KG: Opferentschädigung des Insolvenzschuldners nach derEMRK keine Masseforderung
InsO §§ 35, 36, 80, 82; EMRK Art. 41; BGB § 399; ZPO§ 851
Opferentschädigung des Insolvenzschuldners nach derEMRK keine Masseforderung
KG, Urt. v. 20. 8. 2009 – 22 U 81/08
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Anspruch auf Auszahlung der dem Betroffenen nach Feststellung seiner Opfereigenschaft nach Art. 41 EMRK zuerkannten gerechten Entschädigung ist gem. § 399 BGB nicht übertragbar und unterliegt gem. § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung. Im Falle der Insolvenz des Betroffenen ist dieser Anspruch deshalb an den Gemeinschuldner selbst und nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen.
2. Für den Fall, dass die Nichterfüllung einer dem Betroffenen von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtskräftig zuerkannten Entschädigungsforderung geltend gemacht wird, ist für die Durchsetzung des Anspruchs eine Leistungsklage des Betroffenen vor den deutschen Gerichten zulässig.
Gründe:
I. Tatsächliche Feststellungen
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des G. von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland) Zahlung einer dem Insolvenzschuldner durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) wegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) zuerkannten Entschädigung. Die Beklagte hat diesen Betrag in Kenntnis des Insolvenzverfahrens unmittelbar an den Insolvenzschuldner gezahlt. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Entschädigungsanspruch sei im Hinblick auf die Wirkungen des Insolvenzverfahrens durch die Zahlung an den Insolvenzschuldner nicht erfüllt worden, sondern bestehe nach wie vor; der Betrag sei an ihn als Insolvenzverwalter zu leisten.
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der dem Insolvenzschuldner insgesamt vom EGMR zuerkannten 59.000 € an sich zur Insolvenzmasse.
Das LG hat den Klageantrag auf Zahlung von 59.000 € mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig und den Klageantrag auf Zahlung von vorgerichtlichen Kosten des Klägers als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
II. Würdigung
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
1. Zulässigkeit der Klage
Allerdings ist die Klage entgegen der von der Beklagten und vom LG vertretenen Ansicht zulässig. (Wird ausgeführt.)
2. Begründetheit der Klage
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger als Partei kraft Amtes steht kein Anspruch auf Zahlung der dem Insolvenzschuldner in dem Urteil des EGMR zuerkannten Entschädigung von insgesamt 59.000 € zur Insolvenzmasse nach Art. 41, 46 EMRK in Verbindung mit dem Urteil des EGMR vom 5. Oktober 2006 und § 80 Abs. 1 InsO zu. Die durch das Urteil des EGMR begründete Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Entschädigung, die im Falle ihrer Nichterfüllung durch Klage vor dem zuständigen innerstaatlichen Gericht durchgesetzt werden kann, steht dem Kläger nicht zu. Sein tatsächliches Vorbringen, die Forderung sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgetreten worden, als richtig unterstellt, wäre sie durch die Zahlung der Beklagten an den Insolvenzschuldner gem. § 362 BGB erloschen.
Wie aus §§ 35, 38, 80 und 81 InsO sowie im Umkehrschluss aus § 82 InsO folgt, wird, wer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Insolvenzschuldner leistet, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, nur befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kannte. Im vorliegenden Fall hatte zwar die Beklagte zur Zeit der Zahlung der Entschädigung an den Insolvenzschuldner Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch war die Verbindlichkeit nach Auffassung des Senats nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen.
Das ergibt sich allerdings nicht allein aus dem Umstand, dass in dem Urteil des EGMR vom 5. Oktober 2006 nur der Insolvenzschuldner als Berechtigter benannt ist, obwohl sich der hier klagende Insolvenzverwalter vor Erlass dieses Urteils in dem Verfahren vor dem EGMR gemeldet und um Änderung des Klagerubrums gebeten hatte. Zwar hat der EGMR vor Erlass dieses Urteils eine Berichtigung des Rubrums ausdrücklich abgelehnt, weil für das bei ihm anhängige Verfahren weiterhin die Person, die den Antrag gestellt habe, als Antragsteller gelte, selbst wenn sie für insolvent erklärt worden sei. Daraus ergibt sich aber noch nicht ohne Weiteres, dass der zuerkannte Entschädigungsanspruch nach dem Inhalt des Urteils vom 5. Oktober 2006 nicht in die Insolvenzmasse fällt. Denn das Mitteilungsschreiben des EGMR vom 17. Juni 2004 hat den rein prozessualen Inhalt, dass dem Verfahren vor dem EGMR ein Eintritt des Insolvenzverwalters in das Verfahren, anders als etwa dem innerdeutschen Recht, fremd ist. Das dem Mitteilungsschreiben zeitlich nachfolgende Urteil trifft keine unmittelbare Aussage dahin, dass die zuerkannte Entschädigungsforderung nicht in die Insolvenzmasse falle.
Allerdings hat der EGMR in den Gründen seines Urteils vom 28. Juli 1999 (25803/94, NJW 2001, 56/61 – Selmouni/Frankreich) zu einem in dem dortigen Individualbeschwerdeverfahren gestellten Antrag, in seinem Urteil klarzustellen, dass die nach Art. 41 EMRK zugesprochenen Beträge nicht gepfändet werden dürfen, zur Frage der Pfändbarkeit einer von ihm zuerkannten Entschädigung Folgendes ausgeführt:
ZIP Heft 39/2009, Seite 1874
„133. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die unter Anwendung von Artikel 41 EMRK festgesetzte und kraft eines Urteils des Gerichtshofs geschuldete Entschädigung unpfändbar sein sollte. Es wäre überraschend, dem Beschwerdeführer eine Summe, insbesondere wegen Misshandlungen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, als Entschädigung zuzusprechen sowie als Ersatz für die Kosten und Auslagen, die notwendig waren, um eine solche Feststellung zu erreichen, wenn der Staat dann Schuldner und Gläubiger zugleich wäre. Wenn auch die Beträge, um die es geht, unterschiedlicher Natur sind, ist der Gerichtshof doch der Auffassung, dass der Zweck einer solchen Entschädigung für immaterielle Schäden sicherlich verfehlt und das System des Art. 41 EMRK pervertiert würde, wenn man eine solche Situation hinnähme. Der Gerichtshof kann aber über einen solchen Antrag nicht entscheiden (s. insbes. EGMR 1991, Serie A, Bd. 209, S. 27 Nr. 79 – Philis/Griechenland; Slg. 1996-III, S. 910 Nr. 18-19 – Allenet de Ribemont/Frankreich). Er muss deswegen die Entscheidung über diese Frage der Einsicht der französischen Behörden überlassen.“
Die hierin zum Ausdruck kommende Ansicht des EGMR, eine nach Art. 41 EMRK zuerkannte Entschädigung jedenfalls für immaterielle Schäden sei nicht pfändbar, kann jedoch der Entscheidung des Senats nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Denn bei der innerstaatlichen Umsetzung der Urteile des EGMR sind die innerstaatlichen Verwaltungsbehörden und Gerichte gem. Art. 20 Abs. 3 GG an innerstaatliches Recht und Gesetz gebunden, wozu auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung gehören (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410). Sowohl eine gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung“ einer Entscheidung des EGMR als auch eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Entscheidung können gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen und damit unzulässig sein (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das streitgegenständliche Urteil des EGMR nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen ist und die Beklagte daher durch Leistung an den Insolvenzschuldner selbst gem. § 362 BGB von ihrer Leistungspflicht aus dem Urteil des EGMR frei geworden ist.
Hinsichtlich der dem Insolvenzschuldner zuerkannten Entschädigung für immaterielle Schäden sowie für hiermit verbundene Kosten und Auslagen folgt aus dem Wesen der in dem Urteil des EGMR festgestellten besonders schweren Verletzung des Art. 6 EMRK und der Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners, dass der zuerkannte Entschädigungsanspruch gem. § 399 BGB nicht übertragbar ist, damit gem. § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterliegt und demgemäß gem. § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen ist. Denn eine Abtretbarkeit würde den Inhalt der Leistung verändern und auch ihrer Zweckbindung widersprechen.
Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der EGMR nach Art. 41 EMRK ausdrücklich nur der „verletzten Person“ eine Entschädigung zusprechen kann.
Allerdings bietet sich für die Beurteilung der Frage, ob der dem Insolvenzschuldner zuerkannte Entschädigungsanspruch in die Insolvenzmasse fällt, ein Vergleich mit der Rechtslage für nach innerdeutschem Recht bestehende innerstaatliche Staatshaftungsansprüche an. Solche Ansprüche sind grundsätzlich selbst dann übertragbar und pfändbar und fallen demgemäß in die Insolvenzmasse, wenn sie auf der Verletzung immaterieller Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Freiheit beruhen und auf Ersatz immaterieller Schäden (§ 253 Abs. 2 BGB) gerichtet sind (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 6.12.1994 – VI ZR 80/94, NJW 1995, 783, dazu EWiR 1995, 137 (Reinking)). Im Schrifttum wird daher die Ansicht vertreten, dass auch angesichts der durch Art. 41 EMRK bewirkten Monetarisierung der durch Verletzung der EMRK hervorgerufenen immateriellen Schäden kein Grund dafür besteht, einen völkerrechtlich begründeten Zahlungsanspruch aus einem Urteil nach Art. 41 EMRK anders zu behandeln als Entschädigungsansprüche gegen den Staat nach innerstaatlichem Recht (vgl. Dörr, EMRK/GG Konkordanzkommentar, Kap. 33, Rz. 119; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Art. 41 Rz. 38). Dafür sprechen auch die (allerdings nicht auf die Frage der Zahlung einer Entschädigung bezogenen) Ausführungen des BVerfG in der Entscheidung NJW 2004, 3407, 3409, das Konventionsrecht erkenne an, dass regelmäßig nur die betroffene Vertragspartei beurteilen könne, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in der nationalen Rechtsordnung für die Umsetzung des Entscheidungsausspruchs des EGMR bestehen.
Jedoch ist dem Insolvenzschuldner gem. Art. 41 EMRK eine Entschädigung gerade zum Ausgleich solcher Schäden zuerkannt worden, für deren Wiedergutmachung die nationale deutsche Rechtsordnung nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestattet. Dies spricht für eine besondere, von abtretbaren und pfändbaren immateriellen Schadensersatzansprüchen nach innerstaatlichem Recht zu unterscheidende Rechtsnatur des streitgegenständlichen Entschädigungsanspruchs. Dieser ist vielmehr seinem Inhalt nach eher mit solchen auch dem innerstaatlichen deutschen Recht bekannten Entschädigungsansprüchen vergleichbar, die nicht der Pfändung unterliegen und daher nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen sind. Das gilt etwa für (von Schmerzensgeldansprüchen zu unterscheidende – vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, NJW 2000, 2195, Rz. 49) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des nicht übertragbaren Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. MünchKomm-Ott/Vuia, InsO, 2. Aufl., § 82 Rz. 4 m.w.N.; BGH NJW 2000, 2195, Rz. 53; vgl. auch BGH, Urt. v. 5.12.1995 – VI ZR 332/94, NJW 1996, 984).
