BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - II ZB 13/13

25.02.2014

Leitsatz des Gerichts:
Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.

(Volltext)

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