IX ZR 120/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
12. Juli 2007
PreußJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff, § 146 Abs. 1
Die Unzulässigkeit der Aufrechnung (Verrechnung) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat und sich der Anfechtungsgegner hierauf beruft; es verbleibt dann bei der zivilrechtlichen Wirkung der Aufrechnung (Verrechung).
BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04 - Kammergericht Berlin, LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[1] Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte, eine Bank, räumte der Schuldnerin 1998 einen Kontokorrentkredit von bis zu 250.000 DM ein. Am 27. September 1999 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Einen Monat zuvor, am 27. August 1999, wies das Konto einen Sollstand von 249.999,02 DM aus. In der Zeit bis zum nächsten vereinbarten Kontoabschluss am 30. September 1999 gingen 262.022,57 DM Gutschriften ein und 4.939,91 DM Zahlungen ab, so dass das Konto am 30. September 1999 ein Guthaben von 7.083,64 DM aufwies. Am 12. Oktober 1999 kündigte die Beklagte der Schuldnerin den Kontokorrent fristlos.
[2] Der Kläger meint, die vorgenommene Saldierung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, da die Möglichkeit der Verrechung durch die Beklagte nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei. Mit seiner Klage begehrt er die verrechneten Beträge, die den Sollsaldo auf Null DM zurückgeführt haben, und die Auszahlung des Guthabens von 7.083,64 DM (3.621,81 ). Die Klage wurde am 17. Januar 2003 eingereicht und der Beklagten am 17. Februar 2003 zugestellt.
[3] Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Guthabens stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Berufung und Anschlussberufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch im abgewiesenen Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
[4] Die zulässige Revision ist im Ergebnis unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch ist zivilrechtlich erloschen und auch insolvenzrechtlich nicht mehr durchsetzbar.
[5] I. Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung u.a. veröffentlicht ist in ZInsO 2004, 1259) meint, ein Anspruch auf Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 InsO sei gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt.
[6] Ein Anspruch auf Auskehrung der Gutschriften aus dem Kontokorrentvertrag gemäß §§ 667, 675 BGB bestehe nicht. Die Verrechnung sei nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, weil dies voraussetze, dass die Möglichkeit einer Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlung geschaffen worden sei. Die schon vor Eintritt der Krise vertraglich vereinbarte Verrechnung werde davon aber nicht erfasst. Die Verrechnung sei erst mit der Feststellung des Saldos erfolgt. Damit sei die Verrechnung aber nicht unwirksam, weil sie nicht Folge einer anfechtbaren Rechtshandlung sei, sondern selbst die anfechtbare Rechtshandlung darstelle.
[7] II. Das Berufungsgericht hat im Endergebnis richtig entschieden.
[8] 1. Eine Anfechtung findet neben der Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht statt, weil die damit erreichbare Rückgewähr der Aufrechnungslage durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO schon von Gesetzes wegen erreicht ist. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer nach §§ 129 ff InsO anfechtbaren Weise erworben wurde. Der Verwalter braucht in einem solchen Fall keine Anfechtungsklage zu erheben. Er kann sich vielmehr unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182). Dies gilt ebenso bei der Verrechnung (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, ZIP 2004, 620, 621; v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, 222, 223, z.V.b. in BGHZ).
[9] 2. Die vorgenommene Verrechnung kann jedoch nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO als unzulässig und damit insolvenzrechtlich unwirksam angesehen werden, weil die Klage nicht in der Frist des § 146 Abs. 1 InsO erhoben worden ist.
[10] a) Durch den entsprechend der Kontokorrentabrede vorgenommenen periodischen Rechnungsabschluss am 30. September 1999 ist gemäß § 355 Abs. 1 HGB eine Tilgung der Forderungen der Schuldnerin eingetreten, weil damit die beiderseitigen Forderungen durch Verrechnung ausgeglichen wurden (BGHZ 150, 122, 128).
[11] b) § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem künftigen Insolvenzgläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Aufrechnungs- oder Verrechnungserklärungen. Liegen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, ist die Erklärung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, das heißt insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, ZIP 2004, 1912, 1913; v. 28. September 2006 - IX ZR 136/05, ZIP 2006, 2178, 2179, z.V.b. in BGHZ 169, 158). Ob die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO im vorliegenden Fall zu bejahen sind, kann jedoch dahinstehen.
[12] c) Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung (oder Verrechnung) insolvenzrechtlich für unwirksam erklärt, besteht die Forderung, die durch die Aufrechnung erloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820; v. 28. September 2006 aaO S. 2180). Die Hauptforderung wird jedoch hinsichtlich dieser Wirkung der anfechtungsrechtlichen Ausübungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO unterstellt (BGH, Urt. v. 28. September 2006 aaO S. 2180 f). Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen kann; er muss also den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend machen. Wird diese Frist versäumt und beruft sich der Beklagte hierauf, entfaltet § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich keine Wirkung mehr. Es verbleibt sodann bei dem zivilrechtlichen Erlöschen der Hauptforderung durch die vorgenommene Aufrechnung oder Verrechnung (vgl. für den gegenteiligen Fall einer kürzeren Verjährungsfrist der Hauptforderung BGH, Urt. v. 28. September 2006 aaO).
[13] Diese Rechtsprechung des Senats hat ganz überwiegend Zustimmung gefunden (Nassall juris PR-BGHZivilR 1/2007 Anm. 4; Dziesiaty juris PR-BGH-InsR 7/2007 Anm. 3; Wazlawik EWiR 2007, 19; Grub DZWIR 2007, 83; Rauhut WuB VI A § 146 InsO 2.07; ebenso schon Kreft WuB VI A § 96 InsO 3.05). Soweit vereinzelt Kritik geübt worden ist (Jacoby KTS 2007, 229 ff), gibt diese keine Veranlassung, von dieser auf die speziellen insolvenzrechtlichen Wirkungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützten Entscheidung abzuweichen.
[14] Die Frist des § 146 Abs. 1 InsO war, wie die Vordergerichte bereits zu den geltend gemachten Anfechtungsansprüchen ausgeführt haben, bei Klageerhebung abgelaufen: Anwendbar ist § 146 Abs. 1 InsO in der bis 14. Dezember 2004 geltenden Fassung (Art. 229 § 12 Abs. 1 (Nr. 4), § 6 Abs. 1 EGBGB). Danach endete die dort normierte Verjährung in zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses ist am 30. November 1999 eröffnet worden. Die Frist endete demgemäß am 30. November 2001. Die Klage wurde aber erst am 17. Januar 2003 eingereicht.
[15] Die Beklagte hat sich schon in den Tatsacheninstanzen in der erforderlichen Weise auf den Ablauf der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berufen. Die Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet deshalb ihr gegenüber keine Wirkung mehr. Das zivilrechtliche Erlöschen der Hauptforderung durch die vorgenommene Verrechnung hat Bestand.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer