III ZR 361/12

11.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

11. Juli 2013

F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ÜGRG § 23 Satz 1; GVG §§ 198 ff; MRK Art. 35 Abs. 1


Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) hinsichtlich eines bereits abgeschlossenen (überlangen) Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde des Betroffenen anhängig, so kommt nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 23 Satz 1 ÜGRG eine Entschädigung gemäß §§ 198, 199 GVG nur dann in Betracht, wenn die Beschwerde in zulässiger Weise erhoben worden, also insbesondere die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt worden ist.


BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - OLG Celle


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Mayer

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen der aus seiner Sicht unangemessen langen Dauer eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung von mindestens 5.000 ? in Anspruch. Das Verfahren wurde aufgrund einer Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft H. wegen Betrugs am 14. April 1994 eingeleitet und am 13. August 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der Länge dieses Ermittlungsverfahrens erhob der Kläger im Jahr 2006 eine Amtshaftungsklage gegen das beklagte Land, die mit Berufungsentscheidung vom 29. Dezember 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Dagegen wandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht mit am 13. Mai 2011 zugestellten Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

[2] Der Kläger reichte am 11. November 2011 eine Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ein und rügte die Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wegen der Dauer des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens. Am 1. Juni 2012 erhob er, gestützt auf §§ 198, 199 GVG, gegen das beklagte Land Klage auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Der EGMR erklärte seine Beschwerde unter dem 19. Juli 2012 für unzulässig und verwies den Kläger auf die Notwendigkeit der Ausschöpfung des mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geschaffenen Rechtsbehelfs.

[3] Das Oberlandesgericht hat die Entschädigungsklage abgewiesen. Mit der von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

[4] Die Revision des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

[5] I. Das Oberlandesgericht hat einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus § 199 Abs. 1 GVG i.V.m. § 198 GVG verneint: Zwar komme ein solcher Anspruch nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossene Verfahren, hier das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, in Betracht. Nach dem Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung seien jedoch nur solche bereits beendeten Verfahren von dem Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst, deren Dauer zu diesem Zeitpunkt Gegenstand einer zulässig erhobenen Beschwerde beim EGMR gewesen sei oder noch habe werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger habe wegen der Dauer des bereits im Jahr 2002 abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens erst am 11. November 2011 eine Beschwerde erhoben, die aber wegen offensichtlicher Nichteinhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK (sechs Monate nach Abschluss des beanstandeten Verfahrens) unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei. Der Gesetzgeber habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass gerade im Hinblick auf diese Frist das beanstandete Verfahren nicht länger als sechs Monate vor Geltung des neuen Entschädigungsgesetzes abgeschlossen gewesen sein dürfe. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle vorliegend die Beendigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Jahr 2002 den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Frist für eine derartige Beschwerde dar, nicht aber die rechtskräftige Abweisung seiner Amtshaftungsklage und die Entscheidung über die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde.

[6] II. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Die Entschädigungsklage ist zu Recht abgewiesen worden. Denn die auf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gerichteten Vorschriften des § 199 Abs. 1 in Verbindung mit § 198 GVG finden im Streitfall keine Anwendung.

[7] Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 bereits beendet. Ein Entschädigungsanspruch kommt bei vor dem Tag des Inkrafttretens bereits abgeschlossenen Verfahren nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

[8] 1. Das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren war bereits im Jahr 2002 mit der Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO abgeschlossen. Zwar entfaltet die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine Sperrwirkung und ein Strafklageverbrauch tritt nicht ein, so dass die Wiederaufnahme der Ermittlungen sowie die Erhebung der öffentlichen Klage bis zum Eintritt der Verjährung möglich bleiben. Der maßgebliche Zeitraum auch für die Berechnung der Dauer des Verfahrens ist jedoch beendet, wenn nicht länger angenommen werden kann, dass der Beschuldigte ernsthaft betroffen ist, wie dies bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO der Fall ist (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 196, 197).

[9] 2. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜGRG finden die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen der §§ 198 bis 201 GVG auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie bei solchen abgeschlossenen Verfahren, deren Dauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann. Die Voraussetzungen dieser Übergangsbestimmung sind im Streitfall nicht erfüllt, weil die beim EGMR eingelegte Beschwerde die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gewahrt hat.

[10] a) Der Kläger hatte zwar am 11. November 2011 und damit noch kurz vor Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes eine auf die Dauer des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens gerichtete Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben. Auch wenn damit eine Beschwerde formal anhängig gewesen ist, war sie jedoch offensichtlich verfristet und hatte deshalb auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Entschädigungsgesetzes keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Verfahren, das Gegenstand der Beschwerde war und wegen dessen Dauer der Kläger nunmehr Entschädigung verlangt, war länger als sechs Monate vor Eingang der Beschwerde abgeschlossen. Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK kann sich der EGMR mit einer Beschwerde nur befassen, wenn sie innerhalb dieser mit der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beginnenden Frist eingelegt worden ist. Der Gerichtshof ist dabei an diese Frist gebunden und kann davon nicht absehen (vgl. Leitfaden des EGMR zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde 2011, S. 20 Nr. 69).

