Teilrückerstattung der Kosten ausfiele.
[14] Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann zumindest dann, wenn - wie hier - der Erstattungsschuldner die Überprüfung des Kostenansatzes in die Wege geleitet hat, auch dadurch verringert werden, dass das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur Klärung der den Kostenansatz betreffenden Einwände ausgesetzt wird.
[15] b) Im Ergebnis hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg, weil die von der Beklagten gegen den Kostenansatz erhobenen Einwände nicht greifen.
[16] aa) Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 13; für die Rechtsanwaltsvergütung: BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413 Rn. 9 ff.). Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor.
[17] bb) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde bleiben die vor der Verbindung der Klagen nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 13; OLG Koblenz, MDR 2005, 1017; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 542; aA Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 26; allgemein für eine Verbindung nach § 147 ZPO:
Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 35 GKG Rn. 12; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 3 GKG Rn. 17; MünchKommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 147 Rn. 15; Musielak/ Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 147 Rn. 9; Zimmermann in Binz/Dorndörfer/Petzold/
Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., Nr. 1210 KV GKG Rn. 15;
Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 147 Rn. 10). Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründe geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
[18] Zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten kommt es nicht deswegen, weil diese mit der Klageeinreichung noch nicht "aufgebraucht" sind. Die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 KV GKG) fallen als Pauschalgebühr für den jeweiligen Rechtszug (§ 35 GKG) an und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., KV 1210 Rn. 10). Das Gerichtskostenrecht sieht für den Fall der Prozessverbindung keine Gebührenermäßigung vor. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde benennt Nr. 1211 KV GKG die Fälle einer Gebührenermäßigung für das Prozessverfahren des ersten Rechtszugs nicht nur beispielhaft, sondern abschließend (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., KV 1211 Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dorndörfer/ Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 1). Eine entsprechende Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der dort aufgeführten Tatbestände mit dem hier vorliegenden Fall der Prozessverbindung nicht in Betracht. Die in Nr. 1211 KV GKG genannten Ermäßigungstatbestände knüpfen an eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens an. Zu einer solchen führt die Prozessverbindung nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG nicht. Eine Verringerung der Prozesskostenbelastung für die Parteien ist im Bereich der aktienrechtlichen Anfechtungsklage nur unter den in § 247 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen vorgesehen.
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder