IX ZR 52/13

21.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

21. November 2013

PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1


Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren.


BGH, Urteil vom 21. November 2013 - IX ZR 52/13 - OLG Frankfurt/Main, LG Frankfurt/Main


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2009 über das Vermögen der S. G. mbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.

[2] Der beklagte Apotheker übernahm auf der Grundlage eines mit der Schuldnerin als Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims geschlossenen Rahmenvertrages die Versorgung der von ihr betreuten Heimbewohner mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. Entsprechend einer am 30. September 2008 erteilten Sammelrechnung über 6.508,68 € zog die Schuldnerin die Einzelbeträge bei den jeweiligen Heimbewohnern ein. Das Amtsgericht ordnete am 15. Oktober 2008 um 14.30 Uhr an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Klägers wirksam sind. Ein von der Schuldnerin zu Gunsten des Beklagten gefertigter Überweisungsauftrag über 6.508,68 € ging am 15. Oktober 2008 nach 17.00 Uhr bei ihrer Hausbank ein. Diese führte in Unkenntnis der gegen die Schuldnerin angeordneten Verfügungsbeschränkung den Überweisungsauftrag am 16. Oktober 2008 aus; der Betrag wurde dem Konto des Beklagten am 17. Oktober 2008 gutgeschrieben.

[3] Der auf Erstattung dieser Zahlung gerichteten Klage hat das Oberlandesgericht nach Abweisung durch das Landgericht stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[4] Die Revision hat keinen Erfolg.

[5] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im vorliegenden Anweisungsfall finde der Bereicherungsausgleich in dem Verhältnis der Personen statt, die an dem mangelbehafteten Rechtsverhältnis beteiligt seien. Die Anweisung der Schuldnerin an ihre Bank gelte als fortbestehend, weil der Girovertrag erst mit Verfahrenseröffnung geendet habe. Die an den Beklagten bewirkte Leistung der Schuldnerin sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Schuldnerin nach Anordnung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts keine wirksame Leistungsbestimmung habe treffen können.

[6] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Klage findet unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion ihre Rechtsgrundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

[7] 1. Die Schuldnerin hat sich im Streitfall ihrer Bank bedient, um mittels einer Überweisung eine Zahlung von 6.508,68 € an den Beklagten zu bewirken.

[8] a) Zum Zeitpunkt der Ausführung der Überweisung seitens der Bank war vorliegend durch die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eine Sicherungsmaßnahme getroffen worden. Entsprechend dem § 676a aF BGB (§ 675f ff BGB nF) zugrundeliegenden Verständnis bildet der Überweisungsvertrag kein Verfügungs-, sondern ein Verpflichtungsgeschäft. Da der Kläger lediglich mitbestimmender vorläufiger Verwalter war (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) und nur bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin grundsätzlich nicht in ihrer Fähigkeit, Überweisungsverträge zu schließen, beschränkt. Der Verwalter kann Überweisungsaufträge des Schuldners auch nicht widerrufen. Danach ist die Bank grundsätzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorläufigen Verwalters mit dem (späteren) Schuldner einen Überweisungsvertrag zu schließen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662 Rn. 21 mwN; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 82 Rn. 23; HmbKomm-InsO/

Kuleisa, 4. Aufl., § 82 Rn. 10; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 23).

[9] b) Führt die Bank die Überweisung - wie hier - in Unkenntnis des Zustimmungsvorbehalts aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guthaben des Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO gegenüber dem Schuldner als Kontoinhaber von ihrer Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; HK-InsO/Kayser, aaO, § 81 Rn. 22). Erbringt die Bank die Zahlung aus einer dem Schuldner eingeräumten Kreditlinie, kann sie ihren Aufwendungsersatzanspruch nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung geltend machen (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3.40; HmbKomm-InsO/Kuleisa, aaO § 82 Rn. 8, § 81 Rn. 12; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 179). Damit liegt im Verhältnis der Schuldnerin zu ihrer Bank ein wirksamer Überweisungsvertrag vor, auf dessen Grundlage die Schuldnerin eine Zahlung an den Beklagten bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29).

[10] 2. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des Überweisungsbetrages verlangen, weil die in der Zahlung liegende Leistung eines Rechtsgrundes entbehrt.

[11] a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich im Deckungsverhältnis vorzunehmen; weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Überweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15). Ob diese Grundsätze in Konstellationen der vorliegenden Art gelten, ist umstritten. Übereinstimmung herrscht, dass bei Ausführung einer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts im Verhältnis zur Bank wirksamen Überweisung ein Bereicherungsanspruch der Masse und nicht etwa der Bank gegen den Zahlungsempfänger zusteht (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 25; FK-InsO/App, 7. Aufl., § 82 Rn. 9; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm-HGB/Häuser, 2. Aufl., ZahlungsV B 297 jeweils ohne Festlegung hinsichtlich der Art des Bereicherungsanspruchs). Hingegen werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, auf welcher Rechtsgrundlage der Bereicherungsanspruch beruht. Teils wird angenommen, dass es sich um einen Anspruch wegen einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) handelt (Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 176; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 108, vgl. aber ders., aaO Rn. 105; Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht Rn. 504, vgl. aber ders., WM 1980, 354, 358). Daneben wird der Anspruch aus einer Analogie zu § 816 Abs. 2 BGB hergeleitet (Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 3. Aufl., Anh. § 365 Rn. 119). Überwiegend wird befürwortet, den Bereicherungsanspruch entsprechend den für Dreiecksverhältnisse geltenden allgemeinen Grundsätzen als Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) zu verstehen (MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rn. 97, Fn. 248; Putzo, Erfüllung mit Buchgeld und die Haftung der Beteiligten wegen ungerechtfertigter Bereicherung, 1977, S. 233 ff, 237; Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 1986, S. 45 ff, 55; wohl auch OLG Hamm WM 1977, 1238, 1239; LG Hamburg MDR 1966, 338 f).

[12] b) Zutreffend ist die zuletzt angeführte Auffassung.

[13] aa) Die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB greift nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht durch, weil es hier an einer Leistung an einen Nichtberechtigten fehlt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

[14] Die Wirksamkeit von Leistungen Dritter, die an den Schuldner erbracht werden, richtet sich bei Erlass eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nach dem Inhalt des § 82 InsO. Demgegenüber betrifft die Unwirksamkeitsfolge des § 81 InsO Leistungen, die der Schuldner - wie hier im Wege einer Überweisung - an einen Dritten bewirkt (Obermüller, aaO Rn. 3.53; FK-InsO/App, 7. Aufl., § 82 Rn. 1). Ist eine Verfügung des Schuldners gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6), kann ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger nicht aus § 816 Abs. 2 BGB folgen, weil diese Vorschrift gerade umgekehrt eine gegenüber dem Berechtigten wirksame Leistung verlangt. Mangels einer Regelungslücke ist auch eine analoge Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB nicht angezeigt (Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 1986, S. 51 f).

[15] bb) Eines Rückgriffs auf den Tatbestand einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ) bedarf es nicht, weil eine Leistung der Schuldnerin an den Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 mwN; vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, VersR 2012, 1307 Rn. 28; vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, WM 2013, 1271 Rn. 10 f).

[16] (1) Bei einer Überweisung entfaltet sich die bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung grundsätzlich in zwei Richtungen. Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch die Ausführung der Überweisung eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftbetrag im Valutaverhältnis an den Überweisungsempfänger leistet. Ein erforderlicher Bereicherungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu vollziehen, nicht hingegen zwischen der Bank und dem Empfänger. Zwischen letzteren beiden besteht keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung, weil die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrags zu erbringen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29; vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 18).

[17] Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsvertrag voraus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO; vom 15. November 2005, aaO; vom 11. April 2006, aaO). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des Überweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung entsprechenden Anweisung hervorgerufen hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO S. 1565 f mwN; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 f; vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10). Fehlt von vornherein eine wirksame Anweisung, so kommt es nicht zu einer Leistung des Anweisenden, weil ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15). Vielmehr kann bei einem derartigen Sachverhalt die Bank einen Bereicherungsausgleich unmittelbar gegenüber dem Überweisungsempfänger geltend machen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO; vom 3. Februar 2004, aaO; vom 15. November 2005, aaO; vom 29. April 2008, aaO; vom 21. Januar 2010, aaO).

[18] (2) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall eine Leistung der Schuldnerin an den Beklagten gegeben.

[19] Die Zahlung der Schuldnerin als Überweisende an den Beklagten als Überweisungsempfänger beruhte - wie unter 1. ausgeführt - auf einem von ihr mit ihrer Bank geschlossenen wirksamen Überweisungsvertrag. Da eine gültige Anweisung der Schuldnerin an ihre Bank vorliegt, stellt sich die Ausführung der Überweisung durch die Zahlungsmittlerin als Leistung der Schuldnerin an den Beklagten als ihren Gläubiger dar (Meyer, aaO; Remmerbach, aaO S. 51 ff, 54 f; vgl. MünchKomm-BGB/Schwab, aaO § 812 Rn. 105). Ist die Anweisung rechtsverbindlich, erfolgt die Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO), mithin vorliegend zwischen der Masse und dem Beklagten.

[20] c) Die an den Beklagten durch Gutschrift vom 17. Oktober 2009 erbrachte Leistung entbehrt eines Rechtsgrundes, weil die Schuldnerin nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nicht mehr berechtigt war, im Verhältnis zu dem Beklagten eine wirksame Erfüllungszweckbestimmung zu treffen.

[21] Grundsätzlich tritt die Erfüllungswirkung nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25). Bedient sich der Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit allerdings eines Zahlungsmittlers, hängt die Erfüllung mit Rücksicht auf die in dem Dreiecksverhältnis stattfindende Drittzahlung ausnahmsweise von der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzung ab, dass der Schuldner eine entsprechende Tilgungsbestimmung über seinen Zahlungsmittler als Boten oder Vertreter gegenüber seinem Gläubiger verlautbart (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 28; Remmerbach, aaO S. 48 f; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 10, 11; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 12; weitergehend MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 47 ff). Die Tilgungsbestimmung erfordert infolge ihrer verfügungsähnlichen Wirkung die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 386; vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 16; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15), die ihm nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts entzogen ist (Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 155, 176; Staudinger/

Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rn. 98; MünchKomm-BGB/Schwab, aaO, § 812 Rn. 102; Remmerbach, aaO S. 49 f; vgl. Canaris, WM 1980, 354, 358). Infolge der Wirksamkeit der Anweisung im Verhältnis zu ihrer Bank liegt eine Leistung der Schuldnerin an den Beklagten als ihren Gläubiger vor, die der Masse gegenüber mangels einer wirksamen Erfüllungszweckbestimmung nach § 81 InsO unwirksam ist und darum an einem Mangel im Valutaverhältnis leidet (vgl. Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, aaO S. 51 ff, 54 f; Putzo, Erfüllung mit Buchgeld und die Haftung der Beteiligten wegen ungerechtfertigter Bereicherung, 1977, S. 233 ff). Fehlt es an einer gültigen Tilgungsbestimmung, entbehrt die in der Überweisung liegende Leistung eines Rechtsgrundes und kann darum von dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB kondiziert werden.

[22] III. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung führe nicht zum Erlöschen der Klageforderung, weil die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise erworben worden sei, kann eine Entscheidung nicht ergehen, weil es an einer wirksamen Revisionszulassung fehlt.

[23] Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob bei einer Anweisung der gutgläubigen Bank durch den Insolvenzschuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung besteht. Mithin betrifft die Zulassung lediglich den Klageanspruch und nicht die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung. Ein Urteil, das über die Klageforderung und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sachliche Entscheidungen trifft, enthält insoweit zwei prozessual selbständige Elemente des Streitstoffs. Dementsprechend kann die Überwälzung des Streitstoffs in die Revisionsinstanz auf jedes der beiden Elemente beschränkt werden. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass Klageforderung und Gegenforderung jeweils bejaht worden sind, also die Hilfsaufrechnung Erfolg hatte und zur Abweisung der Klage führte, sondern auch für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Klageforderung bejaht und die Gegenforderung verneint worden ist (BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527). Für diese Beschränkung ist nicht erforderlich, dass sie in der Urteilsformel ausdrücklich ausgesprochen wird; es genügt vielmehr, dass sich - wie hier - der Sinn des vom Berufungsgericht Gemeinten eindeutig aus der für die Zulassung gegebenen Begründung ergibt (BGH, Urteil vom 30. November 1995, aaO; Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9).

[24] IV. Bei dieser Sachlage ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.

Kayser Gehrlein Pape

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