[11] aa) Die Frist beginnt mit Zustellung der oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der die Rechtswegerschöpfung als weiterer Voraussetzung des Art. 35 Abs. 1 EMRK begründenden letztinstanzlichen Entscheidung (EGMR, NVwZ 1999, 1325 Rn. 30). Außerordentliche oder verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einzulegen; allerdings muss er nur die Rechtsbehelfe ausschöpfen, die sich auf die gerügten Rechtsverstöße beziehen und zugleich verfügbar, angemessen und wirksam sind (vgl. EGMR, NVwZ 2013, 47 Rn. 35). Zwar konnte vor Inkrafttreten der §§ 198 ff GVG in laufenden Strafverfahren die überlange Verfahrensdauer grundsätzlich mit einer Verfassungsbeschwerde beanstandet werden. Nach Abschluss des Verfahrens kam jedoch eine solche Möglichkeit nicht mehr in Betracht. Insbesondere konnte (auch) auf dem Wege einer Verfassungsbeschwerde eine angemessene Wiedergutmachung für die Verletzung des Gebots der angemessenen Frist in keinem Falle erreicht werden (vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 105 f sowie EGMR, Urteil vom 13. November 2008, Individualbeschwerde Nr. 26073/03, Rn. 57, 59; Meyer-Ladewig, aaO, Art. 13 Rn. 35).

[12] bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, dass es für die Einhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK und die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des vom Kläger angestrengten Amtshaftungsprozesses nebst der sich anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ankommt. Ein Amtshaftungsprozess zählt nicht zu den vor einer Individualbeschwerde auszuschöpfenden Rechtsbehelfen. Der Amtshaftungsanspruch erfasst zwar auch Fälle pflichtwidriger Verzögerung eines Rechtsstreits oder Ermittlungsverfahrens und gewährt insofern einen Anspruch auf Schadensersatz. Wegen der Beschränkung auf schuldhafte Verzögerungen und der Ausklammerung von Nichtvermögensschäden genügt dieser Anspruch aber nicht den Anforderungen an einen kompensatorischen Rechtsbehelf (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 1 f, 15; Meyer-Ladewig aaO Art. 13 Rn. 42).

[13] Mithin stand dem Kläger nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens kein tauglicher Rechtsbehelf gegen die Dauer des Verfahrens zur Verfügung. Abzustellen ist für die Fristberechnung deshalb allein auf die Verfahrenseinstellung.

[14] b) Die bloße (formale) Erhebung einer Beschwerde bei dem EGMR reicht aber nicht aus, um nach §§ 198, 199 GVG in Verbindung mit Art. 23 ÜGRG einen Entschädigungsanspruch für die lange Dauer abgeschlossener Verfahren zu begründen; vielmehr muss die Beschwerde innerhalb der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK eingelegt worden sein.

[15] aa) Auch wenn sich aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des Art. 23 ÜGRG eine solche Einschränkung nicht ergibt, ist sie entgegen der Auffassung der Revision dem Sinn und Zweck dieser Regelung und dem gesetzgeberischen Willen zu entnehmen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass nur bei solchen abgeschlossenen überlangen Verfahren eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 198 ff GVG in Betracht kommen soll, bei denen

- bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - eine nach Art. 35 Abs. 1 EMRK zulässige Beschwerde beim EGMR bereits erhoben wurde oder noch erhoben werden kann. Denn mit der Übergangsregelung sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der Gerichtshof entlastet werden. Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, wenn mit der Einlegung verfristeter Individualbeschwerden der Weg für eine innerstaatliche Entschädigung wegen unangemessener Dauer bei längst abgeschlossenen - hier: mehr als neun Jahre - Verfahren geebnet werden könnte. Dass mit der von der Revision vertretenen Auffassung die gesetzgeberische Intention unterlaufen würde, wird auch daran deutlich, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung der ausdrückliche Hinweis enthalten ist, dass der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf, da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate betrage (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 31 zu Art. 22 des Entwurfs = Art. 23 ÜGRG). Diesem Zweck entsprechend sollen diejenigen Altverfahren aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen, bei denen eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland auch nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage durch den EGMR ausgeschlossen war, weil die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten war. Art. 23 ÜGRG versteht sich daher unter Einbeziehung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. LAG Sachsen, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 Oa 2/12, juris Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 EK, juris Rn. 66 und vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 EK, BeckRS 2013, 67112 Rn. 37 f, 43; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2012

- 23 SchH 5/12 EntV, juris, Rn. 3; BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, BeckRS 2013, 69771, juris Rn. 12; LSG Hessen, NZS 2013, 472, 475 f Rn. 6; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 198 Rn. 57; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Art. 23 ÜGRG Rn. 7; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, Art. 23 ÜGRG Rn. 2; Heine, MDR 2012, 327; Söhngen, NZS 2012, 493, 497; Wenner, Soziale Sicherheit 2012, 32, 35; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 - L 10 SF 5/12 ÜG, juris Rn. 186, 187).

