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BGH: Verurteilung eines Fondsmanagers wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-ex-Geschäften von US-Pensionsfonds und anderen ausländischen Fonds ("Sheridan-Fonds") rechtskräftig
Nr. 210/2026 vom 02.11.2026 Beschluss vom 18. August 2026 - 1 StR 305/26 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.533.986,76 Euro angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer verschiedener Fondsgesellschaften der luxemburgischen Sheridan-Gruppe. Aufgrund eines gemeinsam mit anderen Tatbeteiligten gefassten Tatplans legte er mit den Fondsgesellschaften verschiedene Teilfonds auf, deren Anteile ein Mittäter an vermögende Privatinvestoren vertrieb. Die von den Investoren eingesammelten Gelder stellte der Angeklagte im Anschluss einer maltesischen bzw. irischen (Fonds-) Gesellschaft (sog. Malta- bzw. Irland-Struktur) sowie verschiedenen US-Pensionsfonds zur Verfügung, die mit dem Kapital unter Mitwirkung weiterer Mittäter im Jahr 2011 Kassa- und Termingeschäfte über deutsche Aktien mit Leerverkäufern rund um den jeweiligen Dividendenstichtag tätigten (sog. Cum-ex-Geschäfte). Anschließend beantragten die als Leerkäufer auftretenden, in Deutschland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden ausländischen (Fonds-)Gesellschaften und Pensionsfonds unter Vorlage unrichtiger Steuerbescheinigungen beim Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt mehr als 460 Millionen Euro. Sie beriefen sich hierzu auf das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen, obwohl tatsächlich - wie der Angeklagte und die übrigen Mittäter wussten - keine entsprechenden Steuern auf die Dividendenkompensationszahlungen aus den Cum-ex-Aktiengeschäften einbehalten und an den deutschen Fiskus abgeführt worden waren. Nur in einem Fall erstattete das Bundeszentralamt für Steuern zu Unrecht einen Betrag in Höhe von knapp einer Million Euro. In den übrigen Fällen wurde eine Erstattung abgelehnt. Als Entlohnung für seinen Tatbeitrag erhielt der Angeklagte ein Genussrecht am Gewinn einer der Sheridan-Gesellschaften im Wert von mehr als 1,5 Millionen Euro. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils und des Verfahrens keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben hat. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Vorinstanz: Landgericht Bonn - Urteil vom 3. November 2025 - 64 KLs - 213 Js 14/22 - 1/23 Karlsruhe, den 2. November 2026