V ZB 91/06

19.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF

vom

19. Oktober 2006

in dem Kostenfestsetzungsverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BRAGO § 6; RVG §§ 7, 61 Abs. 1 Satz 1;


RVG-VV Nr. 1008

a) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVG-VV).

b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).


BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 - OLG Koblenz, LG Koblenz


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 929,60 €.

Gründe:

[1] I. Im September 2003 erhob der Kläger vor dem Landgericht Klage gegen die Beklagte zu 1. Mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 27. August 2004 teilte er mit, er ändere die Klage dahin, dass sich diese nicht mehr gegen die bisherige Beklagte, sondern nunmehr gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 erklärte er nach Hinweis des Gerichts, bei einem Parteiwechsel müsse die ursprüngliche Klage zurückgenommen werden, die Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1. Nachdem deren Prozessbevollmächtigter versichert hatte, auch von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt zu sein, gab der Kläger zu Protokoll, er erhebe nunmehr Klage gegen die Beklagte zu 2. Darauf beschloss das Landgericht, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, "soweit er die Klage gegen die Beklagte zurückgenommen hat". Durch Urteil vom 1. Dezember 2004 wies es die Klage auf Kosten des Klägers ab.

[2] Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die Beklagte zu 1 eine volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagen und für die Beklagte zu 2 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV geltend gemacht. Das Landgericht hat eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um drei Zehntel erhöhte Prozessgebühr und die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Auslagen bei beiden Beklagten je zur Hälfte berücksichtigt und darüber hinaus zugunsten der Beklagten zu 2 eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festgesetzt. Die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen erste Beschwerdeentscheidung (AGS 2005, 194) von dem Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben worden ist, hat die sofortige Beschwerde der Beklagten erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem

Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagten ihre Anträge weiterverfolgen.

[3] II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltliche Prozessvertretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen. Auf Seiten der Beklagten sei lediglich eine nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhöhte Prozessgebühr angefallen. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels auch von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen sei.

[4] III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von einem Parteiwechsel und nicht von einer Klagerücknahme mit einem daran anschließenden neuen Verfahren ausgegangen; auch hat es die daraus resultierenden gebührenrechtlichen Folgen im Ergebnis zutreffend beurteilt.

[5] 1. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, der Kläger habe durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, kann der Senat in vollem Umfang überprüfen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Sie ist zutreffend.

[6] a) Allerdings waren die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ihrem Wortlaut nach nicht auf einen Parteiwechsel gerichtet, sondern darauf, die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückzunehmen und stattdessen Klage gegen die Beklagte zu 2 zu erheben. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei indessen nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Erklärungen festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Beschl. v. 30. April 2003, aaO; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372, sowie für den Parteiwechsel BGH, Urt. v. 27. Juni 1996, IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799; Urt. v. 16. Dezember 1997, VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497). Danach sind die in Rede stehenden Prozesshandlungen bei verständiger Würdigung als Klageänderung in der Form eines Parteiwechsels (vgl. nur Senat, Urt. v. 24. Mai 1955, V ZR 34/54, LM Nr. 8 zu § 264 ZPO, und zuletzt Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.) auszulegen. Dies entspricht nicht nur dem Interesse des Klägers, sondern ist auch in dem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 27. August 2004 klar zum Ausdruck gekommen. Daran hat sich durch die gewählten Formulierungen im Termin zur mündlichen Verhandlung nichts geändert, weil die Erklärungen auf den Hinweis des Beschwerdegerichts zurückzuführen sind, wonach zur Herbeiführung des angestrebten Parteiwechsels (auch) die Rücknahme der ursprünglich erhobenen Klage erklärt werden müsse.

[7] b) Der Annahme eines Parteiwechsels stehen die rechtskräftigen Kostengrundentscheidungen des Landgerichts nicht entgegen. Die einschränkende Formulierung im Kostenbeschluss vom 15. September 2004 "soweit er die Klage gegen die Beklagte zurückgenommen hat" und die spätere Kostenentscheidung im Urteil machen vielmehr deutlich, dass das Landgericht dem Kläger nicht die Kosten zweier Prozesse auferlegt hat, sondern von einem einheitlichen Verfahren ausgegangen ist. Folgerichtig ist denn auch der Rechtsstreit unter demselben Aktenzeichen fortgeführt worden. Zugunsten der ausscheidenden Beklagten zu 1 ist lediglich vorab eine Kostengrundentscheidung getroffen worden, was mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Danach ist für die hier vorliegende Konstellation eines vom Kläger herbeigeführten Parteiwechsels auf Beklagtenseite anerkannt, dass dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Beklagten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO aufzuerlegen sind (Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Juli 2005, IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 f.).

[8] 2. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gebührenrechtlich in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) tätig geworden ist.

[9] a) Allerdings ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit begründet.

