BAG: Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit

17.09.2026

Die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit kann aus mehr als einem Arbeitsvorgang iSd. § 12 TV-L bestehen, wenn der Arbeitgeber sich für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entscheidet, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden.

Die schwerbehinderte Klägerin war als Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim beschäf tigt und der Serviceeinheit im Nachlassgericht zugewiesen. Nach dem Geschäftsverteilungs plan sind in der Serviceeinheit die Teams „Infothek, Post, Telefon“, „Testamentsabteilung“, „Sachbearbeitung“ und „Ausfertigungsdienst“ gebildet, denen jeweils bestimmte Aufgaben zugewiesen sind. Die Klägerin war mittwochs von 9:00 bis 11:30 Uhr dem Team „Infothek, Te lefon, Post“, und im Übrigen dem Team „Ausfertigungsdienst“ zugeordnet, dem die Abarbei tung der auszufertigenden Akten obliegt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie könne eine Vergütung nach Entgelt gruppe 9a TV-L beanspruchen. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten auszuüben habe. Daher er fülle sie das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L. Jedenfalls stehe ihr die geltend gemachte Vergütung nach dem ar beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, da vergleichbare Beschäftigte nach Ent geltgruppe 9a TV-L vergütet würden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Er folg, soweit die Klage auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale gestützt wurde. Die Tätigkeiten der „Infothek, Telefon, Post“ und des „Ausfertigungsdiensts“ waren der Klägerin getrennt zu gewiesen. Die arbeitgeberseitig vorgegebene organisatorische Trennung hatte zur Folge, dass verschiedene Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt waren. Dies führte zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Deshalb war für die Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen. Bei dem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang „Ausfertigungsdienst“ hat das Landesarbeitsgericht zutref fend angenommen, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass schwierige Tätigkeiten im Tarif sinn im rechtlich relevanten Umfang angefallen sind.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, soweit die Klage hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt war. Dies führte insoweit zur Aufhebung des Beru fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2026 - 4 AZR 141/25 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2025 - 14 Sa 56/24 -

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