IX ZB 199/05

20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF

vom

20. November 2008

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


§ 93 InsO; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3


Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbeschränkten Haftung in Anspruch genommen werden.


BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05 - OLG Frankfurt a.M., LG Kassel


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 20. November 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 521.585 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Die Kläger haben von der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG - Werklohn verlangt und nehmen zugleich die Beklagten zu 2 und 3 wegen dieser Forderung als ehemals unbeschränkt haftende Gesellschafter in Anspruch. Bei Abschluss des Werkvertrages war die Beklagte zu 1 eine offene Handelsgesellschaft. Später wurden die Beklagten zu 2 und 3 Kommanditisten; die gegenwärtige Komplementärin trat in die Gesellschaft ein. Die Klage ist am 10. Oktober 2000 eingereicht und den Beklagten demnächst zugestellt worden. Durch Beschluss vom 26. Januar 2005 stellte das Landgericht die Unterbrechung des Verfahrens gegenüber allen Beklagten fest, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 30. Dezember 2004 eröffnet worden war. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit der Rechtsbehauptung, eine Unterbrechung des Verfahrens gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 sei nicht eingetreten.

[2] Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

[3] II. Das Beschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, weil das Verfahren im Hinblick auf § 93 InsO durch die Gesellschaftsinsolvenz auch gegenüber den Gesellschaftern unterbrochen sei. Zur Verfolgung von Nachhaftungsansprüchen gegen Gesellschafter, um die es hier gehe, sei der Insolvenzverwalter nach § 93 InsO gleichfalls ausschließlich ermächtigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter Nachhaftungsansprüche für weitere Altgläubiger nicht mehr innerhalb der von § 160 Abs. 1 HGB bestimmten Frist erheben könne. Ob die Sperrwirkung des § 93 InsO selbst dann eingreife, wenn außer den Klägern kein weiterer Nachhaftungsgläubiger gegen die früher unbeschränkt haftenden Kommanditisten vorgehen könne, brauche nicht geprüft zu werden, weil die Beklagten zu 2 und 3 rechtzeitig noch von zwei anderen Altgläubigern der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen worden seien.

[4] III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

[5] 1. Die Kläger sind als Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Arbeitsgemeinschaft als frühere Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB notwendige Streitgenossen. Das Rechtsmittel des Klägers zu 1 wirkt daher für und gegen die Klägerin zu 2. Es wirkt auch für die aus den Klägern bestehende Gesellschaft, sollte diese, was näher liegt, weiterhin Klagepartei sein.

[6] 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 f). Das gilt auch für solche Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und - wie die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß § 160 Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften (vgl. Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesellschafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künftigem Recht, 1996 S. 150; Oepen, Massefremde Masse, 1999 S. 141 Rn. 259; Gerhardt ZIP 2000, 2181, 2182 f; Jaeger/Henckel/Müller, InsO § 93 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 21; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung 12. Aufl. § 93 Rn. 10; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Stand 10/02 § 93 Rn. 25). Denn der Zweck der Vorschrift, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten (BGHZ 151, 245, 248; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, z.V.b. in BGHZ; vgl. zu § 171 Abs. 2 HGB auch bereits BGHZ 27, 51, 55), kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 130 InsO oder §§ 93, 131 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO) werden dadurch zurückgedrängt.

[7] Diese Rechtsfrage hat der Senat in BGHZ 151, 245, 250 mit dem Hinweis auf die §§ 128 ff, 161 ff HGB entgegen der von der Rechtsbeschwerde eingenommenen Sichtweise nicht abweichend entschieden. Auch in den Fällen des § 160 Abs. 3, § 128 HGB handelt es sich um die gesetzlich akzessorische (Nach-)Haftung des Gesellschafters und keine anderweitige Sonderverbindung, wie sie in jenem Entscheidungssachverhalt aus dem eigenständigen steuerrechtlichen Haftungsgrund der §§ 34, 69 AO vorlag.

[8] 3. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, Ansätze für eine einschränkende Auslegung von § 93 InsO ins Feld zu führen.

[9] a) Es kommt nach dem Gesetzeszweck nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter für alle Insolvenzgläubiger noch selbst weitere Nachhaftungsansprüche gegen die ausgeschiedenen oder inzwischen nach § 171 HGB in ihrer Haftung beschränkten Gesellschafter erheben kann. Der Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung hat zwar in seiner Begründung zu § 105, der § 93 InsO entspricht, den Regelungsvorschlag damit gerechtfertigt, die persönliche Haftung der Gesellschafter solle während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zugute kommen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140). Durch dieses Motiv ist aber der Norminhalt nicht begrenzt. Denn die Gläubigergesamtheit kann durch die ausschließliche Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters im strengen Wortsinn schon dann nicht mehr begünstigt werden, wenn nur ein Gläubiger - etwa wegen eines Haftungsverzichts - einen Gesellschafter persönlich nicht in Anspruch nehmen kann. Eine streng an der Entwurfsbegründung ausgerichtete Auslegung von § 93 InsO wäre danach nicht sinnvoll. Vielmehr ist, wenn und soweit der Gesellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgläubiger persönlich haftet, aus den von dem Gesellschafter über § 93 InsO erlangten Beträgen eine Sondermasse zu bilden (vgl. Oepen, aaO S. 46 ff Rn. 91 ff; Gerhardt, aaO S. 2187; Jaeger/Henckel/Müller, aaO Rn. 56; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO Rn. 75 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; zu § 171 Abs. 2 HGB vgl. bereits auch BGHZ 27, 51, 56 f; 71, 296, 305).

[10] Die Zügelung des Gläubigerwettlaufs um die Gesellschafterhaftung kann hier aber auch im Interesse der Masse geboten sein. Denn es ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Beklagten zu 2 und 3 der Insolvenzmasse gemäß § 105 Abs. 3 HGB, §§ 739, 740 BGB zu Nachschüssen für die Begleichung der Gesellschaftsschulden verpflichtet sind, soweit entstandene Verluste ihrer Nachhaftung entsprechen und aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt werden können.

[11] b) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob die Kläger und die anderen Nachhaftungsgläubiger der Beklagten zu 2 und 3 die entsprechenden Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Für Fälle, an denen die Altgläubiger am Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind, hat der Bundesgerichtshof § 171 Abs. 2 HGB, dem § 93 InsO verallgemeinernd nachgebildet worden ist, in seiner älteren Rechtsprechung einschränkend ausgelegt. Die Legitimation des Insolvenzverwalters soll nach dieser Bestimmung - entsprechend ihrem Zweck - dann fehlen, wenn sich ein einziger Altgläubiger, der den Kommanditisten in Anspruch nimmt, wegen seiner entsprechenden Forderung an dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG nicht beteiligt (BGH, Urt. v. 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, WM 1958, 758 f; vgl. dazu auch Robert Fischer, LM HGB § 172 Nr. 1). Brandes (MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 93 Rn. 14 bei Fn. 35) will diesen Gedanken auf die Auslegung von § 93 InsO übertragen. Ob dies gerechtfertigt ist, kann für die Rechtsbeschwerde offenbleiben.

[12] Bereits zu § 171 Abs. 2 HGB war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt, dass der Rechtsstreit um die Kommanditistenhaftung entsprechend § 13 des alten Anfechtungsgesetzes mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG unterbrochen ist (BGHZ 82, 209, 218). Jedenfalls diese prozessuale Wirkung konnte infolgedessen nicht davon abhängen, ob im eröffneten Gesellschaftskonkurs Gläubiger ihre gegen Kommanditisten verfolgten Ansprüche als Verbindlichkeiten der Konkursschuldnerin auch zur Tabelle anmelden würden. Diese prozessuale Wirkung der Insolvenzeröffnung ist auf den Anwendungsbereich des § 93 InsO zu übertragen. Sollte dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft später die Legitimation zur Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten gegen Gesellschafter fehlen, weil entsprechende Insolvenzforderungen von den klagenden Altgläubigern zur Tabelle nicht angemeldet worden sind, bliebe die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten gegen die haftenden Gesellschafter entsprechend § 85 Abs. 2 InsO für jede

Partei möglich. Darüber ist im gegenwärtigen Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht zu befinden.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

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