II ZR 76/11

06.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

6. März 2012

Vondrasek,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 615, § 628 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 8


Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Aufgabenbereich eines GmbH-Geschäftsführers ohne Verletzung seines Anstellungsvertrages eingeschränkt wird und er daraufhin die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt.


BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11 - OLG Karlsruhe, LG Mannheim


Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH. Diese gibt in M. die Stadtillustrierte "m. " heraus und führt Veranstaltungen wie die "Lange Nacht der Museen" durch. Mit Vertrag vom 26. Juni 2006 erwarb die R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: R. ) sämtliche Anteile an der Beklagten. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am selben Tag mit der Beklagten einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, wonach sie die Geschäfte der Gesellschaft weiter "selbständig" und "verantwortlich" führen sollten. Zu den "Hauptaufgaben" der Geschäftsführer gehörten nach dem Vertrag "die Führung und effiziente Organisation der hierfür notwendigen personellen und sonstigen betrieblichen Strukturen" und "die Installation eines aussagekräftigen und transparenten Rechnungs- und Berichtswesens in einer von der Gesellschafterversammlung vorgegebenen Form". Der Vertrag sollte erstmals zum 30. Juni 2011 ordentlich gekündigt werden können. Entsprechend einer Bestimmung in der - mittlerweile geänderten - Satzung der Beklagten waren der Kläger und seine Ehefrau als jeweils alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

[2] In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern und der R. Diese beruhten unter anderem darauf, dass die R. von den bislang sieben Abteilungen der Beklagten vier in andere Konzernunternehmen verlagert hatte, unter anderem den Vertrieb und das Rechnungswesen. Der Kläger beanstandete diese Maßnahmen mit Anwaltsschreiben vom 18. März 2009 als eine nachhaltige Verletzung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und forderte die R. auf zu erklären, dass sie dem Kläger durch geeignete Maßnahmen die Gelegenheit geben werde, die Geschäfte der Gesellschaft wieder selbständig und verantwortlich zu führen.

[3] Mit gleichem Datum bestellte die R. den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, B. , als weiteren Geschäftsführer der Beklagten und erließ eine Geschäftsordnung. Die Gesamtverantwortung für die Geschäftsführung lag danach bei B. Der Kläger und seine Ehefrau waren ihm berichtspflichtig und an seine Weisungen gebunden. Zum Verantwortungsbereich des Klägers gehörten nur noch Veranstaltungen, die die Gesellschaft für Dritte organisierte, und die Weiterentwicklung des Geschäftsfeldes "Veranstaltungen". Im Handelsregister wurde die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau gelöscht.

[4] Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2009 die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages. Nachdem er trotz Aufforderung der R. an einer Geschäftsführersitzung nicht teilgenommen hatte, erklärte auch die R. die fristlose Kündigung und berief den Kläger als Geschäftsführer ab.

[5] Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Kündigung wirksam sei. Ferner macht er seine vertraglichen Vergütungsansprüche bis einschließlich August 2010 - zum Teil erst im zweiten Rechtszug - in Höhe von 111.595,92 € brutto geltend und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil hinsichtlich der Feststellung, dass die Kündigung wirksam ist, bestätigt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

[6] Die Revision hat keinen Erfolg.

[7] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt (OLG Karlsruhe, GmbHR 2011, 535):

[8] Die Klage sei zulässig. Die Beklagte werde durch ihren neuen Geschäftsführer wirksam vertreten. Dem stehe § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG nicht entgegen, weil diese Vorschrift in einem Prozess gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer grundsätzlich nicht anwendbar sei.

[9] Die Klage sei aber - bis auf den Antrag, die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers festzustellen - unbegründet. In der Beschneidung des Aufgabenbereichs des Klägers liege zwar ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages. Die Beklagte sei dazu jedoch aufgrund ihrer umfassenden organisationsrechtlichen Weisungsbefugnis berechtigt gewesen. Daher fehle das für eine Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB erforderliche Auflösungsverschulden. Das habe der Bundesgerichtshof bereits für den Fall einer Abberufung des Geschäftsführers entschieden. Es gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall einer gegen den Anstellungsvertrag verstoßenden Beschneidung der Kompetenzen des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer könne in einem solchen Fall sein Amt niederlegen und behalte dennoch seinen vertraglichen Vergütungsanspruch. Kündige er aber seinen Anstellungsvertrag, so verliere er diese Ansprüche und könne auch nicht nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen.

[10] II. Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis frei von Rechtsfehlern.

[11] 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wird die Beklagte durch ihren gegenwärtigen Geschäftsführer wirksam vertreten. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten muss nicht gemäß § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen.

