IX ZR 114/01

24.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

24. Mai 2005

B ü r kJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


KO § 82; BGB §§ 276 Fa, 852 a.F.


a) Ein Konkursverwalter, der pflichtwidrig eine erkennbar nicht gedeckte Masseschuld begründet, haftet ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht persönlich aus Verschulden bei Vertragsschluß.

b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 82 KO wegen pflichtwidriger Begründung einer erkennbar nicht gedeckten Masseschuld verjährt analog § 852 BGB a.F. innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Massearmut.


BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2001 und das Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 24. September 1999 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) war Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der H. GmbH. Vertreten durch den früheren Beklagten zu 2, Rechtsanwalt B. , beauftragte er die Klägerin im August 1994 mit der Entsorgung von Chemikalien. Mit Schreiben vom 1. September 1994 bezifferte die Klägerin die Entsorgungskosten mit etwa 800.000 bis 900.000 DM. Der Beklagte ließ die Arbeiten daraufhin sofort einstellen. Für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen stellte die Klägerin insgesamt 891.772,69 DM in Rechnung. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28. Oktober 1994, er als Verwalter sei nicht in der Lage, diesen Betrag zu zahlen; vorsorglich zeige er Massearmut an. Die Masse wurde verurteilt, an die Klägerin 891.703,28 DM nebst Zinsen zu zahlen (Teilurteil vom 19. Mai 1995 über 14.248,50 DM und Schlußurteil vom 2. Oktober 1998 über 877.454,78 DM). Die Klägerin wird voraussichtlich nur 109.425,77 DM aus der Masse erhalten.

Mit ihrer am 14. Dezember 1998 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin vom Beklagten und von Rechtsanwalt B. Schadensersatz in Höhe des nicht gedeckten Rechnungsbetrages zuzüglich der Kosten des Vorprozesses verlangt. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt; die Klage gegen Rechtsanwalt B. hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen. In der Revisionsinstanz verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß in Verbindung mit den Grundsätzen über die Eigenhaftung des Vertreters. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, schon bei Abschluß des Vertrages darauf hinzuweisen, daß nur ein Betrag von etwa 100.000 DM für die Entsorgungsarbeiten zur Verfügung stehe. Aufgrund der Unterlagen, welche die Klägerin ihm zuvor zur Verfügung gestellt habe, habe er erkennen können und müssen, daß dieser Betrag nicht ausreichen werde. Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel habe die Klägerin nicht nur das allgemeine Risiko jedes vorleistenden Vertragspartners getroffen. Die Haftung des Beklagten persönlich folge aus seiner Stellung als Konkursverwalter; denn Grundlage der Vertrauenshaftung könne auch eine Garantenstellung sein, die kraft Amtes oder Berufes entstehe. Ein Konkursverwalter dürfe Masseansprüche nur dann begründen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände keine Bedenken gegen ihre Befriedigung aus der Masse habe. Auf die Einhaltung dieser Pflicht habe die Klägerin vertrauen dürfen. Für den Anspruch gelte die vierjährige Verjährungsfrist des Vertrages, für dessen Erfüllung der Beklagte einzustehen habe. Die Frist habe mit Zugang des Schreibens vom 28. Oktober 1994 begonnen, mit dem der Beklagte der Klägerin die Massearmut für den Fall des Bestehens der Ansprüche angezeigt habe, und sei bei Erhebung der Klage am 14. Dezember 1998 nicht abgelaufen gewesen.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt.

a) Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß (jetzt: § 311 Abs. 3 BGB) kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch einen Dritten treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, der an den Vertragsverhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist. Sachwalter in diesem Sinne ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus der anderen Vertragspartei eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet. Gleiches gilt, wenn der Dritte wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe steht, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGHZ 56, 81, 84 f; 63, 382, 384 f; 126, 181, 183 ff; 129, 136, 170; BGH, Urt. v. 3. April 1990 - XI ZR 206/88, NJW 1990, 1907, 1908; v. 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233). Der Konkursverwalter handelt mit Wirkung für ein fremdes Vermögen, nämlich die Masse. Als Verhandlungs- und Vertragspartner einer Partei, die mit der Konkursmasse Geschäfte abschließen will, haftet er nur dann persönlich, wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muß (BGHZ 100, 346, 351 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 1c).

b) Der Beklagte - vertreten durch Rechtsanwalt B. - hat die Entsorgungsleistungen ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in Auftrag gegeben. Das allein reicht nicht aus, ihn als "Sachwalter" mit der Folge der Eigenhaftung aus Verschulden bei Vertragschluß anzusehen. Verhandlungen, die ein Konkursverwalter als solcher mit Dritten führt, betreffen die Masse, nicht den Verwalter persönlich. Verletzt der Verwalter im Zuge derartiger Verhandlungen vorvertragliche Hinweis- oder Aufklärungspflichten, so haftet in aller Regel nur die Masse (BGHZ 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989, aaO). Mehr als das im Geschäftsverkehr übliche Verhandlungsvertrauen nimmt auch ein Verwalter nicht in Anspruch, der als solcher in Erscheinung tritt. Von einem besonderen Vertrauenstatbestand läßt sich erst dann sprechen, wenn der Verwalter beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm persönlich ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen und die Durchführbarkeit des vereinbarten Geschäftes hervorgerufen hat. Davon kann im vorliegenden Fall auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat mit Wirkung für und gegen die Masse einen Auftrag erteilt. Darüber hinaus hat er keinerlei Verantwortung übernommen; er hat insbesondere nicht den Eindruck erweckt, persönlich dafür sorgen zu wollen, daß der Vertrag durchgeführt und die Klägerin ihr Geld erhalten werde.

c) Der Beklagte hatte auch kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Entsorgungsvertrages. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht mußte der Beklagte nicht befürchten, gemäß § 3 Abs. 5, § 11 KrW-/AbfG zur Beseitigung der Chemikalien herangezogen zu werden. Etwaige Beseitigungspflichten hätten allenfalls die Masse getroffen, nicht den Beklagten persönlich. Nach der Übertragung des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin auf die Chemische Werke K. GmbH & Co. KG konnte die Masse überdies auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr für die Beseitigung der Chemikalien in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG ZInsO 2004, 917, 918 f).

d) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die ihm als Konkursverwalter obliegende Pflicht verletzt, keine erkennbar von der Masse nicht gedeckte Masseschuld zu begründen. Soweit dies zutrifft (vgl. dazu BGHZ 99, 151), handelt es sich um Pflichten, die sich aus der Konkursordnung ergeben und für deren Verletzung der Verwalter nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, sondern nach § 82 KO haftet.

2. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 82 KO wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten sind verjährt.

a) Die Verjährung eines Anspruchs aus § 82 KO richtet sich nach § 852 BGB a.F. in entsprechender Anwendung (BGHZ 93, 278, 280 f; 126, 138, 144; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 128/03, ZIP 2004, 1218, 1219). Sie beträgt also drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger, das heißt denjenigen Umständen, die eine Ersatzpflicht begründen. Maßgeblich ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht deren zutreffende rechtliche Würdigung (BGHZ 138, 247, 252). Aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 28. Oktober 1994 wußte die Klägerin, daß sie mit ihrer Werklohnforderung teilweise ausfallen würde. Aus diesem Schreiben ergab sich nämlich, daß der Beklagte den in Rechnung gestellten Werklohn nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe aus der Masse zahlen konnte. Die Klägerin hätte bereits zu diesem Zeitpunkt Feststellungsklage gegen den Beklagten persönlich erheben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, ZIP 2004, 763, 764; Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69 ff) oder aber - was vielleicht noch näher gelegen hätte - dem Beklagten persönlich im Prozeß gegen ihn als Verwalter den Streit verkünden können (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.).

b) Verjährung ist auch hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses eingetreten. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (RGZ 119, 204, 208; BGHZ 33, 112, 116; 67, 372, 373; BGH, Urt. v. 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, BGHR § 852 Abs. 1 Folgeschäden 1) genügt bereits die allgemeine Kenntnis vom Eintritt eines Schadens, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren. Der Geschädigte muß weder die jeweiligen Schadenspositionen noch den Umfang oder die genaue Höhe des Schadens kennen. Ausnahmen gelten nur für solche Nachteile, mit denen zunächst nicht zu rechnen war. Für diese läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte. An die Kosten eines späteren Prozesses mag die Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom 28. Oktober 1994 noch nicht gedacht haben. War die Hauptforderung jedoch nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar, lag ein entsprechender Nachteil nicht fern; gleiches gilt auch für Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten.

III. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).

Fischer Ganter Neskovic

Vill Lohmann

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