III ZR 193/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
11. Januar 2007
F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 675 Abs. 2
Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221). Der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger "Repräsentant" einer Bank auftritt.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05 - OLG Karlsruhe, LG Mannheim
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2005 aufgehoben, soweit es nicht durch die übereinstimmend erklärte Teilerledigung wirkungslos geworden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs sowie die auf die Teilerledigung entfallenden Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verwaltet das Vermögen einer Stiftung, nach deren Satzung ihr Vermögen mündelsicher anzulegen ist. Die Beklagte firmiert unter
"h. GmbH" und war zugleich Repräsentantin der B. Bank Luxemburg, einer Niederlassung der B. Bank AG in Dresden.
Im Sommer 2001 rief der seinerzeit bei der Beklagten beschäftigte Zeuge M. die Klägerin an und stellte ihr Anlagemöglichkeiten bei der B. Bank vor. In einem Telefax vom 22. Oktober 2001 mit Briefkopf der Beklagten teilte er der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift "Finanzen" mit, die B. gehöre dem "Einlagensicherungsfonds" (sc. des Bundesverbandes deutscher Banken) an. Die Klägerin legte daraufhin unter dem 26. Oktober 2001 345.144,49 DM (= 176.469,57 ) als Festgeld für 90 Tage bei der B. Bank an. Der Anlageauftrag enthält vor den Unterschriften die vorgedruckte Bestätigung des Kunden: "Ich/Wir habe/n die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank mit Hinweisen zur Einlagensicherung erhalten, zur Kenntnis genommen und bin/sind mit deren Geltung einverstanden ". Nach Fristablauf wurde die Anlage von der Klägerin bis zum 22. Juli 2003 mehrfach verlängert. Unter dem 28. Mai 2003 übertrug die B. Bank den Geldbetrag von 175.469 zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.955,50 auf ein neu eingerichtetes Abwicklungskonto der Klägerin bei ihr.
Im Mai 2003 hatte das Bundesamt für Finanzdienstleistungen die B. Bank geschlossen. Über deren Vermögen ist das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Dresden eröffnet. Tatsächlich war die Bank nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken. Die Klägerin hat ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 178.832,05 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung gegen die B. Bank, geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Im Revisionsverfahren verfolgt die Klägerin unter Abzug eines zwischenzeitlich vom Insolvenzverwalter gezahlten Betrags von 26.852,31 ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich ein gesonderter Beratungs- oder Auskunftsvertrag zwischen den Parteien nicht feststellen. Wenn ein solcher Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, was zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, sei er zwischen dieser und der B. Bank geschlossen worden. Die Bank sei dabei durch die Beklagte und diese durch den Zeugen
M. vertreten worden. Allerdings sei die Beklagte gegenüber der Klägerin als Anlagevermittlerin aufgetreten. Sie habe aber diese Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Repräsentantin der B. Bank im Sinne des § 53a KWG ausgeübt. Übernehme ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser oblägen, so werde er in deren Pflichtenkreis tätig und sei zugleich als deren Hilfsperson zu betrachten. Um eine solche, den vielfältigen Fällen der Vertreterhaftung von Banken, Sparkassen und Versicherungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Konstellation handele es sich im vorliegenden Fall. Die B. Bank habe sich vor allem der Geschäftsvermittlung durch Repräsentanten wie der Beklagten bedient, die darauf in ihrem Briefkopf auch offen hingewiesen hätten. Angesichts des hier allein in Rede stehenden Festgeldeinlagengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 KWG sei von vornherein klar gewesen, dass dieses nur mit einer Bank habe vermittelt werden können. Die B. Bank habe es den für sie ständig als selbständige Vermittler tätigen Repräsentanten überlassen, Kunden für ihre Anlagen zu werben, die erforderlichen Vertragsverhandlungen zu führen und die Vertragsunterlagen vorzubereiten. Dieser Ablauf und das Auftreten der Beklagten als Repräsentantin der B. Bank sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Dass die Beklagte daneben auch als "Vermittlung von Kapitalanlagen" firmiert habe und so im Geschäftsverkehr aufgetreten sei, habe für den Streitfall keine wesentliche Bedeutung gehabt.
