IX ZR 156/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
15. Dezember 2005
Preuß,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 242
a) Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen.
b) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten.
c) Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn berechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altforderung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat.
d) Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonderungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rechte ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04 - OLG Hamm, LG Hagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[1] Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Druckgussteilen beschäftigte. Zwischen ihr und der Beklagten, die ebenfalls Druckgussteile herstellt, bestand eine mehrjährige Geschäftsbeziehung.
[2] Am 29. Dezember 2000 ging der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ein. Das Insolvenzgericht bestellte den Kläger zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wovon die Beklagte spätestens Mitte Januar 2001 Kenntnis erhielt. Die Schuldnerin und die Beklagte einigten sich über eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen. Mit Zustimmung des Klägers bezahlte die Schuldnerin Ende Januar/Anfang Februar 2001 Altforderungen der Beklagten im Gesamtbetrag von 58.729,34 DM.
[3] Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger diese Zahlung im Wege der Anfechtung zurückverlangt und behauptet, die Beklagte habe die weitere Zusammenarbeit mit der Schuldnerin davon abhängig gemacht, dass nicht nur die nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, sondern auch die vor dem Insolvenzantrag fälligen Forderungen bezahlt würden.
[4] Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
[5] Die Revision ist nicht begründet.
[6] I. Das Berufungsgericht hat die Bestätigung der Klageabweisung mit folgenden Erwägungen begründet:
[7] Zwar seien die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO nach dem Wortlaut der Vorschrift gegeben. Diese müsse jedoch nach Sinn und Zweck der Anfechtung einschränkend ausgelegt werden. Habe der vorläufige Insolvenzverwalter der Verfügung zugestimmt, so sei infolge seiner Prüfung und Entscheidung bereits die Kontrolle erfolgt, ob die Leistung eine dem Insolvenzzweck zuwider laufende Vermögensminderung bewirke. In einem solchen Falle bedürfe es keiner Anfechtungsmöglichkeit mehr. Deshalb könne der Empfänger der Leistung darauf vertrauen, diese anfechtungssicher erhalten zu haben. Ausnahmsweise könne die Zustimmung allerdings wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig sein. Entsprechende Umstände habe der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
[8] Der Anfechtungsanspruch sei auch nicht nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet; denn der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte die Weiterbelieferung vom Ausgleich der Altforderung abhängig gemacht habe.
[9] II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
[10] 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte den Eröffnungsantrag kannte, als sie die vom Kläger angefochtenen Zahlungen erhielt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind also im Streitfall gegeben.
[11] In dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 9. Dezember 2004 (IX ZR 108/04, WM 2005, 240, z.V.b. in BGHZ 161, 315) hat der erkennende Senat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung grundsätzlich auch dann anfechten kann, wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht. Er hat dies insbesondere damit begründet, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis keine entsprechende Anwendung findet. Dieser hat - ebenso wie der Sequester nach altem Recht - keine den Befugnissen des endgültigen Insolvenzverwalters derart angenäherte Rechtsstellung, dass eine Anfechtung der Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vornherein ausscheidet. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben. Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, die die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO S. 241 f). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest; die Erwägungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
[12] 2. Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet der vorläufige Verwalter in der Regel dann, wenn er Verträgen vorbehaltlos zustimmt, die der Schuldner mit dem Gläubiger nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen geschlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunternehmen zu erbringenden Leistungen des Gläubigers Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters in den Vertragsschluss darf der Gläubiger davon ausgehen, die als Erfüllung geleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen. Sie können ihm daher auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Anfechtung entzogen werden (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO).
[13] Diese Rechtsfolge beruht auf einer sachgerechten Wertung der beiderseitigen Interessen, weil es ohne einen solchen Vertrauensschutz bei Betriebsfortführungen schwerlich möglich wäre, geeignete Vertragspartner zu finden, der Erhalt des Unternehmens also gefährdet wäre. Eine entsprechende Einschränkung des Anfechtungsrechts nach den Maßstäben, wie sie im Vertragsrecht gemäß § 242 BGB allgemein anerkannt sind (Fall des venire contra
factum proprium), steht daher auch in Einklang mit dem berechtigten Begehren der Gläubigergesamtheit nach einer bestmöglichen Befriedigung ihrer Ansprüche (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO S. 242).
[14] 3. Im Streitfall ist aus dem Parteivortrag nicht klar ersichtlich, ob der Kläger an der Vereinbarung der Schuldnerin mit der Beklagten über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mitgewirkt oder sie zumindest nachträglich gebilligt hat. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich der Bezahlung der Altverbindlichkeit in Kenntnis der zwischen den Geschäftspartnern getroffenen Vereinbarung zugestimmt. Schon dadurch hat er jedoch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass sie die erhaltene Leistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wieder zurückgewähren muss.
[15] Die Autorität des mit Zustimmungsvorbehalt bestellten vorläufigen Verwalters gründet sich entscheidend darauf, dass Verfügungen ohne sein Einverständnis nicht wirksam werden. Rechtliche Verpflichtungen kann der Schuldner dagegen auch ohne sein Einverständnis eingehen. Hat der Gläubiger nach Antragstellung mit dem Schuldner neue Leistungen an dessen Unternehmen vereinbart und dafür auch die Zusage erhalten, dass Altverbindlichkeiten ausgeglichen werden, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass der vorläufige Verwalter, der die Zustimmung erteilt, die vertragliche Verknüpfung zwischen den gegenseitigen Leistungen kennt. Sein Vertrauen in den Bestand der ihm nach Einsetzung des vorläufigen Verwalters vertraglich zuerkannten Rechte ist danach in gleicher Weise schutzwürdig wie bei einer Einbeziehung des vorläufigen Verwalters in die vertragliche Vereinbarung selbst.
[16] 4. Der Insolvenzverwalter, der die Erfüllung von Altverbindlichkeiten anficht, die in der beschriebenen Weise mit neuen Leistungen des Gläubigers an den Schuldner vertraglich verknüpft worden sind, handelt jedoch nicht treuwidrig, sofern der Gläubiger die Zustimmung des vorläufigen Verwalters nur aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtstellung gegen dessen zunächst erklärten Widerstand durchsetzen konnte. Hat der vorläufige Verwalter vor Erteilung der Zustimmung deutlich zum Ausdruck gebracht, er halte den vom Gläubiger erstrebten oder im Wege des Vertrages bereits begründeten Sondervorteil nicht für gerechtfertigt, weil dem kein über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen hinausgehender zusätzlicher Nutzen der Masse gegenüber stehe, war der Verwalter jedoch im Hinblick darauf, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs keine andere Wahl blieb, letztlich gezwungen, dem Begehren des anderen Teils nachzugeben, so ist kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand begründet worden. In einem solchen Fall darf der Gläubiger nach Treu und Glauben keinen Vorteil daraus ziehen, dass der vorläufige Verwalter den zunächst entgegengebrachten Widerstand ersichtlich allein aus wirtschaftlichen Zwängen aufgegeben hat. Eine allein durch Ausnutzung besonderer Marktstärke bewirkte Zustimmung des vorläufigen Verwalters führt daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht dazu, die Anfechtung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszuschließen. Entsprechende Tatsachen muss jedoch der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen. Da er durch seine Zustimmung zum Vertrag regelmäßig einen Vertrauenstatbestand begründet, liegt es an ihm, die Umstände vorzutragen, die dem Vertragspartner im Einzelfall eine Berufung auf Treu und Glauben verwehren.
[17] 5. Im Streitfall hat der Kläger keine Umstände bewiesen, die ihm die Anfechtung trotz der erklärten Zustimmung zu der auf besonderer vertraglicher Absprache beruhenden Erfüllung der Altverbindlichkeiten ausnahmsweise ermöglichen.
[18] a) Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, dass die Beklagte die Weiterbelieferung der Schuldnerin von der Bezahlung ihrer Altforderungen abhängig gemacht hat. Der vernommene Zeuge habe eine entsprechende Abrede nicht bestätigt. Da die Beklagte zudem nur einen Teil und dies bezogen lediglich auf einzelne bestimmte Lieferungen gefordert habe, spreche nichts dafür, dass sie ihre wirtschaftliche Position ausgenutzt habe. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist rechtlich möglich und von der Revision auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden.
[19] b) Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass die Beklagte durch die Bezahlung der Altforderungen im Streitfall einen Sondervorteil erlangt hat, der mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist.
[20] Unstreitig hat der Kläger vor Erteilung der Zustimmung ein Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Beklagten erhalten, in dem sie darauf hinwiesen, die Mandantin erwäge, hinsichtlich des der Schuldnerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materials ein Entnahmeverbot auszusprechen und Aussonderung zu verlangen. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten nicht widerlegen können, dass die Vereinbarung, einen Teil der Altforderungen auszugleichen, auch deshalb zustande kam, um die Gläubigerin davon abzuhalten, die in dem genannten Anwaltsschreiben angesprochenen Rechte auszuüben. Hat der Gläubiger für den Ausgleich von Altforderungen auf die Durchsetzung von Aus- oder Absonderungsrechten verzichtet, kommt eine Anfechtung der Zahlung unter den oben zu 4. genannten Voraussetzungen nur in Betracht, wenn der Wert dieser Rechte offenkundig weitaus geringer war als die Höhe der befriedigten Altforderungen. Der Vortrag des Klägers liefert dafür keine Hinweise.
[21] Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 132 InsO ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob an dem rechtlichen Ansatz des Urteils vom 13. März 2003 (BGHZ 154, 190), gegen den im Schrifttum Bedenken erhoben worden sind (vgl. de Bra LMK 2003, 135; Franke/Böhme DZWiR 2003, 494, 495; Ganter, Festschrift für Gerhardt, S. 237, 242 ff; Gundlach/Schirrmeister DZWiR 2003, 294), überhaupt festzuhalten ist.
[22] 6. Unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter daneben geltend machen kann, die vom vorläufigen Verwalter erteilte Zustimmung sei insolvenzzweckwidrig und daher nichtig (vgl. dazu für den Sequester BGHZ 118,
374, 379 f), kann ebenfalls offen bleiben; denn einen entsprechenden Sachverhalt hat der Kläger nicht behauptet.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer