Glücksspielbegriff: DLA Piper erringt wegweisenden Erfolg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zum Glücksspielstaatsvertrag 2021
13. Juli 2026 – DLA Piper hat die Seven.One Entertainment Group GmbH (SOEG), eine Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media SE, erfolgreich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gegen eine Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsicht vertreten. Der BayVGH hat unter Abkehr von früherer Rechtsprechung seines 10. Senats entschieden, dass dem ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ebenso wie dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff in § 284 StGB eine Erheblichkeitsschwelle bzw. sog. Bagatellgrenze immanent sei. Daher seien 50-Cent-Gewinnspiele im Internet, bei denen der Einsatz auch bei (unterstellter) Mehrfachteilnahme auf maximal zehn Euro pro Stunde begrenzt ist, kein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021.
Die Untersagung der Glücksspielaufsicht richtete sich gegen eine Internetseite, auf der kostenpflichtige Gewinnspiele angeboten wurden. Zur Begründung hatte sich die Glücksspielaufsicht darauf berufen, dass zufallsabhängige Gewinnspiele unabhängig von der Höhe des Entgelts ein Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 darstellen und ihre Veranstaltung ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 daher verboten sei. Nachdem das Verwaltungsgericht München die Klage noch abgewiesen, aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte, änderte nun der BayVGH das erstinstanzliche Urteil ab und hob die angefochtene Untersagungsverfügung auf (Az. 23 BV 23.913).
Der BayVGH stellte fest, dass das Tatbestandsmerkmal des für den Erwerb einer Gewinnchance verlangten Entgelts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 sich auch insoweit mit dem des Einsatzes i.S.d. § 284 StGB deckt, als es sich dabei wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel um eine nicht nur ganz unbeträchtliche (unerhebliche) Vermögensleistung handeln muss. Dies folge u.a. aus kompetenz- bzw. verfassungsrechtlichen Gründen, weil der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 keinen anderen Glücksspielbegriff zugrunde legen kann, als er vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der diesem nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zukommenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht in §§ 284, 287 StGB festgelegt und in der Rechtsprechung ausgelegt wurde. Danach dürfte derzeit ein möglicher Verlust von mehr als zehn Euro in der Stunde auf ein Glücksspiel hindeuten, was durch den Vergleich mit dem erforderlichen Aufwand für eine anderweitige unterhaltende Veranstaltung wie etwa dem Kaufpreis für eine Kinokarte begründet wird.
Die von der Klägerin im Internet angebotenen Gewinnspiele bewegten sich in diesem zulässigen Entgeltrahmen und seien durch ihren Show- und Unterhaltungscharakter geprägt, weswegen sie als zulässige Unterhaltungsspiele anzusehen seien, die nicht den Bestimmungen des GlüStV 2021 unterlägen. Ferner stellte der BayVGH fest, dass 50-Cent-Gewinnspiele im Internet auch nicht der Erlaubnispflicht nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO unterfielen, da diese nur die gewerbsmäßige Veranstaltung „anderer“ stationärer Spiele und keine Online-Spiele mit Gewinnmöglichkeit erfasse.
Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, weil die entscheidungserheblichen Fragen – ob sich das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 auch insoweit mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB deckt, als es sich dabei wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel um eine nicht nur ganz unbeträchtliche Vermögensleistung handeln muss, und ob diese Schwelle bei Gewinnspielen im Internet, für die ein Entgelt von bis zu 0,50 Euro je Spielteilnahme verlangt wird und bei denen der Höchsteinsatz auch bei (unterstellter) Mehrfachteilnahme auf höchstens zehn Euro pro Stunde begrenzt ist, nicht überschritten wird – grundsätzlich klärungsbedürftig seien.
„Die Entscheidung des BayVGH ist grundlegend für die Bestimmung des Glücksspielbegriffs des GlüStV 2021 im Gesamtsystem des deutschen Rechts“, sagt DLA Piper-Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt, der auf Öffentliches Recht und Regulierung spezialisiert ist und das Verfahren federführend betreute.
Das DLA Piper Team unter Federführung von Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt (Öffentliches Recht und Prozessführung/Regulierung) umfasste Senior Associate Dr. Rabea Kjellsson und Counsel Christoph Engelmann (beide Öffentliches Recht und Prozessführung/Regulierung).
Auf Seiten der Seven.One Entertainment Group GmbH war Dr. Florian Kolb, LL.M., Legal Director, Legal Affairs | Entertainment, tätig.