[16] bb) Dieser Beurteilung steht der von der Revision in den Vordergrund gestellte Umstand nicht entgegen, dass die Übergangsregelung in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 14, damals noch Art. 22) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dahin ergänzt wurde, dass die Klage für abgeschlossene Verfahren spätestens an dem Tag erhoben werden muss, der sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes liegt (BT-Drucks. 17/7217 S. 21, also am 3. Juni 2012, vgl. BGBl. 2011 I S. 2312). Damit sollte sichergestellt werden, dass bei Altverfahren für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheiden können (vgl. BT-Drucks. 17/7217 S. 30, 31; Ott aaO Art. 23 ÜGRG Rn. 9). Keineswegs sollten damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR als entbehrlich angesehen werden. Im Gegenteil belegt der Umstand, dass das angegebene Datum 3. Juni 2012 sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes liegt, dass der Gesetzgeber nach wie vor die Fristenregelung des Art. 35 Abs. 1 EMRK im Blick hatte. Dies wird darüber hinaus durch die in Art. 23 ÜGRG enthaltene weitere Voraussetzung bestätigt, wonach die Möglichkeit bestehen muss, eine Beschwerde noch anhängig zu machen; diese Möglichkeit besteht nur, soweit der Beschwerdeführer die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK wahren kann.

[17] cc) Die Richtigkeit der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Art. 23 ÜGRG wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der EGMR die Beschwerde des Klägers wegen Nichterschöpfung des (neuen) innerstaatlichen Rechtsbehelfs für unzulässig erklärt und ihm mitgeteilt hat, er könne sich nach Abschluss eines solchen Verfahrens erneut mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden. Dieser Umstand ist für die Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG ohne Aussagekraft. Insbesondere lässt die Entscheidung des EGMR nicht darauf schließen, dass sich der Gerichtshof mit dem Inhalt dieser Übergangsregelung und den darin vorgesehenen Einschränkungen sowie dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung näher befasst hat.

[18] Seit der Entscheidung über die Individualbeschwerde Nr. 69789/01 (Brusco ./. Italien, ECHR 2001-IX) vom 6. September 2001 stellt der Gerichtshof in den Vordergrund, dass nach Einführung einer neuen innerstaatlichen Entschädigungsregelung diese zunächst geltend zu machen und auszuschöpfen sei. Dabei hat er für das deutsche Recht in der Individualbeschwerdesache Nr. 53126/09 vom 29. Mai 2012 (NVwZ aaO S. 48 Rn. 43) wie auch in verschiedenen anderen Verfahren (Entscheidungen vom 10. Juli 2012, Individualbeschwerden Nr. 27366/07 u.a. sowie 64208/11 u.a.) der Tatsache besondere Bedeutung beigemessen, dass der Beschwerdeführer nach dem neuen Entschädigungsgesetz berechtigt sei, seine Ansprüche gemäß den Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, und dies den Willen des Gesetzgebers widerspiegele, den Personen, die vor Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben hatten, auf innerstaatlicher Ebene Wiedergutmachung zu leisten. Diese allgemeinen Ausführungen erlauben jedoch nicht den Schluss, dass der EGMR bei diesen Entscheidungen die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 198 ff GVG und insbesondere des Art. 23 ÜGRG einer eingehenden Prüfung unterzogen hat. Dem steht schon entgegen, dass der Gerichtshof stets zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei Einführung eines Rechtsbehelfs, mit dem eine Entschädigung verlangt werden kann, wichtig sei, dass die nationalen Instanzen als erste und ohne Verzögerung solche Anträge prüften, weil sie besser in der Lage seien, den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt festzustellen und die Höhe der Entschädigung zu berechnen (NVwZ aaO).

[19] Der an den Kläger gerichtete Hinweis des EGMR vermag daher keinen Aufschluss darüber zu geben, ob die §§ 198, 199 GVG nach der Übergangsregelung des Art. 23 ÜGRG auch im Falle einer Versäumung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zum Zuge kommen können.

Schlick Herrmann Wöstmann

Hucke Mayer

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