IX ZB 60/13

04.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF

vom

4. Dezember 2014

in dem Insolvenzverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1


Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen verletzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.


BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13 - LG Wiesbaden, AG Wiesbaden


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 4. Dezember 2014

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.117,14 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 15. Oktober 2009 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Am 28. November 2012 beantragte er, seine Vergütung auf insgesamt 75.930,83 € festzusetzen (64.561,57 € Vergütung und 11.369,26 € Auslagen, jeweils einschließlich Umsatzsteuer). Dabei legte er einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 20 v.H. zugrunde wegen des obstruktiven Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin und wegen der ungeordneten Geschäftsunterlagen sowie einen weiteren Zuschlag in Höhe von 20 v.H. als Inflationsausgleich, weil die Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV seit dem Jahr 1999 nicht angepasst worden seien.

[2] Das Insolvenzgericht hat die Vergütung einschließlich der Auslagen auf insgesamt 63.117,52 € festgesetzt. Es hat den als Inflationsausgleich beantragten Zuschlag versagt und von der Vergütung Kosten für die Beauftragung Dritter in Höhe von netto 3.292,68 € abgesetzt, die der weitere Beteiligte bereits der Masse entnommen hatte. Hierzu gehörte auch der Betrag für eine anwaltliche Kostenrechnung in Höhe von netto 2.302,70 € für die Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides sowie für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Außerdem hat es die zu erstattenden Auslagen um netto 500 € gekürzt.

[3] Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat nur hinsichtlich der Auslagen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Festsetzungsantrag in Höhe von 12.117,14 € brutto weiter. Der Betrag umfasst den als Inflationsausgleich beantragten Zuschlag (7.879,77 €) sowie die Kürzung der Vergütung um die anwaltliche Honorarrechnung (2.302,70 €), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

[4] II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

[5] 1. Das Landgericht hat ausgeführt, maßgebend für einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV sei, ob der Insolvenzverwalter durch die Bearbeitung stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich beansprucht worden sei. Generelle Erwägungen wie die allgemeine Preissteigerung und der Umstand, dass die Bearbeitung von Insolvenzverfahren allgemein aufwändiger geworden sei, könnten keinen Zuschlag rechtfertigen. Es sei Sache des Gesetzgebers, hier einen Ausgleich zu schaffen. Mit Recht habe das Amtsgericht auch die an einen Rechtsanwalt gezahlten Kosten für ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren von der Vergütung abgezogen. Es habe sich nicht um Tätigkeiten gehandelt, die es gerechtfertigt hätten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

[6] 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

[7] a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht einen Zuschlag von 20 v.H. zur Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV als Ausgleich für die Inflation und für den Zuwachs an Aufgaben der Insolvenzverwalter seit 1999 abgelehnt.

[8] aa) Ob der Verwalter einen Zuschlag auf seine Regelvergütung als Inflationsausgleich verlangen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass ein solcher Zuschlag erforderlich sei, um eine mit Blick auf Art. 12 GG angemessene Vergütung zu gewährleisten (Lorenz in Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl., § 2 Rn. 4a; Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 2 InsVV Rn. 29 ff; Hess, InsO, 2. Aufl., § 2 InsVV Rn. 6; Keller in Festschrift Görg, 2010, S. 247, 253 ff, 258; vgl. auch BK-InsO/Blersch, 2004, § 2 InsVV Rn. 3 ff). Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 bis April des Jahres 2013 betrage die Entwertung der Regelvergütung 24 v.H., weil der Verbraucherpreisindex in dieser Zeit von 90,3 auf 114,8 angestiegen sei (vgl. Lorenz in Lorenz/Klanke, aaO). Eine weitere Verkürzung der Vergütungssätze folge aus der Umstellung von DM zu Euro im gerundeten Austauschverhältnis von lediglich zwei zu eins (Stoffler, aaO Rn. 30). Aus diesem Grund sei, wie schon zu der bis 1999 geltenden Vergütungsverordnung vertreten (vgl. LG Darmstadt, ZIP 1981, 1014 f; BVerfG, ZIP 1989, 382, 383; Eickmann, VergVO, 2. Aufl., § 3 Rn. 12 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, 2. Aufl., § 3 VergVO Rn. 9 ff; jeweils mwN), ein Inflationsausgleich vorzunehmen, und zwar im Wege eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von zumindest 20 v.H. zur Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (Stoffler, aaO Rn. 40 ff; Lorenz in Lorenz/Klanke, aaO; vgl. auch Keller in Festschrift Görg, aaO S. 258).

