IX ZB 33/07

14.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF

vom

14. Mai 2009

in dem Insolvenzverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


InsO § 290


Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.


BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07 - LG Freiburg, AG Freiburg


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 11. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Im Schlusstermin am 26. Oktober 2005 stellte die weitere Beteiligte zu 1 den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO verstoßen habe.

[2] Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 30. Dezember 2005 den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

[4] Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass ein zulässiger Versagungsantrag nicht vorgelegen hat.

[5] 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein auf § 290 Abs. 1 InsO gestützter Versagungsantrag im Schlusstermin gestellt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 390). Die Insolvenzordnung hat das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Nach § 290 Abs. 2 InsO ist der Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muss. Daher hat es in die sachliche Prüfung des Antrags nur einzutreten, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Voraussetzungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände wahrscheinlich gegeben sind (vgl. BGHZ 156, 139, 142). Hieraus folgt, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds schon im Schlusstermin erfolgen muss und nicht in späteren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6).

[6] 2. Diesen Anforderungen genügt der vom Beschwerdegericht für begründet erachtete Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Schlusstermins vom 26. Oktober 2005 hat die weitere Beteiligte zu 1 hinsichtlich ihres Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass Verstöße gegen § 290 Nr. 5 und Nr. 6 InsO vorliegen. Weiteres wurde nicht vorgebracht, vielmehr erklärt, eine Glaubhaftmachung im Schlusstermin sei nicht möglich. Mangels näherer Konkretisierung der geltend gemachten Versagungsgründe liegt auch kein Fall vor, in dem eine Glaubhaftmachung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich ist (hierzu BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 7).

[7] 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

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