Mündliche Verhandlung in Sachen „Erbschaft- steuer – Gesetzgebungskompetenzen“ am Montag, den 12. Oktober 2026, 14.00 Uhr
Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 30.07.2026
1 BvF 1/23
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Montag, den 12. Oktober 2026,
14.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe,
über
eine abstrakte Normenkontrolle, die sich gegen mehrere Vor schriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes richtet.
Hintergrund:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist ein Bundesgesetz. Es regelt die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönli chen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Die Antragstellerin – die Bayerische Staatsregierung – hält die angegriffenen Vorschriften für formell verfassungswidrig. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundesgesetz liche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien auch materiell verfassungswidrig, und zwar unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe.
Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedli che Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen. Gerügt wird insoweit in erster Linie die Verletzung der Eigentums- und Erb rechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Familienprinzips nach Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie hier.
Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wen den sich bitte an
Frau Regierungsamtfrau Kayser
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
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Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Er reichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnom men werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungs gerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden. Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.
Akkreditierungsbedingungen für
Medienvertreterinnen und Medienvertreter
Akkreditierung
Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Dienstag, den 6. Oktober 2026, 12.00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierun gen mehr möglich.
Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden.
Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt. Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Ein gangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Akkreditierungsfrist versen det das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche beziehungsweise nicht erfolgreiche Akkreditie rung.
Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfah rens können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungs gerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.
Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe
Für Medienvertreterinnen und Medienvertreter steht ein noch nicht festgelegtes Kontingent an Sitzplätzen im Sitzungssaal zur Verfügung.
Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal
Das Telefonieren, das Versenden und Empfangen von Nachrich ten, das Nutzen von Social-Media-Plattformen wie zum Beispiel X (vormals Twitter), das Abrufen und Versenden von Daten so wie jegliche sonstige Nutzung des Internets und Mobilfunknet zes im beziehungsweise aus dem Sitzungssaal sind nicht gestat tet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, ins besondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Com puter, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertreterinnen und Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit si chergestellt ist, dass mit den Geräten keine Ton- und Bildauf nahmen angefertigt und auch sonst keine Daten empfangen oder übermittelt werden.
Foto-, Film- und Tonaufnahmen; Pool-Bildung
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Ab- schluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbetei ligten durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Senats.
Danach haben Fotografinnen und Fotografen sowie Kamera teams den Sitzungssaal zu verlassen; Tonaufnahmegeräte sind in diesem Zeitpunkt abzuschalten. Urteilsverkündungen dürfen vollständig in Bild und Ton übertragen werden.
2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Filmteams (ein öffentlich-rechtliches und ein privatrechtliches Filmteam mit je weils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografinnen und Fotografen (davon vier für Agenturen und zwei freie Fotografin nen und Fotografen). Voraussetzung für die Übernahme einer Poolführerschaft ist, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin die Anforderungen erfüllt, die für eine ordnungsgemäße Wahrneh mung der mit der Poolführerschaft zusammenhängenden Auf gaben erforderlich sind. Die Poolführerinnen und Poolführer verpflichten sich mit der Übernahme der Poolführerschaft gefer tigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fern sehsendern, Nachrichtenagenturen sowie Fotoagenturen auf Anfrage unverzüglich für die tagesaktuelle Berichterstattung zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt an geeignete Bewerberin nen und Bewerber nach der Reihenfolge des Eingangs; bei et waiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.
3. Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal dürfen den Ablauf einer mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung nicht stören. Insbesondere darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Anweisungen des Vorsitzen den bzw. der Vorsitzenden des Senats sowie der Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit ge räuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsver kündung sowie in der Mittagspause sind Foto-, Film- und Ton aufnahmen, insbesondere mit Verfahrensbeteiligten oder sons tigen Personen, lediglich auf besonders zugewiesenen Flächen zugelassen.
5. Foto-, Film- und Tonaufnahmen auf dem Gelände des Bun desverfassungsgerichts, insbesondere für die Aufnahmen von O-Tönen oder Interviews, können am Tag der mündlichen Ver handlung bzw. Urteilsverkündung auf entsprechenden Antrag durch die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts zugelas sen werden. Sie sind nur auf dem Vorplatz vor dem Sitzungssaal gebäude auf der hierfür im Lageplan ausgewiesenen Fläche zu lässig.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Stand plätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditie rungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benö tigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und eventuell Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.
Nachgereicht werden können die Namen und Geburtsdaten des technischen Personals sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonfe renz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb einer etwaig festge setzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfas sungsgericht.de übermittelt werden, spätestens bis Freitag, den 9. Oktober 2026, 12.00 Uhr.
Anfahrt und Aufbau sind am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung ab 11.30 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustim men.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbin dung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.