Unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde gegen durch das Stärkungspaktgesetz Nordrhein- Westfalen für die Jahre 2012 bis 2022 festgelegte Solidaritätsumlage
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfas sungsbeschwerde von 67 Städten und Gemeinden in Nordrhein Westfalen nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die soge nannte Solidaritätsumlage, die Gemeinden mit überschießen der Steuerkraft in Nordrhein-Westfalen ursprünglich in den Jah ren 2012 bis 2022 dazu verpflichtete, Gemeinden in schwieriger Haushaltslage durch eine Umlage mitzufinanzieren. Sie sehen sich durch die Regelung in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG verletzt.
Eine zeitgleich mit der Kommunalverfassungsbeschwerde er hobene kommunale Verfassungsbeschwerde zum Verfassungs gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen wies der Verfas sungsgerichtshof als unbegründet zurück. Der Verfassungsge richtshof sah die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 der Landes verfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW) verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen ihr Rechts schutzbedürfnis nicht ausreichend dargelegt haben und auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt wurde, denn vorliegend ist Rechtsschutz durch die Landesverfassungsgerichte vorrangig.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit der Kommunal verfassungsbeschwerde gegen die im Rahmen des nordrhein westfälischen Stärkungspaktgesetzes (StPaktG) 2013 eingeführte sogenannte Solidaritätsumlage. Die Solidaritäts umlage war ursprünglich in den Jahren 2012 bis 2022 von Ge meinden mit überschießender Steuerkraft (sogenannten abun danten Gemeinden) zu erbringen und diente der (Mit-)Finanzie rung von Konsolidierungshilfen für Gemeinden, die sich in einer besonders schwierigen Haushaltssituation befanden. Für die Jahre 2021 und 2022 sollten die Einnahmen aus der Solidaritäts umlage dem Landeshaushalt zustehen. Der nordrhein-westfäli sche Gesetzgeber entschied, die Solidaritätsumlage mit Ablauf des Jahres 2017 zu beenden.
Die Solidaritätsumlage war gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG 2013 von Gemeinden zu erbringen, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr überstieg und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hatte. Die Höhe des Anteils an der Solidari tätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmte sich gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StPaktG 2013 nach einem jährlich zu errechnen den Prozentsatz des Betrags, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr überstieg (überschie ßende Steuerkraft). Der Prozentsatz betrug dabei maximal 25 Prozent.
Die Beschwerdeführerinnen und fünf weitere Städte und Ge meinden erhoben am 5. Dezember 2014 – parallel zum vorlie genden Verfassungsbeschwerdeverfahren – kommunale Ver fassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Verfassungsgerichtshof wies die kommunale Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 LV NRW sei nicht verletzt. Der in der Heranzie hung zur Solidaritätsumlage liegende Eingriff in das Selbstver waltungsrecht sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerinnen rügen mit ihrer Kommunalverfas sungsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 in Verbin dung mit Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Weder legen die Beschwerdeführerinnen ihr Rechtsschutzbedürfnis ausreichend dar noch genügt die Kommunalverfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität.
1. Den Beschwerdeführerinnen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Ab führung der Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 an den Landeshaushalt wenden. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich das Fortbeste hen der angegriffenen hoheitlichen Maßnahme. Der Landesge setzgeber hat die Solidaritätsumlage bereits mit Ablauf des Jah res 2017 beendet. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht vor getragen, dass die Klärung der Rechtsfrage grundsätzliche Be deutung hätte und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholungsgefahr besteht oder sie die Maßnahme noch weiterhin beeinträchtigt.
2. Der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde steht im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
a) Eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Landesge setze ist vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 94 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz unzu lässig, soweit eine solche auch beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Der den Landesverfassungsgerichten damit zukommende prinzipielle Vorrang ist Ausdruck der Ver fassungsautonomie der Länder. Der Vorrang der Landesverfas sungsgerichtsbarkeit reicht aber nur so weit, wie die Landesver fassung den Garantiegehalt von Art. 28 Abs. 2 GG auch im We sentlichen abdeckt und seine Wahrung von der Landesverfas sungsgerichtsbarkeit überprüft werden kann.
b) Gemessen hieran haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, dass den landesverfassungsrechtlichen Gewährleis tungen in der Auslegung des Landesverfassungsgerichts we sentliche Inhalte von Art. 28 Abs. 2 GG fehlten.
Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die gemeindliche Finanzhoheit Bestandteil der landesverfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist (Art. 78, Art. 79 LV NRW). Die Solidaritätsumlage greife zwar in die Finanzhoheit der umlagepflichtigen Gemeinden ein, dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, weil er nicht den Kernbereich der Selbstverwal tungsgarantie antaste und auch im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen der Solidaritätsumlage mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe.
Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Verfassungsbe schwerde zum Bundesverfassungsgericht auch nicht ausrei chend begründet, dass das Landesverfassungsgericht in seiner Prüfung hinter der grundgesetzlichen Gewährleistung des Rechts auf kommunale Steuerbeteiligung, das durch die Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG näher ausgestaltet wird, zurückgeblie ben wäre. Die genannten Vorschriften legen keine normativen Vorgaben für einen interkommunalen horizontalen Finanzaus gleich fest. Dies gilt namentlich für Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG.
Der Einwand, das Stärkungspaktgesetz stelle für die Berech nung der Solidaritätsumlage auf eine falsche Bemessungs grundlage ab, greift nicht durch. Denn die Solidaritätsumlage beruht auf den in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG genannten Steuerar ten und legt diese damit jedenfalls mittelbar als Bemessungs grundlage zugrunde. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StPaktG 2013 knüpft die Solidaritätsumlage an die Steuerkraftmesszahl an. Diese wiederum knüpft im Wesentlichen an die für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grund steuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an. Dass dabei für die So lidaritätsumlage im Ergebnis nicht auf das gesamte Steuerauf kommen der in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG genannten Steuerarten, sondern auf einen (abundanten) Anteil hieran abgestellt wird, ist unschädlich, weil die genannten Merkmale nichtsdestoweni ger Bemessungsgrundlage bleiben.