NotZ(Brfg) 9/11

21.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF

vom

21. November 2011

in dem Verfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BNotO § 29 Abs. 3 Satz 2


Zu den überörtlich verwendeten Verzeichnissen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO, in denen der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz des Notars hinzuzufügen ist, gehören auch Telefonbücher.


BGH, Beschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 9/11 - OLG Frankfurt


Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz sowie die Notare Müller-Eising und Dr. Frank

am 21. November 2011

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 ? festgesetzt.

Gründe:

[1] Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Verpflichtung des Klägers, der Angabe seiner Amtsbezeichnung im Telefonbuch von H. einen Hinweis auf seinen Amtssitz in N. hinzuzufügen, unmittelbar aus § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO.

[2] Diese Bestimmung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig. Sie schränkt die Anwaltsnotare in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG umfassten beruflichen Außendarstellung - wenn überhaupt - nur geringfügig ein (vgl. BVerfGE 112, 255, 264). Diese allenfalls geringfügige Einschränkung wird durch das legitime Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt, irreführende Werbung zu verhindern (vgl. BVerfGE 112, 255, 263; BVerfG DNotZ 2009, 792 Rn. 17). Der Eintrag eines Anwaltsnotars in einem seinen Amtssitz nicht einschließenden Telefonbuch, in dem auf das Notaramt, nicht hingegen auf den Amtssitz hingewiesen wird, kann ebenso wie ein außerhalb der Geschäftsstelle des Notars an einer Rechtsanwaltskanzlei angebrachtes Geschäftsschild eine Irreführung der Rechtsuchenden bewirken (vgl. BVerfG DNotZ 2009, 792 Rn. 17). Es kann der unzutreffende Eindruck entstehen, dass an der im Telefonbuch bezeichneten Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei auch notarielle Dienste in Anspruch genommen werden können (ebenda). Auch von Telefonbüchern geht eine Werbewirkung auf auswärtige Rechtsuchende aus (vgl. BVerfG ZNotP 2006, 36, 37).

[3] § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht europarechtswidrig. Diese Bestimmung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376/06 S. 36 ff.). Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. l findet diese Richtlinie auf die Tätigkeit von Notaren keine Anwendung.

[4] Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 1 BNotO, § 52 Abs. 2 GKG).

Galke Wöstmann von Pentz

Müller-Eising Frank

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