BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit

12.05.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde verworfen, mit der sich die Beschwerdeführer gegen den Erlass einer zivilprozessualen einstweiligen Verfügung ohne ihre vorherige Anhörung wenden.

Im Mittelpunkt des Verfassungsbeschwerdeverfahrens aus dem Bereich des Lauterkeits- und Markenrechts steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behauptung einer Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat bereits ihre Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt. Ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die angegriffene einstweilige Verfügung auf der behaupteten Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht.
Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) haben zwar ihre Beschwerdebefugnis und die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs hinreichend dargetan. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung im fachgerichtlichen Verfahren ergibt
sich aus ihrem Vortrag jedoch nicht.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bietet pulverbasierte Energydrinks an. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) sind ihre Geschäftsführer.

Auf Antrag einer Wettbewerberin gab das Landgericht der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung auf, die Aufstellung bestimmter vergleichender werblicher Behauptungen und die Verwendung bestimmter als Unionsmarken geschützter Zeichen zu unterlassen. Vor Erlass der einstweiligen Verfügung hörte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht an.

Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung, soweit sie sich gegen die Beschwerdeführerin zu 1) richtet. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hob das Landgericht die einstweilige Verfügung hingegen
auf, weil es an der Passivlegitimation fehle.

Mit ihrer bereits vor Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch erhobenen und ausschließlich gegen die einstweilige Verfügung gerichteten Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) geltend, das Landgericht habe gegen ihr Recht auf prozessuale
„Waffengleichheit“ aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne ihre anderweitige Anhörung erlassen habe.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat bereits ihre Beschwerdebefugnis hinsichtlich des allein als verletzt gerügten Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ nicht hinreichend dargelegt.

1. a) Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.

b) Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.

c) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren gerügt, gelten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diesen Begründungsanforderungen ist grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Wahrung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ fachverfahrensrechtlich zulässig vorgebracht hätte.

2. Das hiernach erforderliche Beruhen der ausschließlich angegriffenen einstweiligen Verfügung auf der behaupteten Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht hinreichend dargetan.

Es fehlt insbesondere an Vortrag, nach dem nicht auszuschließen ist, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Prozessparteien in Gestalt der angemahnten Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren vor Erlass der einstweiligen Verfügung das
Landgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin zu 1) günstigeren Entscheidung geführt haben könnte. Ferner legt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht dar, was sie bei ausreichender Einräumung einer solchen Äußerungsmöglichkeit vorgetragen hätte.

Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) in diesem Zusammenhang auf Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweist, begründen diese keine von geltender Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstäbe. Darüber hinaus verzichten auch die Kammerentscheidungen nicht durchgängig auf ein solches Beruhenserfordernis.

II. Auch im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) genügt die Verfassungsbeschwerde den maßgeblichen Darlegungsanforderungen nicht.

1. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) haben zwar ihre Beschwerdebefugnis hinreichend dargelegt.

2. Auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs haben sie hinreichend dargetan.

a) Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg umfasst im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Nötig ist nicht lediglich die Einlegung zur Verfügung stehender Rechtsbehelfe, sondern auch das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidung. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung steht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht entgegen, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft war, der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nachträglich erschöpft hat.

b) Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Rechtswegerschöpfung hinreichend dargetan. Zwar hatte das Landgericht im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung entschieden. Zwischenzeitlich hob das Landgericht die einstweilige Verfügung insoweit jedoch in der Entscheidung nach Widerspruch auf. Danach haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) den ihnen durch die Zivilprozessordnung eröffneten Rechtsweg bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft.

3. Ihr Rechtsschutzbedürfnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) indes nicht hinreichend dargelegt.

a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung setzt grundsätzlich voraus, dass ein Rechtschutzbedürfnis für die Aufhebung der Entscheidung besteht. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.

b) Gemessen daran haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Nach der zwischenzeitlichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch die fachgerichtliche Entscheidung nach Widerspruch liegt eine für die Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht geeignete Entscheidung nicht mehr vor.

Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht, dass die einstweilige Verfügung sie in ihrem Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ verletze, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargetan. Insbesondere haben sie nicht die Gefahr aufgezeigt, dass eine Wiederholung der einstweiligen Verfügung oder eine vergleichbare lauterkeits- oder markenrechtliche zivilprozessuale einstweilige Verfügung gerade
ihnen gegenüber droht.


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