IX ZB 120/05

22.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF

vom

22. Februar 2007

in dem Insolvenzverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6


Im Restschuldbefreiungsverfahren kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemeldet hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Versagungsantrag stellen.


BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05 - LG Münster, AG Münster


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Dr. Detlev Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. März 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob nur der durch die unvollständigen Angaben betroffene Gläubiger hierauf einen Versagungsantrag stützen könne, wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ganz überwiegend verneint. Danach ist jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt, der seine Forderung angemeldet hat, nicht etwa nur der im Einzelfall betroffene (vgl. OLG Celle ZInsO 2000, 456, 457; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Streck § 290 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rn. 14; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 15; Pape, in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 52; a.A. AG Mönchengladbach ZInsO 2001, 674, 676; AG Memmingen ZInsO 2004, 52 zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; FK-InsO/Ahrens § 290 Rn. 51).

Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiert Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen lassen. Eine einengende Betrachtungsweise zu Gunsten des unredlichen Schuldners, wie sie die Rechtsbeschwerde vertritt, ist mit dem Normzweck nicht vereinbar. Die Bestimmung soll darauf hinwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig angibt (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302, S. 187 f zu § 346e).

2. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vorneherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1842; Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005,

641). Dies hat das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens des Schuldners als grob fahrlässig.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

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