BAG: Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellen besetzungsverfahren - Haftungsumfang

11.09.2026

Nr. 30/26

Der Arbeitgeber ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Die sich daraus ergebende Ersatz pflicht des Arbeitgebers ist nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Die Haftung für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligten Bewerbers, der die Stelle ohne Benachteiligung erhalten hätte, kann aber entfallen, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht (mehr) besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Jahre 2020 bis 2023. In einem Vorprozess, in dem der Kläger Ansprüche auf materiellen und imma teriellen Schadensersatz nach dem AGG erhoben hatte, wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 (- 7 Sa 851/17 -) unter anderem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu erset zen“. Das Landesarbeitsgericht nahm dabei an, die Beklagte habe den Kläger durch die Ab lehnung seiner Bewerbung auf eine im Rahmen ihres Trainee-Programms 2009 ausgeschrie bene Stelle wegen seines Alters unzulässig benachteiligt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in Höhe von rund 236.000,00 Euro wegen entgangenen Gewinns. Er hat die Auffassung vertre ten, aufgrund des genannten Feststellungsurteils sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Ein stellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich un begrenzt und damit bis zu seiner Verrentung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 materiellen Scha densersatz in Form entgangenen Gewinns - hier entgangenes Arbeitsentgelt - zu leisten. Zwar kann ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber unzulässig im Sinne des AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens we gen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Die dahingehende Haftung des Arbeitgebers ist nach dieser Norm nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Ob und in welchem Um fang ein materieller Schaden durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot „ent standen“, dh. auf diesen zurückzuführen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. BGB). Insoweit ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. § 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewähr leisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dem entsprechend entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichtein stellung und Verdienstausfallschaden, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemes sene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.

Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschäden nicht erstattungs fähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und die ses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstel lung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2026 - 8 AZR 153/25 -

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2025 - 15 Sa 420/23 -

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