III ZR 228/05

11.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

11. Mai 2006

K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 249 Hd, 652


Der Verlust der Alterungsrückstellung beim Wechsel des privaten Krankenversicherers ist für sich allein kein vom Versicherungsmakler in Fällen fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungsnehmer und Maklerkunde ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Prämiendifferenz als konkreten Vermögensschaden geltend zu machen.


BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - OLG Frankfurt am Main, LG Darmstadt


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Die klagenden Eheleute kündigten 1994 auf Empfehlung der beklagten Versicherungsmaklerin im Alter von 59 und 56 Jahren ihre privaten Krankenversicherungen bei A. Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft

, der sie 26 Jahre angehört hatten, und wechselten zu der

G. Krankenversicherung. Die von den Klägern zu zahlenden Versicherungsbeiträge waren zunächst niedriger als bei der A. , liegen inzwischen nach dem Klagevorbringen aber über denen "der Konkurrenz". Die Kläger führen dies darauf zurück, dass ihre bei der A. angesammelten Alterungs- oder Altersrückstellungen nicht auf den neuen Krankenversicherer übergegangen seien, und werfen der Beklagten in dieser Beziehung Beratungsfehler vor. Mit der vorliegenden Klage machen sie als Schaden die auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens errechneten Barwerte der Rückstellungen zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 9.898,37 € und 11.561,23 € geltend.

[2] Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Zahlungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

[3] Die Revision bleibt ohne Erfolg.

[4] I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2006, 53) hat die Beklagte allerdings schuldhaft ihre Betreuungspflichten als Versicherungsmaklerin verletzt. Sie hätte die Kläger auf die Problematik der Alterungsrückstellungen hinweisen müssen, weil dies für die Entscheidung, den Krankenversicherer zu wechseln, von Bedeutung habe sein können. Nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei auch anzunehmen, dass die unterlassene Aufklärung für den Versicherungswechsel ursächlich geworden sei.

[5] Die Klagen scheiterten gleichwohl daran, dass die Kläger ihren Schaden nicht konkret dargelegt hätten. Sie hätten nicht vorgetragen, dass und um wie viel die Prämien, die sie bei der neuen Krankenversicherung zu zahlen hätten, höher seien als diejenigen, die sie bei dem alten Versicherer zu bezahlen hätten. Es sei nicht ausreichend, statt dessen den Barwert der bei einem Versicherungswechsel nicht übertragbaren Alterungsrückstellungen ihres früheren Krankenversicherers zu nennen. Eine abstrakte Schadensberechnung - verstanden nicht als beweiserleichternder Rekurs auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge, sondern als Ausschluss des Anspruchsgegners von der bei konkreter Berechnung anspruchsmindernden Darlegung eines ungewöhnlichen Verlaufs - sei nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen (§§ 288, 290, 291, 849 BGB, § 376 Abs. 2 HGB) zur typisierenden Vereinfachung der Abwicklung bestimmter Schuldverhältnisse zulässig und von der Rechtsprechung bisher erweiternd nur in wenigen Fällen anerkannt worden. Für die Alterungsrückstellung sei keine weitere Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung rechtsfortbildend zuzulassen. Diese enthalte, wie in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe NJW-RR 1999, 324, 325 näher ausgeführt, kein individuelles vermögenswertes Recht des Versicherungsnehmers, das ihm entzogen werden könnte, sondern die bilanzielle Darstellung eines Risikos des Versicherers und bilde nur einen Faktor seiner Beitragskalkulation. Deren Barwert sei deswegen nicht geeignet, die durch einen Versicherungswechsel verursachten Vermögenseinbußen des Versicherungsnehmers abschließend abzubilden. Das setze die zwingende, aber nicht gegebene Annahme voraus, jede neue Versicherung sei genau um diesen Betrag teurer. Dem Schädiger dürfe in einem solchen Fall der Gegenbeweis eines konkreten niedrigeren Schadens nicht abgeschnitten werden. Denn die Alterungsrückstellungen seien nicht die allein entscheidende Größe für die Prämienbemessung; diese hänge vielmehr unter anderem auch von der Risikogruppeneinteilung, den Verwaltungskosten und den Gewinnmargen ab.

[6] II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

[7] 1. Die Revision nimmt als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht - gegen das Landgericht Offenburg (VersR 2002, 177, 178) - mit Rücksicht auf den Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der Krankenversicherung (vgl. BGHZ 141, 214, 215 ff.) eine Verletzung der der Beklagten als Versicherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer Kunden (dazu BGHZ 94, 356, 359; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78 = NJW 2005, 1357, 1360) bejaht und deswegen dem Grunde nach zu einer Haftung der Beklagten gelangt. Das ist zugunsten der Kläger daher für die Revisionsinstanz zumindest zu unterstellen. Auf die Gegenrügen der Revisionserwiderung, auch zur Kausalität derartiger Beratungsfehler für den von den Klägern gewünschten Versicherungswechsel, kommt es nicht an.

[8] 2. Bei dieser Sachlage hängt der Klageerfolg entscheidend davon ab, ob und inwieweit sich ein Schaden der Kläger aus der Kündigung ihrer alten Krankenversicherung und dem Abschluss neuer Versicherungsverträge bei einem anderen Versicherer feststellen lässt. Mit Recht hat das Berufungsgericht indes die von den Klägern vorgelegte Schadensberechnung für unschlüssig gehalten und sich auf dieser Grundlage auch außerstande gesehen, lediglich einen Mindestschaden der Kläger gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

[9] a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Berechnung eines Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen. Danach ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Ein Schaden ist gegeben, wenn das jetzige Vermögen insgesamt geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196; 161, 361, 366 f. m.w.N.). Er entfällt, wenn dem Nachteil ein entsprechender, gleich hoher Vermögenszuwachs gegenübersteht. Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung zwar mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Haftung und die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes in mehrfacher Hinsicht zugelassen (vgl. nur BGHZ - GSZ - 98, 212, 217 f. sowie BGHZ 161, 361, 367 und die weiteren Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 9 ff.). Deren Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Unter den Umständen des Streitfalls besteht dafür auch kein Bedürfnis.

