IX ZR 102/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
14. Dezember 2006
PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO §§ 91 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 140 Abs. 1, Abs. 3
BGB § 562
a) § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar.
b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721).
c) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03 - LG Mönchengladbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass der Klägerin ein Vermieterpfandrecht an den von der Schuldnerin in die Mieträumlichkeiten der Klägerin eingebrachten Sachen wegen des in Buchstabe d) des Klageantrags erhobenen Zinsanspruchs zusteht. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 6/7, und die Klägerin 1/7.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 4. Oktober 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH i.L. (nachfolgend: Schuldnerin).
Die Klägerin hatte der Schuldnerin mit Vertrag vom 4. Juli 2000 Büroräume vermietet. Am 30. Juli 2001 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Klägerin widersprach am 1. August 2001 in Ausübung des von ihr geltend gemachten Vermieterpfandrechts der Entfernung der von der Schuldnerin in die Mieträume eingebrachten Gegenstände. Auf die Mietzinsansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 3. Oktober 2001 in Höhe von 26.490,09 leistete die Schuldnerin keine Zahlungen. Der Beklagte verwertete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die in die Mieträume eingebrachten Sachen und erzielte hierbei einen Erlös, der deutlich über den von der Klägerin geltend gemachten Mietzinsansprüchen lag. Er verwendete diesen jedoch nicht zur Befriedigung der klägerischen Forderungen, weil nach seiner Auffassung das Vermieterpfandrecht nur für Forderungen aus dem Mietverhältnis wirksam ist, die vor dem Insolvenzeröffnungsantrag entstanden sind.
Das Landgericht hat der auf Feststellung eines Vermieterpfandrechts für die Mietzinsforderungen aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens nebst Verzugszinsen und weiterem Verzugsschaden gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg. Soweit es begründet ist, führt es zur Klageabweisung.
I. Das Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Vermieterpfandrecht an den von der Schuldnerin in das Mietobjekt eingebrachten Sachen zu, das sie berechtige, sich wegen der geltend gemachten Mietzinsansprüche und Nebenforderungen aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Eine entsprechende Anwendung des § 91 InsO auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung komme nicht in Betracht. Das Vermieterpfandrecht sei auch für die nach Antragstellung fällig gewordenen Mietzinsforderungen bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Gegenstände, die vor August 2001 stattgefunden habe, entstanden. Es könne nicht nach den §§ 129 ff InsO angefochten werden, weil es nicht auf einer Rechtshandlung beruhe, sondern kraft Gesetzes entstehe.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis lediglich in einem Punkt nicht stand.
1. Die Feststellungsklage ist, wie das Landgericht ohne weitere Ausführungen angenommen hat, zulässig. Zwar käme im Hinblick darauf, dass der Beklagte bei der Verwertung der von der Schuldnerin eingebrachten Gegenstände einen die Forderungshöhe deutlich übersteigenden Erlös erzielt hat, auch eine Zahlungsklage in Betracht. Trotz möglicher Leistungsklage liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO dann vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn angenommen werden kann, dass der Beklagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; Urt. v. 28. September 1999 - VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775). Diese Voraussetzung liegt auch hier vor. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob das von der Klägerin geltend gemachte Vermieterpfandrecht besteht, so dass zu erwarten ist, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter auf ein gegen ihn ergangenes Feststellungsurteil den Verwertungserlös in Höhe der nicht streitigen Forderungen auskehren wird.