[9] In der Instanzrechtsprechung ist demgegenüber bislang ein inflationsbedingter Zuschlag mit der Begründung abgelehnt worden, die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung sehe für eingetretene Inflation oder Mehrbelastung einen Zuschlag nicht vor. Einen solchen Zuschlagstatbestand zu schaffen, sei Aufgabe des Gesetzgebers (LG Heilbronn, ZInsO 2013, 1810, 1811). Diese Auffassung findet auch in der Literatur Zustimmung (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 9 und § 3 Rn. 78; dies. ZInsO 2014, 573, 577). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage ebenfalls der Inflation unterliege und sich damit in gleichem Maße verändere wie die nach einem Prozentsatz derselben zu bemessende Vergütung (Haarmeyer/Mock, InsVV, aaO; dies., ZInsO 2014, aaO S. 574 ff). Teilweise werden die Bedenken hinsichtlich der inflationsbedingten Entwertung der Regelvergütung im Grundsatz geteilt, eine Anpassung der Regelsätze durch Rechtsfortbildung der Insolvenzgerichte aber gleichwohl für den jetzigen Zeitpunkt mit der Begründung abgelehnt, die seit dem Jahr 1999 erfolgte Änderung des wirtschaftlichen Umfeldes sei noch nicht groß genug (Graeber/Graeber, InsVV, § 2 Rn. 82 f und § 3 Rn. 225 f).

[10] bb) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286; BVerfGE 88, 145, 159). Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11; vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 3; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, Vor § 1 InsVV Rn. 1; jeweils mwN). Diese Vorgabe hat der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der auf der Grundlage von § 65 InsO erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu beachten (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 286 f).

[11] cc) Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um einen Zuschlag als Inflationsausgleich jedoch zu verneinen.

[12] (1) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob § 3 Abs. 1 InsVV eine geeignete Rechtsgrundlage für den von der Rechtsbeschwerde erstrebten Inflationsausgleich bietet. Dagegen wird geltend gemacht, dass § 3 Abs. 1 InsVV einen Zuschlag lediglich für tätigkeitsbezogene Erschwernisse im konkreten Verfahren gewährt (LG Heilbronn, ZInsO 2013, 1810, 1811; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 78; dies., ZInsO 2014, 573, 577; Pape, NJW 2004, 1282, 1283; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 299 f; Amtliche Begründung zu § 2 InsVV in Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., S. 494). Würde die Erhöhung der Regelvergütung ausschließlich mit der laufenden Geldentwertung begründet, handelte es sich nicht um einen tätigkeitsbezogenen Zuschlag. In Betracht käme daher auch eine die Inflation ausgleichende Erhöhung der Degressionsstufen des § 2 Abs. 1 InsVV.

[13] (2) Ein Inflationsausgleich kann jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die dem Verwalter nach Maßgabe der Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV zustehende Vergütung insgesamt nicht einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreicht. Die inflationsbedingte Geldentwertung seit dem Jahr 1999 führt nicht dazu, dass die Vergütung nach den Regelsätzen des § 2 Abs. 1 InsVV unangemessen niedrig wäre.

[14] Zwar hat sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland unter Zugrundelegung der Basiszahl 100 für das Jahr 2010 von Januar 1999 bis Juni 2014 von 83,9 auf 106,7 erhöht (Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Stand: Juni 2014). Die Entwicklung der Verbraucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen. Der Insolvenzverwalter übt eine unternehmerische Tätigkeit aus. Welcher Teil seiner Vergütung ihm letztlich als Gewinn verbleibt, hängt wesentlich von den bei seiner Tätigkeit anfallenden Kosten ab. Die Entwicklung dieser Kosten, die nicht zwingend mit der Entwicklung der Verbraucherpreise einhergeht und hinter dieser zurückbleiben kann, kann deshalb nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn die Angemessenheit der Vergütung in Frage steht (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 78).

