IX ZR 59/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
9. Oktober 2008
PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 43, 129, 130, 131
In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07 - OLG Rostock, LG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[1] Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Am Stammkapital der Schuldnerin waren die Gesellschafter K. , N. und G. gleichmäßig beteiligt. Sie waren zugleich - wiederum gleichmäßig - Gesellschafter einer Schwestergesellschaft, der T. GmbH (im Folgenden: T. Alt) und der H. GbR. Letztere hatte die Funktion einer Besitzgesellschaft, die der Schuldnerin das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück zur Verfügung stellte. Die Beklagte war die Hausbank der Schuldnerin und ihrer Gesellschafter. Diesen hatte sie im Jahre 1999 Darlehen in Höhe von jeweils rund 820.000 DM gewährt. Für diese Darlehen hatte sich die Schuldnerin selbstschuldnerisch verbürgt.
[2] Am 29. April 2002 schlossen die Schuldnerin und die T. Alt rückwirkend auf den 1. September 2001 einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die T. Alt ihr gesamtes Vermögen auf die Schuldnerin als aufnehmende Gesellschaft übertrug. Am selben Tag (29. April 2002) veräußerte die T. Alt mit Wirkung vom 30. April 2002 ihr Sach- und sonstiges Anlagevermögen an die am 27. März 2002 von zwei bisherigen Mitarbeitern der Schuldnerin gegründete, aber noch nicht eingetragene T. GmbH (fortan: T. Neu) zum Preis von 409.325,39 .
[3] Der von der Beklagten finanzierte Kaufpreis von 409.326,02 ging am 14. Juni 2002 auf einem neu eingerichteten Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein und wurde von dort noch am selben Tag an die H. GbR weitergeleitet. Diese überwies sodann - ebenfalls noch an diesem Tage - jeweils 136.441,80 (insgesamt also 409.325,40 ) auf die negativen Darlehenskonten der Mitgesellschafter K. , N. und G. bei der Beklagten.
[4] Am 30. Juli 2002 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Gesellschafter N. ist verstorben; die bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Gesellschafter K. ist in der Insolvenz.
[5] Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung eines Betrages von 409.000 . Nachdem er gegen den Gesellschafter G. ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 2 O 120/05) auf Zahlung von 536.013,64 erwirkt hatte, hat er seinen Antrag im vorliegenden Rechtsstreit auf Verurteilung der Beklagten neben dem gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter G. umgestellt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
[6] Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
[7] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2007, 1073 ff veröffentlicht ist, hat gemeint, die Voraussetzungen einer unmittelbar gegen die Beklagte durchgreifenden Anfechtung seien nicht gegeben. Die anfechtungsrechtlich relevanten Vorgänge müssten grundsätzlich wie im Bereicherungsrecht in der jeweiligen Leistungsbeziehung betrachtet werden; deshalb sei zwischen den Überweisungen der insgesamt 409.325,40 durch die Schuldnerin an die H. GbR und der Rückführung der debitorischen Darlehenskonten der Gesellschafter infolge der Überweisungen der H. GbR zu trennen. Eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO komme nicht in Betracht, weil Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Die Anfechtungstatbestände der §§ 132, 133 InsO schieden ebenfalls aus. Zwar könnten auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögen an den gewünschten Empfänger verschiebe, angefochten werden. Vorliegend beruhten die Zahlungsvorgänge aber auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen: Es sei nicht ersichtlich, dass die Zwischenstationen nur eingeschaltet worden seien, um Vermögen von der Schuldnerin zur Beklagten zu verschieben. Eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gesellschafter gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO scheide aus, denn eine Einzelrechtsnachfolge komme bei bloßen Geldzahlungen nicht in Betracht. Der Nachfolger müsse den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt haben. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB scheitere, weil die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht festgestellt werden könne; gegen die Sittenwidrigkeit spreche, dass am 14. Juni 2002 über ein von der Schuldnerin beantragtes Konsolidierungsdarlehen noch nicht entschieden gewesen sei.
B.
[8] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[9] I. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs der zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 m.w.N.). Für eine wirksame Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361). Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Überprüfung der restriktiven Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO stellt keine Beschränkung dar, die den Senat daran hindert, auch die übrigen anfechtungs- und deliktsrechtlichen Ansprüche zu überprüfen. Ein anderer Streitgegenstand ist nicht gegeben.
[10] II. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1, §§ 135, 145 Abs. 2 InsO verneint.
[11] Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, eine Rechtsnachfolge der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger den Gegenstand erlangt, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (BGHZ 100, 36, 41; 155, 199, 203 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 145 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 145 Rn. 27; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 145 Rn. 7). Geht es um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung herauszugeben sind (BGHZ 100, aaO).
[12] Hieran ändert die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Parallele zur Ersatzaussonderung nichts. Bei dieser genügt es, dass der Gegenwert des auszusondernden Gegenstandes noch unterscheidbar auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist. Anders als bei der Ersatzaussonderung führt die Verrechnung von Geldleistungen, wie sie vorliegend vorgenommen worden ist, zum Erlöschen der entsprechenden Forderungen, d.h. eine Rechtsnachfolge kann nicht stattfinden.
[13] Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Pfandrechts der Beklagten an den bei ihr geführten Konten. Das Pfandrecht ändert nichts an dem Erlöschen der jeweiligen Forderung durch den Zahlungsvorgang. Eine Rechtsnachfolge ist deshalb nicht gegeben.
[14] III. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO scheitere daran, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Das Berufungsgericht hat die von der Schuldnerin für die Darlehensschulden ihrer Gesellschafter gegenüber der Beklagten übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft nicht berücksichtigt. Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin unabhängig davon, ob auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft gezahlt worden ist. In beiden Fällen hätte sie eine Leistung auf eine Insolvenzforderung erhalten.
[15] Zu den Insolvenzgläubigern gehört jeder, der in der Insolvenz eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, WM 2006, 1637, 1638 Rn. 10). Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, ist unerheblich. Die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners ist davon nicht abhängig (BGH, aaO).
[16] An dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbstschuldnerischen Bürgen kann der Hauptgläubiger wegen seiner Bürgschaftsforderung teilnehmen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft findet der Grundsatz der Doppelberücksichtigung (§ 43 InsO) Anwendung (vgl. Begr. zu § 50 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 124; MünchKomm-InsO/Bitter, aaO § 43 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 19; Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 19; HmbK-InsO/Lüdtke, 2. Aufl. § 43 Rn. 8; ferner RGZ 152, 321, 322).
[17] Das Berufungsgericht durfte deshalb die Anfechtbarkeit nicht unter Hinweis auf die fehlende Gläubigerstellung der Beklagten verneinen.
[18] IV. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
[19] 1. Die Anfechtbarkeit scheitert nicht an der zeitlichen Begrenzung durch die §§ 130, 131 InsO. Die Teilbefriedigung der Ansprüche der Beklagten ist am 14. Juni 2002 erfolgt, die Schuldnerin hat den Insolvenzantrag am 30. Juli 2002 gestellt. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt deshalb innerhalb der Zeiträume des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO.
[20] 2. Die Anfechtung gegen die Beklagte scheidet auch nicht deswegen aus, weil diese nicht die richtige Anfechtungsgegnerin ist. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen in dem Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor.
[21] a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit in BGHZ 138, 291 n.a.; v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918 f; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173, 176 z.V.b. in BGHZ 174, 228 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 68; Jaeger/Henckel, aaO, § 130 Rn. 36 ff; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 83 f jeweils m.w.N.). Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287).
[22] b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
[23] aa) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts plante die Schuldnerin von Anfang an, den von der T. Neu gezahlten Kaufpreis so zu verwenden, dass der auf ihrem eigens dafür bei der Beklagten eingerichteten Konto eingegangene Betrag über die H. GbR auf die Konten der Gesellschafter der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlt werden sollte. Dieses von der Schuldnerin entwickelte Konzept hatte deren Buchhalter Z. schon in einem Vermerk vom 28. Mai 2002 skizziert und in einem Flussdiagramm entsprechend dargestellt. Am Ende des Zahlungsweges sollte das der T. Neu gewährte Darlehen, mit dem diese ihre Kaufpreisschuld bei der Schuldnerin beglich, wieder bei der Beklagten auf den Darlehenskonten der Geschäftsführer der Schuldnerin ankommen. Empfänger der Leistung waren nicht nur die Gesellschafter der Schuldnerin als Kontoinhaber. Auch die Beklagte als Gläubigerin der Darlehens- und Bürgschaftsforderung hat mit der Verringerung der Schulden eine Zuwendung erhalten. Bei einer Überweisung auf das debitorisch geführte Konto eines anderen kann sich der Anfechtungsanspruch nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen die Empfängerbank richten (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1998, aaO; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 84).
[24] bb) Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie eine Leistung der Schuldnerin erhielt. Ihr war nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts der geplante Zahlungsweg bekannt. Dies ergibt sich insbesondere aus der E-mail ihres Vertreters D. , dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Darin wird die Auffassung vertreten, die Zahlungen an die H. seien "insolvenzsicher".
[25] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an. Entscheidend ist der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldnerin, welcher der Beklagten bekannt war.
[26] 3. Eine Anfechtung scheitert auch nicht an dem Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO. Diese liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird (BGHZ 165, 343, 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, WM 2008, 223, 226 z.V.b. in BGHZ 174, 314 Rn. 27; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 76 ff; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 22 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 91 ff, je m.w.N.). Hier ist dem Vermögen der Schuldnerin durch den Entzug der Mittel aus dem Verkauf des Betriebsvermögens der T. Alt die wesentliche Haftungsbasis entzogen worden. Ohne die Verschiebung des Betrages an die Beklagte hätte der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin zur Verfügung gestanden.
[27] Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag mit der T. Neu noch von der T. Alt abgeschlossen worden ist. Mit der Verschmelzung ist das Vermögen der T. Alt auf die Schuldnerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergegangen. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Verschmelzung durch Eintragung in das Register des Sitzes der Schuldnerin als übernehmende Rechtsträgerin am 14. Juni 2002 bereits dinglich vollzogen war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Jedoch können die Parteien mit schuldrechtlicher Wirkung einen anderen Zeitpunkt vereinbaren (Semler/Stengel/Kübler, UmwG 2. Aufl. § 20 Rn. 6). Schuldnerin und T. Alt haben die Verschmelzung unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich vollzogen. Die Vermögen der beiden Gesellschaften sind nicht bis zur Eintragung der Verschmelzung getrennt worden. Der Kaufpreis ist auf ein Konto der Schuldnerin gezahlt worden, so dass deren Gläubiger ohne die sofortige Weiterleitung Zugriff hätten nehmen können.
[28] IV. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[29] Für die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
[30] 1. Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von der Feststellung der sonstigen Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO ab, mit denen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat.
[31] Ob § 130 oder § 131 InsO anwendbar ist, beantwortet sich danach, ob die Beklagte gegen die Schuldnerin bereits fällige Ansprüche hatte. Falls dies nicht der Fall war, kommt es weiter auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) an. Hierzu hat das Berufungsgericht gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen.
[32] 2. Die erneute mündliche Verhandlung gibt den Parteien gegebenenfalls auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB, die das Berufungsgericht aus subjektiven Gründen verneint hat, weiter vorzutragen.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape