IX ZB 51/12

07.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF

vom

7. Mai 2013

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 298 Abs. 1


Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13).


BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12 - LG Ulm (Donau), AG Göppingen


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 7. Mai 2013

beschlossen:

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. März 2012 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 ? festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Der Schuldner beantragte am 7. Oktober 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung. In dem am 26. November 2004 eröffneten Verfahren kündigte das Insolvenzgericht ihm im September 2006 die Restschuldbefreiung an und hob das Insolvenzverfahren im Oktober 2006 auf. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 1. Juli 2010 versagte es ihm auf Antrag des Treuhänders wegen der fehlenden Deckung der Mindestvergütung die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO.

[2] Im April 2011 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen, den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat es nicht beschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

[3] II. Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat der Schuldner fristgerecht im Sinne von § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Zudem hat er die versäumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

[4] III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 4, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

[5] 1. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 mwN; vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 263/11, WM 2013, 272 Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

[6] 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beschwerdegericht in der Sache richtig entschieden hat.

[7] a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO in einem Erstverfahren sei dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung in entsprechender Anwendung der in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO enthaltenen Frist das Rechtsschutzinteresse für einen auf die Erlangung der Restschuldbefreiung gerichteten Zweitantrag abzusprechen. Tragendes Prinzip der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift sei die Überlegung, dass es die vorangehenden Entscheidungen unterlaufen würde, wenn der Schuldner sofort wieder ein neues Verfahren einleiten könnte, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Entscheidend sei nicht unbedingt ein unredliches Verhalten, es reiche vielmehr allein eine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten aus. Auch im Fall des § 298 InsO bestehe eine Gesetzeslücke, die nur sinnvoll durch eine dreijährige Sperrfrist geschlossen werden könne.

[8] b) Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern.

[9] aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff). Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 290 Rn. 49; Schmidt, InsVZ 2010, 232; Homann, ZVI 2012, 206).

[10] Ein allgemeines Prinzip, dass die Entscheidung im Erstverfahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung entfalten müsse, kann aus dieser Rechtsprechung zwar nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist nach den einzelnen Versagungsgründen der Insolvenzordnung zu differenzieren (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, ZInsO 2013, 262 Rn. 7 ff). So ist im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2

InsO in einem Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für ein sich anschließendes Zweitverfahren, die mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses im Erstverfahren beginnt, nicht angebracht (BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO). Grundlage der Sperrfristrechtsprechung ist es aber, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert werden. Dem unredlichen Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, darf nicht die Möglichkeit gegeben werden, sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 22. November 2012, aaO Rn. 8). Diese Folgen treten etwa bei den Versagungstatbeständen, die selbst eine Frist normieren, innerhalb derer das unredliche Verhalten des Schuldners zur Versagung der Restschuldbefreiung führen soll, nicht ein.

[11] bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders eine dreijährige Antragssperre angemessen. Die fehlende Deckung der Treuhändervergütung durch den Schuldner, die zur Versagung nach § 298 Abs. 1 InsO führt, ist regelmäßig mit den Fällen vergleichbar, in denen die verfahrensfördernde Funktion der Versagungstatbestände beeinträchtigt ist, weil der Schuldner trotz Belehrung Antragsmöglichkeiten nicht wahrnimmt und damit überflüssige Kosten verursacht, die von der Allgemeinheit zu tragen sind (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO). Dieses Verhalten ist am ehesten der nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierten Vermögensverschwendung vergleichbar, bei der die Versagung in einem vorangehenden Verfahren ebenfalls dazu führt, dass der Schuldner erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren wieder einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen darf (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO). Es entspricht ferner einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren, die durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mit der Versagung der Restschuldbefreiung sanktioniert wird.

[12] (1) Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums halten im Fall des § 298 InsO eine Sperre nicht für gerechtfertigt (LG Kiel, ZInsO 2011, 494; AG Göttingen, ZInsO 2011, 1612; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 287 Rn. 10; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 14; Homann, ZVI 2012, 206, 207; wohl auch FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 287 Rn. 36c). Eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 295, 296 InsO könne nicht mit einer Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO wegen Nichtzahlung der Treuhändervergütung verglichen werden. Die fehlende Einzahlung der Vergütung könne auf den unterschiedlichsten Ursachen beruhen.