2. Der von der Sprungrevision in Anlehnung an eine Mindermeinung im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach § 91 InsO bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO im Interesse eines umfassenden Schutzes der künftigen Insolvenzmasse vor nachteiligen Veränderungen entsprechend im Eröffnungsverfahren anzuwenden ist und dort auch der Entstehung gesetzlicher Pfandrechte entgegensteht (vgl. Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 51), ist nicht zu folgen. Die Insolvenzordnung enthält keine Regelung, welche einen sonstigen, nicht auf Verfügungen des Schuldners oder Vollstreckungsmaßnahmen für einen Gläubiger beruhenden Rechtserwerb im Eröffnungsverfahren ausschließt. Eine erweiternde Auslegung der §§ 24 Abs. 1 InsO, 91 InsO scheidet schon angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften aus. Da eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt, kommt auch eine Analogie nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat vielmehr in Kenntnis der Problematik in § 24 InsO von einer Verweisung auf § 91 InsO abgesehen (vgl. BGHZ 135, 140, 147; Eickmann in Festschrift für Uhlenbruck S. 149, 151; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 7; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 15; Blank EWiR 2003, 771, 772; vgl. auch MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 24 Rn. 12; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 24 Rn. 3).
3. Entgegen der Auffassung der Sprungrevision kann das Vermieterpfandrecht, soweit es Mietzinsforderungen in dem von § 130 Abs. 1 InsO erfassten Zeitraum sichert, nicht als kongruente Deckung angefochten werden, wenn - wie vorliegend - die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vorher eingebracht wurden.
a) Die Entstehung des Vermieterpfandrechts beruht auf einer Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff InsO. Darunter ist jedes von einem Willen getragene Handeln zu verstehen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 62; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 11). Erfasst werden nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 21 f;
Kübler/Prütting/Paulus, aaO Rn. 12). Zu diesen Handlungen gehört auch das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB n.F., vor dem 1. September 2001: § 559 BGB) führt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 22; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO § 50 Rn. 29; zu § 30 KO: Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 120; Giesen KTS 1995, 579, 586 f).
b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426, 2427; MünchKomm-BGB/Artz, 4. Aufl. § 562 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 35; MünchKomm-InsO/Breuer, § 91 Rn. 63; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 80; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 5; a.A. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB § 562 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB 66. Aufl. § 562 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 16; Eckert ZIP 1984, 663, 666). Diesen Grundsatz stellt auch die Sprungrevision nicht in Frage.
c) Mietzinsansprüche entstehen nach § 163 BGB aufschiebend befristet erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung (vgl. BGHZ 111, 84, 93 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546; v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, WM 2005, 178, 179). Die Gegenauffassung, nach der es sich bei Mietzinsforderungen um betagte Forderungen handelt, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen, kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es ansonsten der Regelung des § 110 Abs. 1 InsO (§ 21 Abs. 2 KO) nicht bedurft hätte, weil dann die Abtretung künftiger Mietzinsansprüche in der Insolvenz schon nach § 91 InsO (§ 15 KO) keine Wirkung entfalten könnte. § 110 InsO beschränkt nach richtigem Verständnis nicht die Wirksamkeit von Vorausverfügungen über Mietzinsforderungen, sondern sie verdrängt vielmehr in ihrem Anwendungsbereich § 91 InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 11 f m.w.N.; für § 114 InsO
ebenso BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1255).
d) Eine Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Diesen Grundsatz hatte die Rechtsprechung schon zum früheren Recht entwickelt (vgl. G. Fischer ZIP 2004, 1679 m.w.N.). Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (Begründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 166) oder anders ausgedrückt, sobald die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; G. Fischer aaO, 1680).
aa) Bei einer mehraktigen Rechtshandlung kommt es auf deren Vollendung, also auf den letzten zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Teilakt an (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO; BGHZ 99, 274, 286; 113, 393, 394; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 4). In den Fällen der Vorausabtretung einer künftigen Forderung, deren Verpfändung oder Pfändung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderung entsteht (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO zur Vorausabtretung; BGHZ 135, 140, 148; 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 aaO; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 798; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 aaO). Bei rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechten an beweglichen Sachen und an bereits bestehenden Rechten (§§ 1204, 1273 BGB) ist dagegen nach der bisherigen, noch zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anfechtungsrechtlich der Zeitpunkt ihrer Bestellung maßgebend, auch soweit sie der Sicherung künftiger Forderungen dienen. Danach scheidet der belastete Gegenstand bereits mit der wirksamen Entstehung des Pfandrechts aus dem unbelasteten Vermögen des Eigentümers aus. Das spätere Entstehen der gesicherten Forderung soll keine weitere Schmälerung des Vermögens des Eigentümers der Pfandsache mehr zur Folge haben; lediglich die Verwertung des Pfandes sei erst mit dem Entstehen und der Fälligkeit der Forderung möglich (vgl. BGHZ 86, 340, 346 ff; 93, 71, 76; BGH, Beschl. v. 5. November 1998 - IX ZR 246/97, ZIP 1999, 79).