Zwar könne im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein gesonderter, konkludent geschlossener Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande kommen, wenn der Interessent deutlich mache, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wolle und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginne. Das hänge jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab, beispielsweise einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Auskunftsgebers an dem Geschäftsabschluss, einem persönlichen Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme, dem Versprechen eigener Nachprüfung, der Hinzuziehung des Auskunftsgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers oder einer bereits anderweitig bestehenden Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger. Ein solcher zusätzlicher, neben die Tätigkeit der Beklagten in Vertretung der B. Bank tretender und eine eigene Haftung begründender Auskunftsvertrag sei zwischen den Parteien aber nicht geschlossen worden. Entsprechendes gelte für Ansprüche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo); auch insoweit sei nur die B. Bank, nicht aber die Beklagte persönlich haftbar. Beiden Anspruchsgrundlagen sei gemeinsam, dass eine Eigenhaftung nur eintrete, wenn der Vertreter wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig werde. Davon könne hier keine Rede sein. Die Beklagte habe für ihre Anlagenvermittlung keine Provision erhalten, der für sie handelnde Zeuge M. nur eine ganz geringe Provision in Höhe von 500 . Das bloß mittelbare Provisionsinteresse rechtfertige auch die Annahme eines eigenen Interesses des Vertreters nicht. Besonderes Vertrauen habe die Beklagte gleichfalls nicht in Anspruch genommen.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte der Klägerin wegen Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Auskunftsvertrags. Das Berufungsgericht setzt zu Unrecht den - engeren - Tatbestand einer Eigenhaftung des Vertreters bei Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) mit den Voraussetzungen für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags bei der Vermittlung einer Kapitalanlage gleich.
1. Zutreffend ist, dass die Eigenhaftung des Vertreters - über das angebahnte Rechtsverhältnis zwischen Vertretenem und Vertragsgegner hinaus - entweder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Vertreter erfordert, insbesondere wenn er dem Verhandlungsgegner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen bietet, oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnisses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGHZ 129, 136, 170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233; Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - NJW-RR 2005, 1137; Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05 - NJW-RR 2006, 109; 110; dieses Urteil wäre vorliegend einschlägig, wenn es um eine persönliche Haftung des Zeugen M. ginge). Hieran dürfte es in der Tat im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, die bei den Vertragsverhandlungen über die Festgeldanlage als Repräsentantin die kapitalsuchende B. Bank vertreten hat und als deren Erfüllungsgehilfe wiederum nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Zeuge M. anzusehen ist, fehlen. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht die außerdem zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen für den konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrags mit dem Anlagevermittler übermäßig verengt.
2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des jetzt zuständigen erkennenden Senats, ist anerkannt, dass im Rahmen der hier interessierenden Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGHZ 100, 117, 118 f.; Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690 und vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - NJW 2005, 1120, 1121; zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221 Rn. 9). Der Feststellung weiterer besonderer Merkmale unter den Gesamtumständen des Falles, wie sie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das einen anderen Sachverhalt betreffende Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 (BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1) verlangt, etwa eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Vermittlers an dem Geschäftsabschluss, bedarf es in dieser Fallgestaltung nicht. Ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Vermittler den Kapitalsuchenden innerhalb seiner Rechtsbeziehungen mit dem Kapitalanleger vertritt und inwieweit jener seinerseits unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB für Fehler des Vermittlers einzustehen hat. Die dargestellte Senatsrechtsprechung trägt zum Schutz des Anlegers bereits typisierend der Interessenlage und den Besonderheiten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen Rechnung. Diese werden geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite
ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf, der in der großen Mehrzahl der Fälle hinreichend nur durch den Vermittler befriedigt werden kann, und zudem umgekehrt durch die von dem Vermittler im Allgemeinen zu erwartende und auch nach eigenem Verständnis bestehende Sachkunde (in diesem Sinne schon BGHZ 74, 103, 106 f.).
3. Nach diesen Maßstäben ist an dem Zustandekommen eines konkludent geschlossenen Auskunftsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten, vertreten durch den Zeugen M. , auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht zu zweifeln. Die Klägerin hat mit ihrer Frage nach der Zugehörigkeit der B. Bank zum Einlagensicherungsfonds deutscher Banken erkennbar gerade die spezifischen Kenntnisse der Beklagten über Einzelheiten der angebotenen Kapitalanlage für sich nutzen wollen und ihre Anlageentscheidung hiervon abhängig gemacht. Dass die Beklagte zugleich als Repräsentantin der Bank firmierte und in dieser Eigenschaft bei den Vorverhandlungen über Art und Inhalt der Anlage die Bank vertreten konnte, ist für den stillschweigenden Abschluss eines gesonderten Auskunftsvertrags mit der Klägerin mangels einer eindeutigen Beschränkung auf die Abgabe von Erklärungen nur für die B. Bank ohne Belang (vgl. auch zur Anlageberatung durch den Repräsentanten einer Bank Senatsurteil vom 23. September 1999 - III ZR 214/98 - NJW-RR 2000, 51). Die von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die sachlich unrichtigen und auf einer unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruhenden Angaben des Zeugen M. über eine bei der B. Bank bestehende Einlagensicherung pflichtwidrig waren. Damit steht eine die Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung fest.
5. Zur Höhe des Schadens, zum Ursachenzusammenhang sowie zu der Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin hat das Oberlandesgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen. Der Senat kann deswegen
über die Klage nicht endgültig entscheiden. Aus diesem Grunde ist das ange-
fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann
Schlick Wurm Streck
Kapsa Dörr