[10] b) Mit dem Berufungsgericht ist nach derzeitiger Rechtslage die von den Klägern allein ins Auge gefasste Alterungsrückstellung schon nicht als individueller Vermögensgegenstand und deren Verlust darum auch nicht als zurechenbarer Vermögensnachteil zu werten. Die Alterungsrückstellung bei der Krankenversicherung beruht auf dem Gedanken, dass die von den Versicherungsnehmern zu zahlenden Risikobeiträge mit zunehmendem Alter wegen der erhöhten Krankheitsanfälligkeit an sich kontinuierlich steigen müssten. Um das zu vermeiden und im Ansatz während der gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst gleichen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Prämien zu garantieren, werden die Prämien in den ersten Jahren höher als der aktuelle Risikobeitrag kalkuliert und der Überschuss bilanziell in eine Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 HGB eingestellt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 178g Rn. 5; Boetius, VersR 2001, 661 f., 665 ff.). Dabei handelt es sich jedoch - anders als bei der Lebensversicherung mit ihrem jeweils auf den einzelnen Vertrag bezogenen Rückkaufswert (vgl. hierzu jetzt BGHZ 164, 297; BVerfG VersR 2006, 489) - nicht um einen individuellen Sparvorgang. Vielmehr wird in der Krankenversicherung ein für jeden Angehörigen eines bestimmten Kollektivs gleich hoher - fiktiver - Durchschnittswert errechnet, der berücksichtigt, dass einzelne Versicherte früher versterben oder Verträge aus anderen Gründen vorzeitig beendet werden, und der keine Aussage darüber erlaubt, welchen Betrag der einzelne Versicherungsnehmer aus der Rückstellung tatsächlich benötigt, um die Summe seiner künftigen Krankheitskosten zu decken (Prölss in Prölss/Martin aaO; Boetius aaO S. 666, 670; Kalis, VersR 2001, 11, 12 f.; Schoenfeldt, ZVersWiss 2002, 137, 151 f.). Allgemein lässt sich lediglich sagen, dass für die überdurchschnittlich guten Risiken, die - wie die Kläger - trotz erneuter Risiko- und Gesundheitsprüfung durch den neuen Versicherer Aussicht auf einen Wechsel der Krankenversicherung haben, der durchschnittliche Wert der Alterungsrückstellung stets zu hoch ist (Boetius aaO S. 670), so dass allenfalls an einen - nicht einfach zu bestimmenden - Abschlag auf der Grundlage eines individuell ermittelten Rückstellungswerts zu denken wäre. Unter anderem aus solchen Gründen hat die Unabhängige Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter in ihrem 1996 erstellten Gutachten (BT-Drucks. 13/4945 S. 42 ff.) keine über die Mitnahme einer Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherungsunternehmens hinausgehenden Empfehlungen aussprechen wollen, und auch die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts hat in ihrem Abschlussbericht vom 19. April 2004 (Schriftenreihe der Zeitschrift VersR Heft 25 S. 143 ff., 147 ff.) ohne elementare Systemänderungen keine Möglichkeit zu einer Übertragung der Alterungsrückstellungen auf einen anderen Versicherer gesehen. Das entspricht der überwiegenden Meinung auch in der Fachliteratur (Prölss in Prölss/Martin, aaO, § 178f Rn. 14, § 178g Rn. 5 f.; Boetius aaO S. 667 ff.; Bürger, ZfV 2005, 18 ff.; Kalis aaO S. 13, 14; Schoenfeldt aaO S. 151 ff.; Scholz in Festschrift für v. Maydell, 2002, S. 633, 636 ff.; s. auch Hohlfeld in Berliner Kommentar zum VVG, § 178f Rn. 9; a.A. aus verfassungsrechtlichen Gründen Laubin, VersR 2000, 561, 562 ff.; wohl auch Niederleithinger, VersR 2006, 437, 446). Der Gesetzgeber hat die Problematik - abgesehen von Tarifwechseln gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 VAG, § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG - bisher nicht aufgegriffen (s. bereits BGHZ 141, 214, 220 f.). Auch der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 13. März 2006 enthält insofern - entgegen der Revision - keine Regelung (vgl. § 204 VVG-E; Begründung S. 22 f.).

[11] c) Ein Abstellen allein auf die verlorene Alterungsrückstellung zur Schadensermittlung - auch in Gestalt einer vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen abstrakt-normativen Schadensberechnung entsprechend der gewöhnlichen Entwicklung (dazu Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor § 249 Rn. 51) - ließe sich im Übrigen selbst bei Anerkennung eines individuellen Vermögenswerts höchstens dann rechtfertigen, wenn alle privaten Krankenversicherer - zumindest auf längere Sicht - annähernd gleiche Beiträge für dasselbe Risiko berechneten. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht jedoch, von der Revision unangegriffen, in bindender tatrichterlicher Würdigung verneint, weil die Prämienbemessung außerdem von der Risikogruppeneinteilung, den Verwaltungskosten und den Gewinnmargen des Versicherers abhänge. Unter diesen Umständen ist für eine Schätzung des Schadens auf der Grundlage des Barwerts der Alterungsrückstellungen ebenso wenig Raum. Der Betroffene ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Differenz zwischen den von ihm jetzt gezahlten Prämien und den an seinen alten Versicherer sonst zu leistenden Beiträgen als konkreten Vermögensverlust geltend zu machen. Eine solche Beurteilung lässt die Ansprüche des Versicherungsnehmers entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht nicht etwa leer laufen, weil der Versicherungsnehmer einen derartigen Schaden mangels entsprechender Kenntnisse nicht beziffern könnte. Soweit der Geschädigte dabei für einen Prämienvergleich auf Informationen über die Entwicklung der Versicherungsbeiträge bei seinem früheren Krankenversicherer angewiesen ist, kann er sich, falls er von diesem keine hinreichende Auskunft erhalten sollte, ebenso sachverständiger Hilfe bedienen wie bei der hier vorgelegten Berechnung eines Barwerts der Rückstellungen.

Schlick Streck Kapsa

Galke Herrmann

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