bb) Ob an dieser Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts, das für künftige Forderungen bestellt wird, noch festzuhalten ist, kann vorliegend offen bleiben. Für das Vermieterpfandrecht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 140 Abs. 3 InsO, dass anfechtungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Pfandrechtsentstehung, also auf die Einbringung der Sachen abzustellen ist.
(1) Die Auffassungen im Schrifttum sind in dieser Frage geteilt. Einige meinen, dass bei den rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Pfandrechten die Rechtshandlung mit der Entstehung des Pfandrechts auch insoweit vorgenommen ist, als damit künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis gesichert werden (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 35; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 7; Giesen aaO, 587; ebenso zur KO Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 30 Rn. 29 f, 52 d a.E.; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. § 40 IV 5, S. 185). Nach anderer Auffassung hat der spätere Insolvenzschuldner gegen das nicht valutierte Pfandrecht eine Einrede, die mit Verfahrenseröffnung zur Masse gehöre. Entstehe die Forderung in der kritischen Zeit, werde dem Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger die Einrede entzogen, weshalb jedenfalls anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei (vgl.
Jaeger/Henckel, aaO Rn. 79 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 15 f). In ähnlicher Weise wird die Frage erörtert, ob die vorinsolvenzliche Begründung von Pfandrechten für künftige Forderungen nach § 91 InsO (§ 15 KO) insolvenzfest ist, wenn diese erst nach Verfahrenseröffnung entstehen oder auf den Sicherungsnehmer übergehen. Während ein Teil der Literatur dies bejaht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO; wohl auch Weis in Hess/Weis/Wienberg, aaO § 91 Rn. 24 für Vermieterpfandrecht; Palandt/Bassenge, aaO § 1204 Rn. 11 für Mobiliarpfandrecht; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 15 Rn. 9, 9a), lehnen andere einen Rechtserwerb ab und begründen dies ebenfalls mit dem Wegfall der Einrede der Nichtvalutierung (vgl. Blersch/v. Olshausen in BK-InsO, § 91 Rn. 10 m.w.N.; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 10.28; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 91 Rn. 40; Jaeger/Henckel, aaO § 15 Rn. 21; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 15 KO Anm. 4 d; vgl. zum Ganzen auch Uhlenbruck, aaO § 91 Rn. 10, 12).
(2) Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO ist entscheidend, ob ein Vermögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ganz oder teilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, ohne dass für ihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuerlangen (vgl. BGHZ 135, 140, 145; 155, 87, 93; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145). Dieser Grundsatz hat auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung nach § 140 Abs. 1 InsO Bedeutung. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf die der Senat in jüngerer Zeit verstärkt abgestellt hat, bewirkt die Begründung eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts an Vermögensgegenständen des Schuldners zur Sicherung künftiger Forderungen erst im Entstehenszeitpunkt der gesicherten Forderung die Schmälerung des Schuldnervermögens und somit die Gläubigerbenachteiligung. Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat der Senat bereits früher entschieden, dass im Gesamtvollstreckungsverfahren § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB die Aufrechnung mit einer vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Forderung gegen eine Werklohnforderung des Schuldners ausschließt, die gemäß § 631 Abs. 1 BGB zwar schon vor Antragstellung begründet wurde, die aber auf Werkleistungen beruht, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208). Ebenso wie eine solche - noch nicht fällige - Forderung des Schuldners einen Vermögenswert erst nach Ausführung der geschuldeten Werkleistung darstellt, wird auch ein Pfandrecht zur Sicherung einer künftigen Forderung erst mit deren Entstehung für den Gläubiger werthaltig.
