II ZR 330/05 (vormals: II ZR 346/03)

04.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF

vom

4. Mai 2007

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2


Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.


BGH, Beschluss vom 4. Mai 2007 - II ZR 330/05 - OLG Rostock, LG Rostock


Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird für die Zeit bis zum 26. Dezember 2005 auf 44.551,09 € und für die Zeit danach auf 2.227,55 € festgesetzt.

Gründe:

I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist hier der Beklagte, wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Februar 2007 ergibt.

II. Der Streitwert richtet sich ab Aufnahme des Rechtsstreits in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. H. gemäß § 182 InsO nach der voraussichtlichen Insolvenzquote. Da die Parteien dazu keine Angaben gemacht haben, schätzt der Senat die Quote auf 5 %. Daraus ergibt sich bei der ursprünglichen Klageforderung i.H.v. 44.551,09 € ein Streitwert i.H.v. 2.227,55 €.

Ab der Erledigungserklärung der Klägerin sind für den Streitwert die bisher entstandenen Verfahrenskosten maßgebend, allerdings nur bis zur Höhe des Streitwerts in der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Erledigung der Hauptsache"). Da die Verfahrenskosten höher sind als 2.227,55 €, bleibt es somit bei diesem Streitwert.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Strohn Reichart

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