Die Vergleichbarkeit mit solchen Ansprüchen ergibt sich daraus, dass die vom EGMR als Grundlage für den Entschädigungsanspruch festgestellte Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners aufgrund der Verletzung von Art. 6 EMRK (überlange Verfahrensdauer) als solche ebenso wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar ist. Auch dienen sowohl Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als auch die dem Insolvenzschuldner zuerkannten Entschädigungsansprüche wegen der ZIP Heft 39/2009, Seite 1875Verletzung des Rechts aus Art. 6 EMRK nicht nur und in erster Linie der Wiedergutmachung. Vielmehr sollen sie – anders als etwa ein Schmerzensgeldanspruch – vor allem auch der Prävention dienen (vgl. zum Präventionszweck der Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts BGH NJW 2000, 2195, Rz. 53, und BGH NJW 1996, 984 und zur Verpflichtung zum Abstellen einer festgestellten Menschenrechtsverletzung gem. Art. 46 Abs. 1 EMRK Cremer, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, Kap. 32 Rz. 66). Damit ist auch die Zielsetzung des dem Insolvenzschuldner höchstpersönlich zuerkannten Anspruchs auf Entschädigung mit nicht abtretbaren und unpfändbaren Entschädigungsansprüchen wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vergleichbar. Dies spricht dafür, mit der vom EGMR in der oben zitierten Entscheidung vertretenen Ansicht zur Unpfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen nach Art. 41 EMRK auch bei der Umsetzung des hier streitgegenständlichen Urteils im innerdeutschen Recht eine Unpfändbarkeit anzunehmen, weil anderenfalls die Zweckbindung des Entschädigungsanspruchs verfehlt würde (§ 399 BGB). Jedenfalls erscheint danach eine Unpfändbarkeit nach innerdeutschem Recht ohne Weiteres zulässig, so dass im Rahmen der Umsetzung der Entscheidung des EGMR im innerdeutschen Recht eine Anpassung des Entscheidungsausspruchs gemäß den in der Entscheidung des BVerfG NJW 2004, 3407, 3409 aufgestellten Grundsätzen nicht erforderlich ist.
Dafür spricht im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass die Beklagte, für den Fall, dass die Entschädigung in die Insolvenzmasse fallen würde, insoweit zwangsläufig selbst in Höhe der Insolvenzquote an ihrer Entschädigungsleistung teilhaben würde, weil sie Verfahrenskosten aus dem der Entscheidung des EGMR zugrunde liegenden Verfahren zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Dies würde dem Sinn und der Zweckbindung der zuerkannten Entschädigung widersprechen (§ 399 BGB).
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass angesichts der vom EGMR vertretenen Auffassung zur Unpfändbarkeit einer nach Art. 41 EMRK zuerkannten Entschädigung bei der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht ausgeschlossen erscheint, dass die beklagte BRD für den Fall einer Zahlung an den Insolvenzverwalter und Rückforderung des gezahlten Betrages vom Insolvenzschuldner nach § 812 BGB im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 2 EMRK vor dem EGMR Sanktionen ausgesetzt sein könnte.
Von der Unpfändbarkeit der Entschädigung sind nach Auffassung des Senats auch die in dem streitgegenständlichen Urteil des EGMR zuerkannten Ansprüche auf Entschädigung für Kosten und Auslagen erfasst, weil sie an den Anspruch auf Ersatz der immateriellen Schäden gebunden sind. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten des Verfahrens vor dem EGMR selbst i.H. v. 4.000 € ist auf eine zweckgebundene Leistung (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., 2009, § 399 Rz. 4 m.w.N.) gerichtet und damit gem. § 399 BGB nicht abtretbar. Denn er soll Aufwendungen ersetzen, die dem Insolvenzschuldner zum Zwecke der Durchsetzung seiner nach den vorangegangenen Ausführungen nicht pfändbaren Ansprüche wegen Verletzung der EMRK entstanden sind.
Der Entschädigungsanspruch wegen der übrigen Verfahrenskosten i.H. v. 10.000 € ist ebenfalls auf eine zweckgebundene Leistung i.S.v. § 399 BGB gerichtet. Denn er soll nach der Begründung des streitgegenständlichen Urteils des EGMR gerade Mehrkosten ausgleichen, die durch das Erfordernis besonders langwieriger Prüfung der Rechtssache während der überlangen Verfahrensdauer entstanden sind. Diesem Zweck würde es nicht gerecht, wenn die dem Insolvenzschuldner insoweit zuerkannte Entschädigung zur Erfüllung von Forderungen der Insolvenzgläubiger einschließlich der Beklagten dienen müsste.
Damit hat es nach Auffassung des Senats im Ergebnis bei dem die Klage abweisenden Urteil des LG zu verbleiben, ohne dass es für die Entscheidung auf eine Beweisaufnahme über das von der Beklagten behauptete Ausscheiden der Forderung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners durch Abtretung der Entschädigungsforderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankäme.
<einsender></einsender>Mitgeteilt von den Mitgliedern des 22. Zivilsenats des KG, Berlin</einsender><//einsender>

