IX ZB 174/09
BUNDESGERICHTSHOF
vom
21. Januar 2010
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6
Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09 - LG Dortmund, AG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 21. Januar 2010
beschlossen:
Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 festgesetzt.
Gründe:
[1] I. Der getrennt lebende Ehemann der Schuldnerin stellte im Januar 2006 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 wies das Insolvenzgericht sie auf die Möglichkeit eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hin und gab ihr Gelegenheit, entsprechende Anträge binnen eines Monats zu stellen. Nach Ablauf der Monatsfrist sei dies ausgeschlossen. Hierauf reagierte die Schuldnerin nicht. Auch auf eine Nachfristsetzung zum 19. April 2006 blieb sie untätig. Am 25. April 2006 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren, das mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 aufgehoben wurde.
[2] Am 13. Februar 2009 hat die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Mit Beschluss vom 1. April 2009 hat das Insolvenzgericht die Anträge als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Schuldnerin gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.
[3] II. Der Schuldnerin ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).
[4] III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
[5] 1. Das Insolvenzgericht hat ausgeführt, die Schuldnerin hätte den Eigenantrag und den Antrag auf Restschuldbefreiung unproblematisch im ersten Verfahren über ihr Vermögen stellen können. Es bestehe kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines zweiten aufwändigen Verfahrens. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass ein neuer Antrag unzulässig sei, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen sei. Dies müsse auch gelten, wenn es zwar neue Gläubiger gebe, der Schuldner zwischenzeitlich aber kein neues verteilbares Vermögen erworben habe. Das Landgericht hat sich dieser Begründung angeschlossen.
[6] 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
[7] a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner eine dreijährige Sperrfrist, die mit Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des Restschuldbefreiungsantrags zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO S. 1777, 1780 Rn. 17).
[8] Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren. Analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt deshalb auch hier eine Sperrfrist von drei Jahren ab der einen Eigenantrag des Schuldners ausschließenden Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers. Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zurückhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6). Gleiches gilt - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - für die Frage, ob der Schuldner in der Zwischenzeit neues verteilbares Vermögen erworben hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuen Antrags nach Ablauf von drei Jahren ist allerdings, dass das früher eröffnete Verfahren inzwischen aufgehoben ist, denn während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens - dies gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge - über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 10).
[9] b) Im vorliegenden Fall waren bei Eingang des Insolvenzantrags noch keine drei Jahre seit der Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers vergangen. Das vorausgehende Verfahren war zwar zwischenzeitlich aufgehoben worden. Da die Sperrfrist von drei Jahren nicht abgelaufen war, konnte die Schuldnerin am 13. Februar 2009 noch keinen zulässi
gen neuen Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt ergibt sich aus dem Sinn der Sperrfrist (vgl. § 280 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape