BAG: Annahmeverzugsvergütung - Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

27.08.2026

Nr. 29/26

Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeit nehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender - selbständig einklagbarer - Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.

Der Kläger verlangt nach einer unwirksamen Kündigung von der Beklagten Annahmeverzugsvergütung. Diese wendet ua. ein, er habe es iSv. § 11 Nr. 2 KSchG* böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Im Rah men einer bedingt erhobenen Stufenwiderklage hat die Beklagte Auskunftsan sprüche geltend gemacht. Der Kläger soll die ihm von der staatlichen Arbeits vermittlung unterbreiteten Stellenangebote - unter Nennung von Tätigkeit, Ar beitszeit, Arbeitsort und Vergütung - mitteilen und angeben, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem soll er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Darüber hinaus verlangt die Beklagte ent sprechende Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Beschäftigung. Das Landesarbeitsgericht hat im Wege eines Teilurteils über die Auskunftsbegehren der Beklagten entschieden und diesen nur in geringem Umfang stattgegeben.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeits gerichts auf die Revision der Beklagten aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Teilurteil durfte nicht ergehen, da die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand.

Das Landesarbeitsgericht wird im fortgesetzten Berufungsverfahren zu beach ten haben, dass sich ein auf die Einwendung des § 11 Nr. 2 KSchG* bezogener Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus § 242 BGB (Treu und Glauben) nur auf die Mitteilung der Umstände erstreckt, die der Arbeitgeber vortragen muss, um im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die sekundäre Darlegungslast des Arbeitsnehmers auszulösen.

Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenver dienstes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, muss er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Be schäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestan den. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeits vermittlung stützen will, weiß er weder, ob solche Vorschläge unterbreitetet wurden, noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm nach der Rechtspre chung des Fünften Senats auf der Grundlage von § 242 BGB ein - ggf. selb ständig einklagbarer - Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Ein weiter gehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht nicht. Der Arbeitnehmer hat ausschließlich im Rahmen seiner sekun dären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Ar beitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewer bungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen hat. Der Arbeitgeber benötigt die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG* zu erheben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2026 - 5 AZR 37/25 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 25. September 2024 - 18 SLa 467/24 -

Hinweise

*§ 11 Kündigungsschutzgesetz Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, …

1. …

2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, …

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