[13] Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass auch die Vermögensverschwendung einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung darstellt. Wird dem Schuldner aus diesem Rechtsgrund, der regelmäßig mit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger einhergeht, die Restschuldbefreiung versagt, gibt es keinen Anlass, ihm sofort wieder die Aufnahme eines neuen Verfahrens zu ermöglichen. Insofern stellt es auch eine Verschwendung von Vermögen des Schuldners dar, wenn dieser es im Fall der Aufforderung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO unterlässt, trotz vorhandener Mittel die Treuhändervergütung zu begleichen, und damit die Versagung der Restschuldbefreiung verursacht, oder wenn er im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kostenstundung trotz Hinweises des Gerichts keinen Stundungsantrag stellt und damit nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Versagung gemäß § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuwenden. Würde in diesen Fällen aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass der Säumnis des Schuldners nicht zwangsläufig ein unredliches Verhalten zu Grunde liegen muss, die Anordnung einer Sperrfrist entfallen, bliebe die Sanktion des § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO weitgehend wirkungslos. Der Schuldner hätte die freie Wahl, ob er die Vergütung des Treuhänders begleicht und damit für die Weiterführung des Verfahrens sorgt oder ob er die Versagung der Restschuldbefreiung hinnimmt und sofort wieder ein neues Verfahren beginnt, in welchem die gesamten Verfahrenskosten noch einmal anfallen. Nach Aufhebung der Stundung - etwa wegen Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit gemäß § 4c Nr. 4 InsO - könnte er es gezielt auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO ankommen lassen, weil ihn dann keine zehnjährige Sperrfrist für einen erneuten Antrag, beginnend mit der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorangehenden Verfahren gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO treffen würde.

[14] (2) Zutreffend sind die Entscheidungen und Stimmen, die aus der Rechtsprechung zur dreijährigen Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren ableiten, dass eine solche Frist auch im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung infolge Nichtzahlung der Treuhändervergütung nach § 298 Abs. 1 InsO gelten muss (LG Lübeck, ZInsO 2011, 1029; AG Lübeck, ZInsO 2011, 495; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6a; Pape in: Pape/Uhländer, InsO, § 298 Rn. 4; Grote/Pape, ZInsO 2012, 409, 412; Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 335; wohl auch Hess, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 160). Geht der Schuldner bewusst das Risiko ein, ungeachtet des Hinweises und der Fristsetzung des Treuhänders nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO und der Aufforderung und Fristsetzung des Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO den fehlenden Betrag nicht einzuzahlen und keinen Stundungsantrag zu stellen, missachtet er damit die verfahrensfördernde Funktion dieser Vorschriften und hat eine dreijährige Sperrfrist bis zu einer erneuten Antragstellung in Kauf zu nehmen. Diese Folge tritt auch ein, wenn ihm eine Verfahrenskostenstundung nicht mehr gewährt werden kann, weil die Mindestvergütung des Treuhänders gerade wegen einer vorausgehenden Aufhebung der Stundung nicht mehr gedeckt ist und eine erneute Stundung in dem Verfahren nicht in Betracht kommt. In diesem Fall würde der Verzicht auf eine Sperrfrist bedeuten, dass der Schuldner zwar nicht die erneute Stundung im laufenden Verfahren, wohl aber die sofortige Stundung für ein erneutes Verfahren mit Aussicht auf Erfolg beantragen könnte. Dies wäre mit den Grundsätzen zur Annahme einer Sperrfrist von drei Jahren in den in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht geregelten Fällen nicht zu vereinbaren. Eine eigene Regelung für eine Sperrfrist im Fall der fehlenden Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthält die Insolvenzordnung nicht, so dass die dadurch entstandene Regelungslücke durch Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme einer dreijährigen Sperrfrist zu schließen ist.

[15] c) Der Senat hat die Frist von drei Jahren auch mit der geplanten Einführung des § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO in dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom 22. August 2007 begründet, der die Sperrfrist für ein Zweitverfahren für die Versagungstatbestände der § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO vorsah (Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 16). Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber im "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" vom 31. Oktober 2012 (BT-Drucks. 17/11268 S. 6) insofern aufgegriffen, als dort ein neuer § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO-RegE vorgeschlagen wird, nach dem der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unter anderem dann unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist. Zu einer Sperre für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vorausgehenden Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthält der Regierungsentwurf - wie auch schon der vorausgehende Diskussionsentwurf - keine Äußerung (vgl. Grote/

Pape, ZInsO 2012, 409, 412). Im Hinblick auf die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren eintritt, sieht sich der Senat nicht gehindert, seine bisherige Rechtsprechung fortzuführen. Anlass, im

Vorgriff auf eine in Zukunft möglicherweise eintretende Gesetzesänderung davon abzusehen, die im geltenden Recht bestehende Regelungslücke zu schließen, besteht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ohnehin nicht.

Vill Raebel Lohmann

Pape Möhring

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