IX ZR 143/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
6. Dezember 2007
PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO §§ 72, 73
a) Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt.
b) Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schädiger unzulässig.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 - OLG Hamm, LG Essen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2006 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[1] Die beklagte Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft beriet die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ergebnisübernahmevertrages zwischen ihr und der von ihr gehaltenen C. GmbH (fortan: GmbH). Der Vertrag wurde notariell beurkundet, aber nicht in das Handelsregister eingetragen; auch die notarielle Beurkundung der Zustimmungserklärung der Gesellschafter der GmbH unterblieb (vgl. dazu BGHZ 105, 324 ff). Das Finanzamt erkannte den Vertrag deshalb für das Jahr 1998 nicht an.
[2] Auf Anregung der Beklagten nahm die Klägerin den Notar, der den Vertrag beurkundet hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Prozess verkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitrat. Die Klage wurde als derzeit unbegründet abgewiesen, weil gegenüber der jetzigen Beklagten ein vorrangiger Ersatzanspruch (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) bestehe.
[3] Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung. Wegen des in der Revisionsinstanz allein noch interessierenden Einkommensteuerschadens hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß zur Zahlung von 64.746,52 nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
[4] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.
[5] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der Klägerin begründet. Die Gesellschafter seien in den Schutzbereich des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages einbezogen gewesen. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt, indem sie es unterlassen habe, auf das aus den Vertragsunterlagen ersichtliche Fehlen der Anerkennungsvoraussetzungen hinzuweisen und rechtzeitig darauf hinzuwirken, dass die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister und die Beurkundung der Gesellschafterversammlungen nachgeholt werde.
[6] Der Anspruch sei nicht verjährt. Es gelte zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. Diese habe mit Zustellung der Steuerbescheide an die Gesellschafter zwischen dem 23. Juli und dem 4. August 2001 begonnen. Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung hinsichtlich dieses Anspruchs sei erst am 10. März 2005 eingetreten, als die Beklagte die Abtretungserklärung in den Rechtsstreit eingeführt habe. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die Zustellung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess am 10. Juni 2003 gehemmt worden. Auf die Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung komme es nicht an, weil die Beklagte unbeanstandet dem Rechtsstreit beigetreten sei. Die Klägerin sei seinerzeit bereits Inhaberin des Anspruchs gegen die Beklagte gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Abtretung am 13. Mai 2003 vorgenommen worden sei. Dass sie im Vorprozess, damit auch im Zusammenhang mit der Streitverkündung, nicht offengelegt worden sei, schade nicht, weil es sich um eine Vollabtretung gehandelt habe.
[7] II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[8] 1. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung des Einkommensteuerschadens richtet sich nach § 68 StBerG a.F. Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann mit der Bekanntgabe der Steuerbescheide Ende Juli/Anfang August 2001.
[9] 2. Die Verjährungsfrist ist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die im Vorprozess erklärte Streitverkündung unterbrochen worden. Die Streitverkündung war unzulässig (b); sie ließ zudem nicht erkennen, dass der Grund der Streitverkündung ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter war (c).
[10] a) Auf die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 erklärte Streitverkündung ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB anwendbar; denn am 1. Januar 2002 bestand der Schadensersatzanspruch bereits und war noch nicht verjährt.
[11] b) Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist jedoch schon deshalb nicht eingetreten, weil die Streitverkündung unzulässig war.
[12] aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung nicht deshalb unterbleiben, weil die jetzige Beklagte dem Vorprozess auf Seiten der jetzigen Klägerin beigetreten war.
[13] (1) Tritt der Dritte, dem der Streit verkündet worden ist, dem Streitverkünder bei, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Prozessparteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention (§ 74 Abs. 1 ZPO). Damit gilt auch § 71 Abs. 3 ZPO. Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. Nach Maßgabe des § 74 Abs. 3 ZPO treten die prozessualen Wirkungen des § 68 ZPO ein. Insoweit wird die Zulässigkeit der Streitverkündung im Folgeprozess nicht mehr geprüft (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 74 Rn. 3). Wird der Beitritt nicht rechtskräftig zurückgewiesen, löst folglich auch eine unzulässige Streitverkündung die Interventionswirkung des § 68 ZPO aus (BGH, Urt. v. 22. September 1975 - II ZR 85/74, WM 1976, 56; OLG Hamm NJW-RR 1988, 155; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 68 Rn. 4).
[14] (2) Für die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung gilt dies jedoch nicht. Die hier anzuwendende Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB verlangt die Zustellung der Streitverkündung (§§ 72, 73 ZPO). Der Beitritt als Nebenintervenient ist hingegen weder notwendige noch hinreichende Bedingung. Davon ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als selbstverständlich ausgegangen (vgl. etwa die Entscheidung BGHZ 65, 127 ff, in welcher die Zulässigkeit der Streitverkündung trotz einer Nebenintervention im Vorprozess geprüft wird; ebenso z.B. Wieczorek/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 73 Rn. 17). Der Beitritt des Streitverkündungsempfängers enthebt das Gericht des Folgeprozesses, das über eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zu entscheiden hat, also nicht von der Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung.
[15] bb) Die Streitverkündung entsprach nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 1 ZPO.
[16] (1) Nach dieser Vorschrift ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse gewinnen müsste (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522). Unzulässig ist die Streitverkündung deshalb wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt. In einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an (BGHZ 65, 129, 131). Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus - der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann (BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO).
[17] (2) Der Anspruch der Gesellschafter der Klägerin gegen die Beklagte bestand unabhängig davon, ob auch der Notar aus § 19 BNotO (subsidiär) zum Schadensersatz verpflichtet war. Fälle, in denen der Dritte vorrangig vor dem zunächst Verklagten haftet, werden von § 72 ZPO nicht erfasst (OLG Hamm MDR 1985, 588; Stein/Jonas/Münzberg/Bork, ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 14; Haug, Die Amtshaftung des Notars, Rn. 823; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 19 Rn. 181i; weitergehend Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rn. 2298 f).
[18] (3) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt Abweichendes nicht aus dem bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1988 (aaO). In jenem Fall hatte der Notar einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, in dem der Grundstückskäufer ermächtigt wurde, das Grundstück noch vor Umschreibung des Eigentums mit Grundpfandrechten zu belasten. Der Käufer belastete das Grundstück, zahlte den Kaufpreis aber nicht. Der auf Schadensersatz verklagte Notar wandte das Fehlen eines Schadens ein, weil die Belastung des Grundstücks wegen der Unwirksamkeit der Belastungsvollmacht unwirksam gewesen sei. Ob ein Anspruch gegen den Notar einerseits, den Käufer andererseits bestand, hing von der einen Frage ab, ob das Grundstück belastet worden war oder nicht. Die Ansprüche standen damit jedenfalls auch im Verhältnis der Alternativität. Der vorliegende Fall liegt anders. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten hing nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch der zunächst verklagte Notar haftete.
[19] (4) Dass im Prozess gegen den Dritten eine Streitverkündung gegen den Notar ohne weiteres zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, WM 2003, 1131, 1134; v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; v. 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; v. 6. Juli 2006 - III ZR 13/05, WM 2006, 1956, 1958; zu § 839 BGB ebenso BGHZ 8, 72, 80), steht der hier für den umgekehrten Fall der vorrangigen Inanspruchnahme des Notars vertretenen Lösung ebenfalls nicht entgegen. Die Haftung des Notars für fahrlässige Pflichtverletzungen hängt davon ab, dass der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO); der Ausgang des Prozesses gegen den Dritten ist damit für einen späteren Prozess gegen den Notar präjudiziell.
[20] cc) Auch die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) neu gefasste Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt eine zulässige, d.h. den Anforderungen der §§ 72 f ZPO entsprechende Streitverkündung voraus (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 8; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 74 Rn. 5; Hk-ZPO/Kayser, ZPO 2. Aufl. § 74 Rn. 8; Staudinger/Peters, BGB [Bearb. 2004] § 204 Rn. 76; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 204 Rn. 21; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 204 Rn. 19).
[21] (1) Die Vorgängervorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. ordnete die Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs "durch die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt", an. Die Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1888) hielten diese Regelung deshalb erforderlich, weil
"bei kurzen Verjährungsfristen der Prozeß, durch welchen die Voraussetzungen der Regreßpflicht ganz oder zum Theil erst festgestellt werden, oft länger als diese Fristen währt und so die Geltendmachung des Regreßanspruches ohne jedes Verschulden des Berechtigten erschwert, wenn nicht gefährdet werden kann" (Mot. I, S. 329).
[22] Nur bei echter Abhängigkeit des Anspruchs vom Ausgang des Erstprozesses sollte die Streitverkündung zu einer Unterbrechung der Verjährung führen; dass der Streitverkünder für den Fall des ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits den Anspruch eines Dritten besorgt (§ 72 Abs. 1 ZPO), sollte gerade nicht ausreichen (Mot. aaO). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gleichwohl dahingehend ausgelegt, dass jede den Vorschriften des Zivilprozessrechts entsprechende Streitverkündung die Verjährung unterbrach; dass die Entscheidung des Erstprozesses diejenige des Folgeprozesses präjudiziere oder dessen tatsächlichen Feststellungen für den Folgeprozess maßgebend seien, wurde nicht für erforderlich gehalten (RGZ 58, 76, 79 f). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt und die Zulässigkeit der Streitverkündung für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten (BGHZ 36, 212, 214; 65, 129, 130 f; 70, 187, 189; 100, 257, 259; 160, 259, 263; BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764 ff; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081).
[23] (2) Die neugefasste Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB bestimmt nur noch eine Hemmung der Verjährung durch "die Zustellung der Streitverkündung". Daraus wird teilweise geschlossen, die Rechtslage habe sich geändert. Es reiche die Zustellung einer Streitverkündungsschrift, welche den Anspruchsgegner von der Absicht, ihn in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis setze; auf die Zulässigkeit der Streitverkündung im Sinne der §§ 72, 73 ZPO komme es nicht an (Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. § 204 Rn. 29; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 Rn. 24; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 74 Rn. 12). Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Streichung des Zusatzes über die Abhängigkeit des Erst- vom Zweitprozess diente nur der Klarstellung. Eine Änderung des bis dahin geltenden Rechts war - von der Umstellung von einem Unterbrechungs- auf einen Hemmungstatbestand abgesehen - nicht beabsichtigt. Insbesondere sollte das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung nicht abgeschafft werden. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 114):
"Wie in den übrigen Fällen wird auch hier auf den Hemmungstatbestand umgestellt. Außerdem wird zur Klarstellung ausdrücklich auf die nach § 72 Satz 2 ZPO erforderliche Zustellung der Streitverkündung abgestellt. Weggelassen wird gegenüber dem bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 4 die irreführende Einschränkung auf die Streitverkündung "in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt". Entgegen dem Wortlaut ist nämlich die Verjährungswirkung der Streitverkündung gerade nicht davon abhängig, dass die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren Prozess maßgebend sein müssen (BGHZ 36, 212, 214). Die schon bislang praktizierte Gleichstellung der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren mit der Streitverkündung im Prozess (BGHZ 134, 190) ist durch die bloße Anknüpfung an die Streitverkündung künftig zwanglos möglich."
[24] (3) Gegenteiliges folgt auch nicht aus einem Vergleich mit anderen Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage gehemmt. Hier kommt es nicht darauf an, ob die Klage zulässig ist (BGHZ 78, 1, 5; BT-Drucks. 14/6040, S. 118; allg. Meinung). Das Gesetz verlangt für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, dass der Kläger eine für ihn günstige Sachentscheidung erstreitet. Nach der amtlichen Begründung sollte der mit der Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 118 zur Abschaffung des § 212 BGB a.F. sowie BT-Drucks. 14/6857 S. 44 zur Prüfbitte des Bundesrates, die Hemmung wie die Unterbrechung in den Fällen des § 212 Abs. 1 BGB a.F. nachträglich entfallen zu lassen). Die Hemmung ist nicht einmal an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknimmt (BGHZ 160, 259, 263). Gleiches gilt für das vereinfachte Verfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für das Mahnbescheidsverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), für das Güteverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB), für die Aufrechnung im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB) und für den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB; vgl. BGHZ 160, 259, 263).
[25] Die Streitverkündung unterscheidet sich wesentlich von den genannten Verfahrensanträgen. Der Unterschied liegt nicht allein darin, dass über die Wirkungen der Streitverkündung erst im Folgeprozess entschieden wird (vgl. BGHZ 160, 259, 263). Die Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist lediglich die förmliche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozessparteien ein Rechtsstreit anhängig ist. Anders als der Kläger (oder der Antragsteller im Mahnverfahren, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Verfahren auf Gerichtsstandsbestimmung) erhebt der Streitverkünder keinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitverkündeten (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03, NJW-RR 2006, 614, 620 f). Die Rechtsverfolgung als solche hat noch nicht begonnen. Der Gläubiger hat noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt ist, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. dazu BGHZ 160, 259, 264). Angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 111) hat er gerade noch nicht unternommen. Dass eine unzulässige Klage oder ein dieser gleichgestellter unzulässiger Verfahrensantrag die Verjährung hemmt, sagt deshalb nichts über die verjährungsrechtlichen Wirkungen einer unzulässigen Streitverkündung aus. Diese sind vielmehr unabhängig zu prüfen.
[26] (4) Sinn und Zweck der Streitverkündung sprechen gegen eine Ausdehnung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auf Fälle einer unzulässigen Streitverkündung. Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB soll § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB den Gläubiger der Notwendigkeit entheben, zur Hemmung der Verjährung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kommende Anspruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu müssen, von denen er allenfalls einen gewinnen kann. Steht von vornherein fest, dass der Anspruch gegen den einen Schuldner unabhängig von demjenigen gegen den anderen Schuldner besteht, ist eine verjährungsrechtliche Privilegierung des Gläubigers nicht gerechtfertigt. In einem solchen Fall ist der Gläubiger gerade nicht "aus anerkennenswerten Gründen gehindert, den Anspruch geltend zu machen" (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 111).
[27] c) Die Zustellung der Streitverkündungsschrift vom 30. Mai 2003 vermochte die Verjährung aber auch deshalb nicht zu unterbrechen, weil sie den Grund der Streitverkündung nicht enthielt.
[28] aa) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, aaO; vgl. auch BGHZ 155, 69, 72: der geltend gemachte Ausgleichsanspruch muss hinreichend individualisiert sein). Bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht gehemmt (BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764; Staudinger/Peters, aaO Rn. 77). Werden in der Streitverkündungsschrift nur Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht erwähnt, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht auf Ansprüche aus abgetretenem Recht (OLG Düsseldorf Baurecht 1996, 869, 870; Bamberger/Roth/Henrich, aaO Rn. 28).
[29] bb) Die Begründung der Streitverkündungsschrift vom 30. Mai 2003 behandelt ausschließlich Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin gegen den seinerzeit beklagten Notar und gegen die jetzige Beklagte. Wörtlich heißt es hier:
"Der Beklagte hat eingewandt, dass er nicht hafte, weil eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe. Die steuerliche Beratung der Klägerin habe der Streitverkündeten oblegen. Diese habe den Gewinnabführungsvertrag vorbereitet. Für sie habe deshalb die Pflicht bestanden, die steuerliche Wirksamkeit des Vertrages sicherzustellen. Sie habe die Eintragung in das Handelsregister überprüfen müssen. Für den Fall, dass der Einwand zutrifft und die Klägerin aus diesem Grunde im Prozess gegen den Beklagten unterliegt, hat sie gegen den Streitverkündeten einen Anspruch auf Schadloshaltung."
[30] Ansprüche aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der Klägerin waren nicht Gegenstand des Vorprozesses. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 13. Mai 2003 datierende Abtretung ist im Vorprozess mit keinem Wort erwähnt worden. Die Streitverkündungsschrift lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Klägerin nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht vorgehen würde.
[31] cc) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1993 (VII ZR 148/92, NJW 1993, 1916). In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für die Unterbrechung der Verjährung durch einen Antrag auf Sicherung des Beweises ausreichen lassen, dass der Antragsteller anspruchsberechtigt ist, unabhängig davon, ob dies sich aus dem Antrag ergibt. Die unterschiedliche Behandlung des Beweissicherungsantrags einerseits, der Streitverkündung andererseits liegt jedoch in den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren begründet. Ein Beweissicherungsantrag, der die Verjährung unterbricht, muss lediglich den Gegner, die festzuhaltenden Tatsachen, die Beweismittel sowie den Grund darlegen und glaubhaft machen, der den Verlust oder die erschwerte Benutzung des Beweismittels besorgen lässt (BGH, Urt. v. 4. März 1993, aaO). § 73 ZPO verlangt demgegenüber die Angabe des Grundes der Streitverkündung, das heißt desjenigen Rechtsverhältnisses, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO). Die strengen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO gelten für die Streitverkündungsschrift zwar nicht. Ein so wesentlicher Umstand wie das Vorgehen aus abgetretenem Recht muss jedoch deutlich gemacht werden.
[32] dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die unzureichende Angabe des Grundes der Streitverkündung hier auch nicht nur ein Verfahrensfehler, der durch rügelose Einlassung (§ 295 ZPO) in der nächsten auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung geheilt worden wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine Heilung durch rügelose Einlassung im Folgeprozess in einem Fall für möglich gehalten, in welchem die Streitverkündungsschrift die erforderlichen Angaben zur Lage des Rechtsstreits nicht enthielt (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975, aaO). Voraussetzung einer Anwendung der Heilungsvorschriften ist jedoch, dass der unvollständige Streitverkündungsschriftsatz den Klageanspruch und die Regressmöglichkeit gegen den Streitverkündungsempfänger insoweit erkennen lässt, dass dieser sich - gegebenenfalls durch Akteneinsicht - die erforderliche Klarheit für seinen Entschluss verschaffen kann, ob er dem Rechtsstreit beitreten soll (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975, aaO). Im vorliegenden Rechtsstreit ergaben sich die Abtretung und das Vorgehen der Klägerin aus abgetretenem Recht weder aus der Streitverkündung noch aus den Akten des Vorprozesses. Schon nach allgemeinen Grundsätzen kommt eine Heilung von Verfahrensmängeln überdies nur dann in Betracht, wenn die betroffene Partei den Mangel kannte oder kennen musste (§ 295 Abs. 1 ZPO). Im Vorprozess war der Beklagten die Abtretung jedoch nicht bekannt. Schon deshalb kann ihr nicht vorgeworfen werden, die fehlenden Angaben zum Grund der Streitverkündung aus abgetretenem Recht nicht in der ersten auf ihren Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung gerügt zu haben.
[33] III. Entgegen der Ansicht der Klägerin erweist sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
[34] 1. Das Berufungsgericht hat etwaige Verhandlungen zwischen den Parteien über den Schadensersatzanspruch für unerheblich gehalten. Nach Erlass des angefochtenen Urteils hat der Senat demgegenüber entschieden, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG seit dem 1. Januar 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt wird (BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358). Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführte Hemmungstatbestand des § 203 BGB ist auch auf die zunächst bestehen gebliebene Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG anwendbar. Auf diesem Fehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu Verhandlungen über den Schadensersatzanspruch für unzureichend gehalten. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
[35] 2. Einen möglicherweise noch nicht verjährten Sekundäranspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin sei jedenfalls vom 25. April 2003 an, nämlich mit der Aufnahme des Mandats durch neue Anwälte im Vorprozess, anderweitig anwaltlich vertreten gewesen. Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters, deren Verletzung erneut zum Schadensersatz verpflichtet, entfällt nur dann, wenn der rechtzeitig vor Ablauf der ersten Verjährungsfrist mandatierte Anwalt oder Steuerberater gerade mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Steuerberater beauftragt worden ist (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822, 823). Die anwaltliche Vertretung im Vorprozess gegen den Notar hätte allein also nicht gereicht. Bereits mit Schreiben vom 20. April 2004 haben die neuen Anwälte jedoch außerdem Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte angemeldet, wie sich aus der von der Klägerin eingereichten Ablichtung des Anspruchsschreibens ergibt. Am 20. April 2004 war ausreichend Zeit, die Schadensersatzansprüche vor Ablauf der ersten Verjährungsfrist Ende Juli/Anfang August 2004 auch gerichtlich geltend zu machen.
[36] IV. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann