GSK Stockmann erstreitet Grundsatzentscheidung für Samsung Electronics: OLG Düsseldorf kippt produktscharfe iPad-Ausschreibung – Bestehende IT-Ausstattung ist kein Freibrief, den Wettbewerb bei Folgebeschaffungen auszuschließen

09.09.2026

GSK Stockmann hat die Samsung Electronics GmbH erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. September 2026 (Az. VII-Verg 38/25) hat der Vergabesenat die produktscharfe iPad-Ausschreibung der Stadt Datteln gestoppt. Die Entscheidung hat Signalwirkung für Beschaffungsvorhaben im deutschen Bildungsbereich: Eine einmal getroffene Systementscheidung rechtfertigt nicht ohne Weiteres, auch Folgebeschaffungen auf die Produkte desselben Herstellers zu beschränken. Kommunen müssen stattdessen ein herstellerneutrales Vorgehen prüfen und ihre IT-Infrastruktur gegebenenfalls so anpassen, dass Wettbewerb möglich ist.

Die Stadt Datteln hatte EU-weit Apple iPads für ihre Schulen ausgeschrieben – als Ersatz für Altgeräte am Ende ihrer Nutzungsdauer und zur Ergänzung des Bestands. Die produktscharfe Vorgabe rechtfertigte sie unter anderem mit ihrem Mobile-Device-Management-System (MDM), das nur Apple-Geräte verwalten kann, sowie mit angeblichen Mehraufwänden und Risiken.

Der Senat stellte klar, dass produktscharfe Ausschreibungen den Wettbewerb einschränken und deshalb stets eng und restriktiv zu handhaben sind. Die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass eine produktscharfe Ausschreibung ausnahmsweise zulässig ist, trägt der Auftraggeber. Wer sich bei IT-Beschaffungen zur Rechtfertigung auf Kompatibilitätsprobleme mit seiner vorhandenen Hard- und Softwareumgebung beruft, muss konkret darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass ein Systemwechsel oder eine produktneutrale Ergänzung unverhältnismäßigen Mehraufwand verursachen oder die Funktionalität nicht hinnehmbar beeinträchtigen würde. Pauschale Verweise auf vermutete Inkompatibilitäten, Sicherheitsrisiken, Schulungsaufwände oder allgemeine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen genügen nicht; erforderlich sind konkret ermittelte Mehraufwände und -kosten.

Auch das Recht, den Beschaffungsgegenstand frei zu bestimmen, sei kein Freibrief, den Herstellerwettbewerb dauerhaft auszuschließen. Ein vorhandenes MDM-System, das nur Geräte eines Herstellers unterstützt, rechtfertigt keine Herstellervorgabe, sofern sich das System ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf eine herstelleroffene (interoperable) Lösung umstellen oder um eine solche ergänzen lässt – auch wenn das vorhandene System einwandfrei funktioniert.

Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach die vertiefte Bindung an einen Hersteller bei Folgebeschaffungen hinzunehmen ist, gibt es nicht. Schulträger, die Tablets produktscharf ausschreiben wollen, müssen die strengen Voraussetzungen hierfür konkret darlegen, beziffern und dokumentieren – andernfalls droht die Aufhebung oder Zurückversetzung des Verfahrens.

Der Beschluss ist eine Grundsatzentscheidung für Beschaffungsvorhaben im Bildungsbereich und fügt sich in eine zunehmend kritische Linie der Gerichte und Vergabekammern ein: Jüngst hoben zwei weitere öffentliche Auftraggeber produktscharfe Ausschreibungen im Bildungsbereich über insgesamt mehr als 11.000 iPads auf, nachdem das OLG Dresden bzw. die Vergabekammer Brandenburg deutlich gemacht hatten, dass sie diese für vergaberechtswidrig halten. Das Team von GSK Stockmann um den Partner Dr. Simon Spangler hat Samsung Electronics auch in diesen beiden Verfahren vertreten.

Dr. Simon Spangler, Partner bei GSK Stockmann: „Der Beschluss ist ein Meilenstein für den herstellerneutralen Wettbewerb im deutschen Bildungsbereich. Er beendet einen häufig anzutreffenden Automatismus, mit dem Kommunen Folgebeschaffungen auf den einmal gewählten Hersteller beschränken. Produktspezifische Ausschreibungen sind wegen ihres wettbewerbsbeschränkenden Charakters restriktiv zu handhaben. Wer weiterhin produktscharf ausschreibt, ohne die Ausnahme konkret zu begründen und zu belegen, hat mit erheblichem Gegenwind zu rechnen. Wir erwarten in naher Zukunft eine Vielzahl gleichgelagerter Ausschreibungen. Es geht um Wettbewerb auf einem der bedeutensten Märkte in diesem Sektor. Allein der DigitalPakt 2.0 stellt mehrere Milliarden Euro für die Schuldigitalisierung bereit.“

GSK Stockmann berät umfassend im deutschen und europäischen Kartellrecht, speziell mit Fokus auf die digitale Wirtschaft, Plattformökonomie und Gatekeeper-Regulierung, Vertriebskartellrecht sowie Fusionskontrolle und Investitionsprüfung. Im Vergaberecht berät GSK Stockmann öffentliche Auftraggeber und Unternehmen bei anspruchsvollen Beschaffungsvorhaben und vertritt sie bundesweit in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und Oberlandesgerichten.

Berater Samsung Electronics:

Dr. Simon Spangler LL.M. (Federführung, Kartellrecht), Dr. Jenny Mehlitz (Vergaberecht), Renée Eckruth (Kartellrecht), Fabian Schiefner, LL.M. (Vergaberecht)

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell