NotZ 11/06
BUNDESGERICHTSHOF
vom
24. Juli 2006
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BNotO § 6 Abs. 3
Zur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - OLG Frankfurt am Main
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy und Dr. Ebner
am 24. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2006 - 1 Not 10/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 ?
festgesetzt.
Gründe:
[1] I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich mit zwei anderen Rechtsanwälten um eine vom Antragsgegner am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk F. ausgeschriebene Stelle. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt. Der Antragsteller machte innerhalb der bis zum 12. November 2004 laufenden Bewerbungsfrist seine theoretische Qualifikation zum Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzverwaltung, seine Tätigkeit als Fachanwalt für Familienrecht und seine Zertifizierung als "Spezialist für Erbrecht" von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. geltend. Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesgerichts den weiteren Beteiligten (199 Punkte) für die Besetzung der Stelle vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 25. August 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von 165,55 Punkten nicht entsprochen werden könne.
[2] Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu besetzen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
[3] II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die begehrte Notarstelle zuzuweisen. Sein darauf gerichteter Antrag (§ 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO) bleibt ohne Erfolg.
[4] 1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in verschiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgegners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).
[5] Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich erfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses).
[6] 2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes:
[7] a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewerbungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
[8] b) Innerhalb dieses Punktesystems wird die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu berücksichtigen ist (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. a des Runderlasses). Weiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, nämlich die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 11. Juli 2005 aaO).
[9] (1) Dies zugrunde gelegt, hat der weitere Beteiligte mit 83 Halbtagen deutlich mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht als der Antragsteller mit 55 Halbtagen. Zudem hat der Antragsgegner die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Auf diese Weise hat der weitere Beteiligte 63,5 Punkte erzielt, der Antragsteller hingegen lediglich 31 Punkte. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen.
[10] (2) Der weitere Beteiligte kann schließlich auf eine höhere Punktzahl aufgrund der von ihm getätigten Beurkundungen verweisen als der Antragsteller. Die Urkundsgeschäfte haben dabei das ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Schon das
Oberlandesgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; zudem ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, wie der Antragsteller dies meint, Urkundsgeschäfte mit einer höheren Punktzahl zu versehen, die während einer Notarvertretung von mindestens einer Woche vorgenommen worden sind. Es ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden dadurch für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen, auch wenn er auf zahlreiche Notarvertretungen zu verweisen vermag, die weniger als zwei Wochen, aber immerhin mehr als eine Woche gedauert haben.
[11] 3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genügen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht. Darauf verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht.
[12] 4. Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen gebührende Gewicht.
[13] a) Ungeachtet dessen, war der Antragsgegner nicht gehalten, für die Promotion des Antragstellers Sonderpunkte zu vergeben. Eine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der Lage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (BGHZ 124, 327, 338). Sie hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben. Hinzu tritt, dass auch das Thema der Dissertation - eine Abhandlung über vergleichende Werbung - und die im Zuge des Promotionsverfahrens gefertigte rechtshistorische Quellenexegese keinen notarspezifischen Bezug haben.
[14] b) Die reine Dauer der Anwaltstätigkeit hat der Antragsgegner als eines der in § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO aufgeführten Eignungskriterien berücksichtigt. Die Berufserfahrung als Rechtsanwalt allein kann den notarspezifischen Praxisbezug jedoch nicht ersetzen. Die Anwaltstätigkeit ist zwar aussagekräftig in Bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Erfahrung gewonnene Verständnis für deren Anliegen. All das geschieht indes im Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen Interessenwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe Berührung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht gekennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der Überwachung ihrer Durchführung (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.).
[15] c) Es hat daher der Rechtsprechung des Senats entsprochen, dass eine Ausbildung zum Fachanwalt auch für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar nützlich sein kann, den Bewerber aber nicht - wie in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses verlangt - ohne weiteres in besonderer Weise für den Notarberuf befähigt (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71, 72; vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596, 1597). Daran ist angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304, 331 f., 336 f.) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (aaO) und 22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten.
[16] (1) Die Tätigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet ist. Die einschlägige Fachanwaltsordnung verlangt in ihrer Fassung vom 1. Juli 2005 für die jeweiligen Fachanwaltsbezeichnungen nicht nur besondere theoretische Kenntnisse auf dem betreffenden Rechtsgebiet, die durch den Besuch entsprechender Lehrgänge nachzuweisen sind (§ 4 Fachanwaltsordnung), sondern ebenso den Nachweis praktischer Erfahrungen (§ 5 Fachanwaltsordnung), beispielsweise für das Familienrecht die Bearbeitung von mindestens 120 Fällen und für das Erbrecht von mindestens 80 Fällen, wobei Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit dieser Mandate zu einer anderen Gewichtung führen können. Ein Rechtsanwalt, der diese Nachweise erbringt, zeigt damit, dass er - über den Erwerb der theoretischen Kenntnisse hinaus - in einem bestimmten Gebiet in nicht unerheblichem Umfang praktisch gearbeitet hat. Er erhält überhaupt nur dann die Berechtigung, die Bezeichnung als Fachanwalt zu führen.
[17] (2) Allerdings kann die bloße Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für sich allein nicht genügen, um der anwaltlichen Tätigkeit ein "notarnahes" Gepräge zu geben. Die Qualifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das ist jedenfalls für das Familienrecht, das Erbrecht, das Handels- und Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht zu bejahen. Allein dann ist es gerechtfertigt, aus der Fachanwaltsbezeichnung Rückschlüsse auf die "Notarnähe" der anwaltlichen Tätigkeit zu ziehen und dies bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat die Justizverwaltung über die Vergabe von Sonderpunkten zu befinden; die Tätigkeit auf einem "notarnahen" Rechtsgebiet erhält dadurch das ihr angemessene Gewicht.
[18] (3) Jedoch kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass der Erwerb der theoretischen Kenntnisse, die Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind, dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c des Runderlasses gleichzustellen ist. Denn insoweit bleibt es dabei, dass die theoretische Fortbildung in erster Linie Relevanz für die anwaltliche Tätigkeit hat. Vorbereitungskurse erfüllen aber nur dann die Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO an eine notarspezifische Fortbildung, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, in denen die erforderlichen Rechtskenntnisse den Teilnehmern unter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahe gebracht werden. Nicht ausreichend sind Vorbereitungskurse mit Themen, die zwar auch für den Notarberuf von Bedeutung sind, die sich aber ihrer Konzeption nach nicht an den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufes orientieren, selbst wenn sie Sachgebiete zum Gegenstand haben, die einen Bezug zum Notarberuf aufweisen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333, 334 f.). Die Lehrgänge, die im Sinne des § 4 Fachanwaltsordnung den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse zum Ziel haben, die für die Fachanwaltsbezeichnung nachzuweisen sind, können somit nicht mit den Fortbildungsveranstaltungen gleichgesetzt werden, die der Vorbereitung auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars dienen. Der Antragsteller kann daher nicht für sich beanspruchen, dass ihm für die drei absolvierten Fachanwaltslehrgänge jeweils 24 Punkte zugebilligt werden, unter doppelter Berücksichtigung des bewerbungsnahen Lehrgangs zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Erbrecht, insgesamt also 96 Punkte.
[19] d) Mithin hat es bei den vom Antragsgegner zuerkannten Fortbildungspunkten von 32,5 für den Antragsteller zu verbleiben. Angesichts des Vorsprungs des weiteren Beteiligten von insgesamt 33,45 Punkten ist nicht erkennbar, dass eine Vergabe von Sonderpunkten geeignet wäre, die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu beeinflussen. Der Qualifikation des Antragstellers als Fachanwalt für Familienrecht steht eine Qualifikation des weiteren Beteiligten als Fachanwalt für Steuerrecht gegenüber, die er im August 2004 erworben hat. Für den steuerrechtlichen Bereich kann der Antragsteller seinerseits nur auf den Erwerb der für die Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen theoretischen Kenntnisse verweisen. Die Bezeichnung als Fachanwalt für Erbrecht hat er nicht innerhalb der Bewerbungsfrist erworben (§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO). Ob seine Zertifizierung als "Spezialist für Erbrecht" die Vergabe von Sonderpunkten rechtfertigen könnte, kann offen bleiben. Denn allein damit ließe sich ein Abstand von 33,45 Punkten nicht überbrücken, ohne dass es darauf ankäme, ob der Antragsgegner angesichts des Umstands, dass die für die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c und d des Runderlasses erreichbaren Punkte ihrerseits keiner Kappungsgrenze mehr unterliegen, seinen Spielraum für die Zuerkennung von Sonderpunkten durch eine Obergrenze von "in der Regel" nicht mehr als 15 Sonderpunkten unzulässig einengt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners so verdichtet
hat, dass für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle allein der Antragsteller in Betracht käme; auch sonst erweist sich Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtsfehlerfrei.
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doy Ebner