(3) Ob aus den genannten Gründen bei rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Pfandrechten nach § 140 Abs. 1 InsO allgemein auf den Zeitpunkt der Entstehung der gesicherten Forderung abzustellen ist, kann hier offen bleiben. Bei dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht ist vorrangig § 140 Abs. 3 InsO zu beachten. Nach dieser Vorschrift bleibt bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. Maßgebender Zeitpunkt ist dann der Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände (BGHZ 159, 388, 395; BT-Drucks. 12/2443, S. 167). Bei Mietzinsforderungen, die als aufschiebend befristete Ansprüche unter diese Bestimmung fallen, ist das der Abschluss des Mietvertrages (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 14). Auf das Vermieterpfandrecht ist § 140 Abs. 3 InsO zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift betrifft nur Rechtsgeschäfte, weil andere Rechtshandlungen - so auch das zur Entstehung des Vermieterpfandrechts führende Einbringen von Gegenständen - nicht bedingt oder befristet sein können (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 50; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 140 Rn. 110; Smid/J. Zeuner, InsO § 140 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/Römermann, aaO § 140 Rn. 19). Dennoch kann die Tatsache, dass die Zahlung des Mietzinses unter den vorstehend genannten Voraussetzungen insolvenzfest ist, für die Frage der Anfechtbarkeit des Vermieterpfandrechts nicht unberücksichtigt bleiben. Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann nicht in weiterem Umfang der Insolvenzanfechtung unterliegen als die Erfüllung der Mietzinsforderungen durch den Mieter. Dem Vermieter muss deshalb bei ausbleibender Mietzinszahlung vor Insolvenzeröffnung in den Grenzen des § 50 Abs. 2 InsO auch ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht eingeräumt werden, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden. Ob sich die Insolvenzfestigkeit des Vermieterpfandrechts auch aus § 112 InsO ergibt, kann deshalb dahingestellt bleiben.
4. Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 InsO nach Maßgabe der §§ 166 ff InsO zur abgesonderten Befriedigung aus den von der Schuldnerin in die Mieträume eingebrachten Sachen für Hauptforderung, Zinsen und Kosten berechtigt. Die Verteilung des vom Verwalter erzielten Verwertungserlöses richtet sich nach § 170 Abs. 1 InsO. Solange der Erlös in der Masse unterscheidbar vorhanden ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort, ansonsten entsteht eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO (vgl. HK-InsO/
Landfermann, aaO § 170 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ganter, § 50 Rn. 100;
Uhlenbruck, aaO § 50 Rn. 31; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, WM 1995, 1368, 1374, insoweit nicht in BGHZ 130, 38 ff abgedruckt).
Danach ist der Feststellungsausspruch des Landgerichts hinsichtlich der Hauptforderung, Verzugszinsen in Höhe von 614,31 und eines weiteren Verzugsschadens von 3.839,80 (Buchstaben a) bis c) des Klageantrags) gerechtfertigt. Dagegen kann der Klägerin kein Vermieterpfandrecht an den von der Schuldnerin in die Mieträume eingebrachten Sachen in Bezug auf Verzugszinsen wegen der nicht erfolgten Auskehrung des Verwertungserlöses in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2001 aus 30.944,20 zustehen. Kehrt der Verwalter den nach § 170 Abs. 1 InsO geschuldeten Betrag nicht unverzüglich an den Sicherungsgläubiger aus, so ist der Anspruch auf die Verzugszinsen eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (MünchKomm-InsO/Lwowski, § 170 Rn. 52). Diese Zinsen fallen aber nicht unter § 50 Abs. 1 InsO.
III. Das angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist lediglich hinsichtlich des Buchstabens d) des Klageantrags abzuweisen; im Übrigen hat das Landgericht zu Recht der Klage stattgegeben.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer