TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Gerresheimer-Bilanzskandal: TILP reicht erste Anlegerklage gegen die Gerresheimer AG ein
Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) hat am 15. Juli 2026 für einen von ihr vertretenen Kleinanleger die soweit ersichtlich erste deutsche Anlegerklage gegen die Gerresheimer AG (Gerresheimer) beim Landgericht Düsseldorf im Zusammenhang mit den jüngst eingeräumten Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften eingereicht. Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Veröffentlichung gebotener Ad hoc-Mitteilungen sowie der Veröffentlichung fehlerhafter Jahres- und Halbjahresfinanzberichte und Konzernabschlüssen in den Geschäftsjahren 2023 bis 2025.
Am 24. September 2025 wurde bekannt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Prüfung des offengelegten Konzernabschlusses und des zugehörigen Konzernlageberichts zum 30. November 2024 der Gerresheimer AG eingeleitet hatte. Auslöser war der Verdacht, dass Umsätze aus sogenannten Bill-and-Hold-Vereinbarungen entgegen den IFRS-Vorschriften vorzeitig erfasst wurden. Nach anfänglichem Bestreiten räumte Gerresheimer im Dezember 2025 ein, Umsätze im Zusammenhang mit Bill-and-Hold-Vereinbarungen aus den Geschäftsjahren 2023 und 2024 korrigieren zu müssen.
Was folgte, war eine Serie von Hiobsbotschaften: Am 10. Februar 2026 kündigte Gerresheimer an, die Veröffentlichung des Jahres- und des Konzernabschlusses 2025 zu verschieben. Bezüglich der Verantwortlichkeiten für die im Raum stehenden Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften teilte Gerresheimer mit, nach bisherigen Erkenntnissen der von Gerresheimer eingeleiteten Untersuchungen hätten einzelne Mitarbeitende gegen interne Richtlinien und IFRS-Regelungen verstoßen. Am 25. Februar 2026 informierte Gerresheimer darüber, dass die BaFin mitgeteilt habe, die im September 2025 eingeleitete Anlassprüfung, um den veröffentlichten verkürzten Konzernzwischenabschluss und den zugehörigen Konzernzwischenlagebericht für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 erweitern zu wollen. Am 10. März 2026 gab Gerresheimer schließlich bekannt, man sei nach Abstimmung mit dem Abschlussprüfer zu dem Schluss gekommen, dass der testierte Jahres- und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 nicht bis zum 31. März 2026, sondern erst später veröffentlicht werde.
Für Anleger hatten diese Meldungen spürbare Konsequenzen: Die jeweiligen Nachrichten führten zu erheblichen Einbrüchen des Kurses der Gerresheimer-Aktie. Insgesamt nahm der Kapitalmarkt in Kenntnis der erheblichen Bilanzierungsfehler und -probleme bei Gerresheimer im Zeitraum vom 23. September 2025 bis zum 10. März 2026 eine Korrektur des Preises der Gerresheimer-Aktie von knapp 60 Prozent vor.
In ihrem am 29. Juni 2026 veröffentlichten Jahres- und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 räumte Gerresheimer schließlich ein, dass in den Geschäftsjahren 2023 bis 2025 in verschiedenen Konzerngesellschaften weltweit über mehrere Jahre hinweg gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen wurde. Im Hinblick auf das interne Kontrollsystem sowie das Risikomanagementsystem teilte Gerresheimer mit, man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Systeme in ihrer grundsätzlichen Konzeption geeignet sind, die genannten Ziele zu erfüllen; die identifizierten Schwächen würden allerdings verdeutlichen, dass deren tatsächliche Umsetzung und Überwachung in einzelnen Bereichen nicht in allen Fällen ausreichend wirksam war.
„Gerresheimer hat die tatsächliche finanzielle Lage des Konzerns nach unserer festen Rechtsüberzeugung über mehrere Geschäftsjahre hinweg unrichtig dargestellt. Anleger dürften beim Erwerb der Gerresheimer-Aktie daher von falschen Tatsachen ausgegangen sein“, erläutert TILP-Anwalt Christian Herrmann. „Bei den zahlreichen Verstößen gegen geltende Rechnungslegungsvorschriften handelte es sich nach unserer Auffassung um Insiderinformationen im Sinne der europäischen Marktmissbrauchsverordnung. Diese hätte Gerresheimer unverzüglich im Wege einer Ad hoc-Mitteilung bekannt machen müssen. Da diese Mitteilungen unterlassen wurden, hat sich Gerresheimer nach unserem Dafürhalten gegenüber Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht“, erklärt Christian Herrmann weiter.
„Dasselbe gilt für den Umstand, dass Gerresheimer nach eigenem Bekunden offenbar kein internes Kontroll- und Risikomanagementsystem unterhalten hat, welches in ausreichendem Umfang wirksam war, um sicherzustellen, dass Fehler und Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften frühzeitig erkannt werden“, ergänzt TILP-Anwalt Axel Wegner.
Anlegern, die im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 10. März 2026 (jeweils einschließlich) Aktien der Gerresheimer AG (ISIN DE000A0LD6E6) erworben haben, stehen daher nach der festen Rechtsüberzeugung von TILP Schadensersatzansprüche gegen Gerresheimer zu. Je nach Erwerbs- und Veräußerungszeitpunkt könnte der Schaden dabei bis zu 58 Prozent des Erwerbspreises betragen.