IX ZB 43/12

07.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF

vom

7. Februar 2013

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


InsO §§ 6, 21 Abs. 1 Satz 2, § 270a


Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.


BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12 - LG Fulda, AG Fulda


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 7. Februar 2013

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 10. April 2012 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 ? festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Am 3. März 2012 hat die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Das Insolvenzgericht hat den weiteren Beteiligten mit Beschluss vom 5. März 2012 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Schreiben vom 8. März 2012 hat die Schuldnerin beantragt, ihr zu gestatten, mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einen Massekredit zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes aufzunehmen, welcher im Falle der Eröffnung eine Masseverbindlichkeit darstellen solle.

[2] Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, dem vorläufigen Sachwalter die Aufnahme des Massekredits zu gestatten. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre bisherigen Anträge weiter.

[3] Am 1. Mai 2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bereits die sofortige Beschwerde unzulässig war. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Das ist hier nicht der Fall.

[5] 1. Das Beschwerdegericht hat die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde aus § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO hergeleitet. Nach dieser Vorschrift steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme zu. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Das Insolvenzgericht hat keine Maßnahme nach § 21, 22 InsO angeordnet, welche in die Rechte des Schuldners eingreift.

[6] 2. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ist in § 270a InsO ebenso wenig wie eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ermächtigung vorgesehen.

Außerdem sind die Interessenlagen nicht vergleichbar. Die nach §§ 21, 22 InsO angeordneten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen können nachhaltig in die Rechtsposition des Schuldners eingreifen, ihm etwa vollständig die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen. Hiergegen muss sich der Schuldner gerichtlich zur Wehr setzen können (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 25 zu Nr. 4). Folgerichtig ist die sofortige Beschwerde nur gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen statthaft. Das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen ist hingegen auch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO unanfechtbar (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 59). Hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten kann nichts anderes gelten. Überdies sehen die Vorschriften der §§ 270a, 270b InsO insgesamt keine Rechtsmittel gegen die im Rahmen des Eröffnungs- oder des Schutzschirmverfahrens getroffenen Entscheidungen des Insolvenzgerichts vor. Es handelt sich um eilbedürftige, zügig durchzuführende Verfahren, in denen nicht auf die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts gewartet werden kann. Dass die Frage der Zulässigkeit und Ausgestaltung der beantragten Ermächtigung einheitlich geklärt werden sollte, führt nicht zur Statthaftigkeit der im Gesetz nicht vorgesehenen sofortigen Beschwerde.

[7] 3. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5; vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 Rn. 3 ff). War die Ausgangsentscheidung für den Beschwerdeführer unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert hieran nichts. Eine Entscheidung, die der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, MDR 2010, 944 mwN).

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

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