[12] Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; ebenso MünchKommGmbHG/Liebscher, § 46 Rn. 269 f.; einschränkend Hüffer in Ulmer/Habersack/

Winter, GmbHG, § 46 Rn. 105; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 67). Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; ebenso Koppen-steiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 28; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167). Dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen besonderen Vertreter bestellt hätte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

[13] 2. Die Klage ist - soweit darüber in der Revisionsinstanz noch zu entscheiden ist - unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu.

[14] Nach dieser Vorschrift ist ein Vertragspartner, der den anderen durch eine schuldhafte Vertragsverletzung zur außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses veranlasst, dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Kläger ist wirksam. Das steht aufgrund des rechtskräftig gewordenen Teils des Berufungsurteils fest. Es fehlt aber an einer für die Kündigung ursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Die Einschränkung des Kompetenzbereichs des Klägers genügt dafür nicht. Denn die Beklagte war sowohl nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag als auch nach dem Organisationsrecht der GmbH berechtigt, die Kompetenzen ihres Geschäftsführers anders zu ordnen und ihm auch große Teile seiner Zuständigkeiten zu entziehen.

[15] a) Für den Fall einer Abberufung des Geschäftsführers hat der Senat bereits entschieden, dass darin - unabhängig von dem Inhalt des Anstellungsvertrages - kein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB liegt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02, ZIP 2003, 28, 29). Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht schränkt den dienstvertraglichen Beschäftigungsanspruch ein. Das ergibt sich aus § 38 Abs. 1 GmbHG. Danach kann die Bestellung der Geschäftsführer "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen" jederzeit widerrufen werden. Diese Regelung schließt ein dienstvertraglich begründetes Recht des Geschäftsführers auf Verbleib im Amt aus. Seinen Interessen wird dadurch Rechnung getragen, dass seine Vergütungsansprüche mit der Einschränkung aus § 615 Satz 2 BGB bestehen bleiben. Kündigt der Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag dagegen fristlos, verliert er den vertraglichen Vergütungsanspruch. Es kommt dann nur ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Da die Gesellschaft jedoch mit der Abberufung von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, das den Weiterbeschäftigungsanspruch des Geschäftsführers entfallen lässt, kann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden (zum Nachrang des Anstellungsverhältnisses s. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, ZIP 2010, 1288 Rn. 7; Urteil vom 11. Oktober 2010 - II ZR 266/08, ZIP 2011, 122 Rn. 7; Bauer/Diller/Krets, DB 2003, 2687 ff.;

Haase, GmbHR 2003, 102 ff.; Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 38 Rn. 68; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 35 Rn. 239; Staudinger/Preis, BGB, Neubearbeitung 2012, § 628 Rn. 38a; MünchKommBGB/Henssler, 5. Aufl., § 628 Rn. 57 f.; a.A. für den Fall der unterbliebenen Bestellung zum Geschäftsführer BAG, NZG 2002, 1177, 1179 f.).

[16] b) Gegen eine Anwendung dieser Grundsätze auf eine - wie hier - weitgehende Beschränkung des Aufgabenbereichs des Geschäftsführers werden allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum Bedenken geltend gemacht (OLG Frankfurt, GmbHR 1993, 288; Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 115; MünchHdBGesR III/Marsch-Barner/Diekmann, 3. Aufl., § 43 Rn. 7; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Anh. zu § 6 Rn. 16; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 6 Rn. 149; im Grundsatz auch Fleck, ZGR 1988, 104, 125 f.). Danach sollen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag, die körperschaftsrechtlichen Regelungen - wie dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung - widersprechen und deshalb keinen Unterlassungs- oder Erfüllungsanspruch des Geschäftsführers begründen können, schuldrechtlich wirksam bleiben und damit nicht nur ein Recht zur fristlosen Kündigung, sondern auch einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB rechtfertigen können. Das wird unter anderem mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit begründet.

[17] Ob dem zu folgen ist oder ob die Rechtsprechung des Senats zur Abberufung gegebenenfalls - wie es das Berufungsgericht getan hat - auf den Fall einer Beschränkung der Zuständigkeiten des Geschäftsführers übertragen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung. Denn die Beschneidung der Kompetenzen des Klägers war nicht nur auf der gesellschaftsrechtlichen, sondern auch auf der Ebene des Anstellungsvertrages nicht pflichtwidrig. Jedenfalls deshalb konnte dieses Verhalten keinen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB auslösen.

[18] Weder dem Anstellungsvertrag des Klägers noch der Satzung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung der Kompetenzen des Klägers in der von der Beklagten vorgenommenen Art unzulässig war.

