IX ZA 3/11

17.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF

vom

17. März 2011

in dem Prozesskostenhilfeverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


InsO § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2


Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen.


BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZA 3/11 - OLG Koblenz, LG Bad Kreuznach


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 17. März 2011

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Gründe:

[1] Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) eingreifen könnte.

[2] 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte keine dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus.

[3] Ist der Schuldner - wie hier - eine natürliche Person, gehören der Ehegatte des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der Lebenspartner des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1a InsO) und Verwandte des Schuldners oder seines Ehegatten oder Lebenspartners (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu den nahestehenden Personen. Da der Schuldner mit F. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt, kann die Beklagte als deren Mutter nicht den nahestehenden Personen zugeordnet werden. Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a InsO, der auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft abstellt, kann nicht auf faktische Lebensgemeinschaften erstreckt werden. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen rechtsverbindlichen und lediglich faktischen Lebensgemeinschaften begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

[4] 2. Das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.

[5] Soweit die Klägerin die Nichtbeachtung des auf die Vernehmung der Zeugen H. und D. M. gerichteten Beweisantrages beanstandet, fehlt es - wie das Berufungsgericht im Blick auf den zum gleichen Thema benannten Zeugen W. ausgeführt hat - an der Darlegung näherer Umstände zur Kenntnis der Beklagten von der Unentgeltlichkeit. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersucht. Insoweit setzt sich die Klägerin nicht mit der Würdigung des Oberlandesgerichts auseinander, es sei nicht erkennbar und werde im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr vorgetragen, dass die Übertragung des Grundstücks von F. an die Beklagte eine unentgeltliche Übertragung gewesen sei. An diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist des Revisionsgericht mangels eines von der Klägerin gestellten Berichtigungsantrages gebunden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).

[6] 3. Soweit das Oberlandesgericht aus einer Zusammenschau der tatsächlichen Umstände nicht die Überzeugung einer Kenntnis der Beklagten von der Anfechtbarkeit des Erwerbs durch F. gewonnen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

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