[15] Zudem wirkt sich die aus der Erhöhung der Verbraucherpreise abzuleitende Geldentwertung nicht nur auf den Wert der Verwaltervergütung aus, sondern auch auf den Umfang der Masse und damit auf die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters. Da sich die Regelsätze prozentual auf die Insolvenzmasse beziehen, steigt mit dieser auch die Regelvergütung (vgl. BVerfG, ZIP 1989, 382, 383; Haarmeyer/Mock, InsVV, aaO § 2 Rn. 9 und § 3 Rn. 78; dies., ZInsO 2014, 573, 574 ff). Allerdings wird damit die inflationsbedingte Entwertung der Vergütung wegen des degressiven Aufbaus der Regel-sätze in § 2 Abs. 1 InsVV nicht vollständig aufgefangen (vgl. BVerfG, aaO zu § 3 Abs. 1 VergVO). Nach den Berechnungen von Haarmeyer/Mock (ZInsO 2014, 573, 575 f) ergibt sich auch bei Berücksichtigung eines inflationsbedingten Anstiegs der Teilungsmasse je nach Größe der Masse eine Entwertung der Vergütung im Bereich zwischen 0,74 v.H. und 17,83 v.H. Da die Staffelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV keine nach dem konkreten Tätigkeitsaufwand berechnete Vergütung gewährleisten, sondern systembedingt auf eine Pauschalierung und auf einen gewissen Gesamtausgleich zwischen Verfahren mit eher geringen Teilungsmassen einerseits und Verfahren mit größeren Teilungsmassen andererseits ausgerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 288 f; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 12; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 7; aA Blersch, EWiR 2004, 985, 986), ist eine Gesamtbetrachtung des Vergütungsniveaus in den verschiedenen Degressionsstufen des § 2 Abs. 1 InsVV anzustellen. Diese Gesamtschau erlaubt, auch im Hinblick auf die nur eingeschränkte Eignung der Entwicklung der Verbraucherpreise für hier vorzunehmende Beurteilung, nicht den Schluss, dass derzeit inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung verfehlt wird.

[16] dd) Soweit die Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter gegenüber dem früheren Konkursverwalter neue Aufgaben übertragen hat (vgl. §§ 156 f, § 166, § 93 InsO), ist dies vom Verordnungsgeber bei der Bemessung der Staffelsätze berücksichtigt worden (vgl. Amtliche Begründung zu § 2 InsVV, abgedruckt z.B. in Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., S. 494). Dass sich die Aufgaben des Insolvenzverwalters im Regelverfahren inhaltlich oder dem Umfang nach seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derart verändert hätten, dass die nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelte Regelvergütung auch im Zusammentreffen mit der allgemeinen Geldentwertung nicht mehr angemessen erschiene, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Kosten des Insolvenzverwalters, deren Veränderung für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung ebenfalls in den Blick zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 293 ff; vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, WM 2005, 522, 524).

[17] b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch hinsichtlich der Kürzung der Vergütung um einen Betrag in Höhe von 2.302,70 € netto als zutreffend. Der weitere Beteiligte hat diesen Betrag der Masse entnommen und einer Rechtsanwältin überlassen, die er mit der Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides sowie mit Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung beauftragt hatte.

[18] aa) Mit der Vergütung des Insolvenzverwalters sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Zur Erledigung besonderer Aufgaben darf der Verwalter für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Macht der Verwalter von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die besonderen Aufgaben in Wahrheit nicht allgemeine Geschäfte betrafen und die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge somit eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass keine besonderen Aufgaben vorlagen, weil insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 f; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 167/07, BeckRS 2008, 14059 Rn. 9 f; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20 f; vom 14. November 2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 7). Beauftragt der Verwalter einen Rechtsanwalt mit einer Tätigkeit, die zu seinem Aufgabenkreis gehört, handelt es sich dann um eine besondere Aufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV, wenn ein Verwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, nach § 5 Abs. 1 InsVV für die eigene Ausführung der Tätigkeit Anwaltsgebühren aus der Masse entnehmen dürfte. Dies ist bei Aufgaben der Fall, deren Ausführung besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und daher von einem Verwalter, der nicht selbst Volljurist ist, bei sachgerechter Arbeitsweise in der Regel einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 38; vom 3. Juli 2008, aaO Rn. 10).

[19] bb) Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei der auf die externe Rechtsanwältin übertragenen Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides nicht um eine besondere Aufgabe.

[20] (1) Die übertragenen Tätigkeiten betrafen den Forderungseinzug und damit die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin. Diese gehört zu den Kernaufgaben des Verwalters. Der Forderungseinzug setzt in der Regel keine besondere Sachkunde voraus, welche die Einschaltung eines Rechtsanwalts rechtfertigte (vgl. LG Saarbrücken, ZVI 2007, 334, 335; LG Lübeck, NZI 2009, 559, 560; LG Hannover, NZI 2009, 560, 561; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 4 InsVV Rn. 16; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 44a; Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 33 und 38, § 5 Rn. 7). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um den Einzug unstreitiger Forderungen geht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 38; vom 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 5 Rn. 22; Riedel in Stephan/Riedel, InsVV, § 5 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Büttner, 4. Aufl., § 4 InsVV Rn. 4).

[21] (2) Im Streitfall war die einzuziehende Forderung nach dem eigenen Vortrag des weiteren Beteiligten vom Drittschuldner nicht bestritten. Es waren lediglich zwei Zahlungsaufforderungen ohne Erfolg geblieben. Mit besonderen Schwierigkeiten bei der weiteren Durchsetzung der Forderung war deshalb nicht zu rechnen. Es konnte davon ausgegangen werden, dass der Drittschuldner lediglich zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war. Das gerichtliche Verfahren zur Erwirkung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids ist Bestandteil des unstreitigen Forderungseinzugs (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 38). Die Antragstellung weist mit Blick auf den nach § 703c Abs. 2 ZPO maßgebenden strengen Formblattzwang regelmäßig auch keine besondere Schwierigkeit auf, so dass sogar eine geschäftlich unerfahrene Partei anwaltlicher Hilfe im Allgemeinen nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 175/07, ZInsO 2010, 478 Rn. 8 f mwN (Prozesskostenhilfe). Umso mehr gilt dies für einen Insolvenzverwalter, bei dem, auch wenn er kein Rechtsanwalt ist, Geschäftskundigkeit vorausgesetzt wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO).

[22] (3) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, schon kleine und mittlere Unternehmen beauftragten mit dem Forderungseinzug im Interesse einer zügigen und erfolgreichen Bearbeitung einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine solche Arbeitsteilung mag aus der Sicht des Unternehmens betriebswirtschaftlich sinnvoll sein. Im Insolvenzverfahren gehört der Forderungseinzug jedoch zu den dem Insolvenzverwalter übertragenen Aufgaben, deren Erfüllung mit der Vergütung abgegolten wird und die er deshalb nicht mit der Folge einer zusätzlichen Belastung der Masse auf Dritte delegieren darf.

[23] cc) Der weitere Beteiligte durfte auch nicht die von ihm genannten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - vier Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, zwei Anträge auf nochmalige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie eine Auswertung des Vermögensverzeichnisses - zu Lasten der Masse auf die Rechtsanwältin übertragen.

[24] (1) Nach überwiegender Auffassung ist für einfach gelagerte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung keine anwaltliche Hilfe erforderlich (vgl. LG Saarbrücken, aaO; LG Lübeck, aaO; LG Hannover, aaO; Eickmann, InsVV, 2. Aufl., § 5 Rn. 20; Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 4 InsVV Rn. 85; Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 34; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 44a und § 5 Rn. 19; Lorenz in Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl., § 5 Rn. 11; Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 33 und § 5 Rn. 7; Hess, InsO, 2. Aufl., § 5 InsVV Rn. 10). Die Gegenauffassung hält anwaltliche Hilfe auch in einfach gelagerten Fällen für notwendig (BK-InsO/Blersch, 2004, § 5 InsVV Rn. 12; Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 85 KO Anm. 2a; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 5 Rn. 31 (aufgegeben in der 5. Aufl.); H. Schmidt, Rpfleger 1968, 251, 255). Bei Einleitung der Zwangsvollstreckung sei regelmäßig noch nicht abzusehen, ob sich das Verfahren als einfach gestalte; auch erfordere die Zwangsvollstreckung besondere Kenntnisse, Beharrlichkeit und Wendigkeit, wenn sie Erfolg haben solle (Kilger/Schmidt, aaO; BK-InsO/Blersch, aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO).

[25] (2) Entsprechend den dargelegten allgemeinen Grundsätzen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Einzelfalls dies erfordern, weil der Insolvenzverwalter die anstehende Aufgabe trotz seiner Geschäftskundigkeit nicht selbst erledigen kann. Dies ist bei den hier in Rede stehenden einfach gelagerten Vollstreckungsmaßnahmen regelmäßig nicht der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, WM 2004, 441 f (Prozesskostenhilfe). Die Ermittlung der maßgeblichen Pfändungsfreibeträge bei einer Forderungsvollstreckung ist jedem Verwalter schon mit Blick auf § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO geläufig (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 23). Gleiches gilt angesichts der Verwalterpflichten nach den §§ 148 ff InsO für die Auswertung eines Vermögensverzeichnisses. Dass die Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

besondere Schwierigkeiten bereiteten oder sich solche im Zuge der Vollstreckung ergaben, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

Kayser Gehrlein Fischer

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