[19] aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, ein unzulässiger Ausschluss des Klägers von jeder Geschäftsführungsbefugnis liege nicht vor. Soweit an anderer Stelle des Urteils gesagt wird, die Geschäftsführerfunktion des Klägers sei "entgegen dem Anstellungsvertrag" abgeschwächt worden, ist der Senat an diese Wertung nicht gebunden. In dem Anstellungsvertrag ist weder eine Einzelvertretungsbefugnis vorgesehen noch eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Gesellschafterversammlung - im Rahmen ihrer gesetzlichen Weisungsbefugnis - die Zuständigkeit mehrerer Geschäftsführer abweichend von dem Vertrag regeln kann und dass sie eine Geschäftsordnung erlassen kann. Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen - mit umfangreicher Beispielsliste - bedarf es nach dem Vertrag der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Beispielsliste kann zudem verlängert werden. Damit waren auch einschneidende Eingriffe in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht vertragswidrig.

[20] Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung in § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages. Danach kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer - mit seinem Einverständnis - andere Aufgaben innerhalb des Konzerns zuweisen, wenn diese Tätigkeiten nicht wesentlich von dem bisherigen Tätigkeitsfeld abweichen und die Übernahme zumutbar ist. Diese Regelung bezieht sich allein auf den möglichen Einsatz des Geschäftsführers bei anderen Konzerngesellschaften. Im Übrigen ist sie dadurch gekennzeichnet, dass ein Einverständnis des Geschäftsführers vorausgesetzt wird, das bei den übrigen Bestimmungen gerade nicht verlangt wird.

[21] bb) Der Kläger hatte auch kein satzungsmäßiges Sonderrecht auf eine den bisherigen Verhältnissen entsprechende Geschäftsführertätigkeit. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass ein derartiges Sonderrecht in der Satzung vom 17. September 1997 eingeräumt worden sei. Dieses Sonderrecht ist aber durch die Übertragung der Geschäftsanteile auf die R. weggefallen. Zum einen können Sonderrechte zur Geschäftsführung nur zugunsten von Gesellschaftern begründet werden (vgl. Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 113; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 38 Rn. 10; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rn. 26, 45), und der Kläger ist seit der Übertragung seiner Geschäftsanteile auf die R. nicht mehr Gesellschafter der Beklagten. Zum anderen ist jedenfalls durch § 9 Abs. 1 des Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages vom 27. Juni 2006 zwischen der R. und dem Kläger und seiner Ehefrau klargestellt, dass das Sonderrecht nicht fortbestehen sollte. Denn darin heißt es, die Verkäufer verpflichteten sich, der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre als Geschäftsführer zu den Bedingungen des am selben Tag geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages zur Verfügung zu stehen. Von einem Recht oder gar Sonderrecht ist weder dort noch in dem Anstellungsvertrag die Rede.

[22] cc) Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Revision, die neue Geschäftsordnung der Beklagten verstoße gegen ein "Geschäftsverteilungsverbot", weil darin der Kläger von grundlegenden, einer Ressortzuweisung nicht zugänglichen Geschäftsführungsaufgaben enthoben worden sei.

[23] Dabei kann offen bleiben, ob es derartige Kernaufgaben der Geschäftsführer gibt, die sich einer Ressortverteilung entziehen (so Leuering/Dornhegge, NZG 2010, 13, 15). Von solchen Kernaufgaben war der Kläger nämlich nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist in der Geschäftsordnung nur von "federführender" Behandlung grundsätzlicher Fragen durch den neuen Geschäftsführer B. die Rede. Das heißt nicht, dass der Kläger insoweit keinerlei Kompetenzen mehr gehabt hätte.

[24] Allerdings ist auch angeordnet worden, dass B. gegenüber dem Kläger weisungsbefugt sei. Eine solche Anordnung mag im Normalfall bedenklich sein, weil die davon betroffenen Geschäftsführer dadurch zu bloßen Befehlsempfängern des weisungsbefugten Geschäftsführers werden. Hier besteht aber die Besonderheit, dass B. in der fraglichen Zeit zugleich Alleingeschäftsführer der Komplementärin der Alleingesellschafterin R. war und daher schon deshalb das Recht hatte, dem Kläger - auch ins Einzelne gehende - Weisungen zu erteilen (vgl. Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 38). Soweit gesellschaftsrechtlich kein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung besteht - etwa im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführer im Insolvenzfall -, gilt das auch für das Weisungsrecht auf der Geschäftsführerebene.

[25] c) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Revision, die Maßnahmen der Beklagten seien eine Schikane im Sinne des § 226 BGB und

jedenfalls deshalb nach § 628 Abs. 2 BGB vertragswidrig. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umsatzrückgänge und der bereits erfolgten Abmahnung kann von Schikane keine Rede sein.

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born

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