[10] aa) Während die früher herrschende Meinung, die in der Vertretung des neuen Beklagten stets eine neue Angelegenheit erblickte (etwa KG, NJW 1972, 959; OLG Celle, NJW 1971, 1757; OLG Düsseldorf, JurBüro 1980, 855; OLG Hamburg, JurBüro 1978, 369; OLG Hamm, JurBüro 1968, 609; OLG Köln, Rpfleger 1963, 361; OLG München, JurBüro 1994, 490; OLG Saarbrücken, MDR 1966, 855; OLG Schleswig, JurBüro 1980, 1504; OLG Stuttgart, Justiz 1972, 204), heute nur noch vereinzelt vertreten wird (LG Koblenz, JurBüro 1997, 363; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 7 Rdn. 16; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 264 Rdn. 124 und MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 263 Rdn. 101), liegt der heute überwiegend vertretenen Auffassung ein differenzierender Ansatz zugrunde (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 7 RVG Rdn. 5 und § 15 RVG Rdn. 41; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 659 f.; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008 Rdn. 95 f.; Madert, ebenda, § 15 Rdn. 11; Gebauer/Schneider/Schnapp, RVG, 3. Aufl., § 7 Rdn. 26; N. Schneider, ebenda, § 15 Rdn. 136; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Parteiwechsel"; Greger, ebenda, § 263 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 57). Danach wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wenn er die beiden wechselnden Beklagten teilweise - sei es auch nur für kurze Zeit - nebeneinander vertritt (OLG Bamberg, JurBüro 1978, 696, 697; OLG Hamburg, MDR 2002, 1339; OLG Hamm, JurBüro 2002, 192, 193; OLG Karlsruhe, JurBüro 2001, 88, 89; OLG Köln, JurBüro 1998, 589; OLG München, Rpfleger 1996, 261; OLG Schleswig, JurBüro 1997, 584). Wird er dagegen erst nach dem Ausscheiden des alten Beklagten mit der Vertretung des neuen beauftragt, soll dieser Auftrag grundsätzlich eine neue, eigenständig zu vergütende Angelegenheit bilden (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1980, 1016, 1017; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 35; OLG Köln, JurBüro 2006, 249), es sei denn, der Anwalt vertritt neben den wechselnden Beklagten noch einen oder mehrere im Prozess verbleibende Streitgenossen (OLG Koblenz, JurBüro 1982, 1348).

[11] bb) Demgegenüber soll der Parteiwechsel nach der Gegenauffassung selbst dann nicht verschiedene Angelegenheiten begründen, wenn der Rechtsanwalt nur die beiden wechselnden Beklagten vertritt und er den Auftrag zur Vertretung des neuen Beklagten erst nach dem Ausscheiden des alten erhalten hat (OLG Zweibrücken, JurBüro 1982, 1730, 1731; Schumann/Geißinger,

BRAGO, 2. Aufl., § 13 Rdn. 25; früher auch OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1822; NJW-RR 2000, 1369; 1370).

[12] b) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, weil die bei einem Parteiwechsel vorliegende Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens und die gebührenrechtliche Einheit des Rechtszugs die Vertretung wechselnder Parteien zu einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit verbindet.

[13] aa) Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit bewegt. Sie schließt eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen (§ 13 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG) und grenzt bei mehreren Auftraggebern die Tätigkeiten, für die eine Gesamtvergütung zu berechnen ist, von den Tätigkeiten ab, für die der Rechtsanwalt getrennte Gebühren verlangen kann (BGH, Urt. v. 4. Mai 1972, III ZR 27/70, JurBüro 1972, 684; Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537; Urt. v. 9. Februar 1995, IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Nach § 7 Abs. 2 BRAGO (§ 22 Abs. 1 RVG) kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen, und mehrere Aufträge können dieselbe Angelegenheit betreffen (§ 13 Abs. 5 BRAGO, § 15 Abs. 5 RVG), selbst wenn sie von verschiedenen Auftraggebern erteilt werden (§ 6 BRAGO, § 7 RVG). Letzteres ist der Fall, wenn zwischen den Aufträgen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537, 538). Dabei müssen sich die Aufträge weder auf denselben Gegenstand beziehen noch gleichzeitig erteilt werden (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, aaO, 1483). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Auftraggeber aufgrund einheitlicher Willensbildung an den Rechtsanwalt herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82,

JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240, 2241; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006).

[14] Für den Parteiwechsel in einem gerichtlichen Verfahren folgt daraus zunächst, dass der Rechtsanwalt, der sowohl den alten als auch den neuen Beklagten vertritt, nicht schon deshalb in zwei verschiedenen Angelegenheiten tätig wird, weil sein Auftraggeber und mit ihm das seiner Tätigkeit zugrunde liegende Auftragsverhältnis wechseln. Denn die Angelegenheit ist weder an den Auftrag noch an die Person des Auftraggebers gebunden. Anders als bei außergerichtlichem Tätigwerden führt der Vollzug des Parteiwechsels nicht einmal zur Erledigung des ersten Auftrags, weil der Rechtsanwalt verpflichtet bleibt, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des alten Beklagten zu erwirken und für diesen die Kostenfestsetzung zu betreiben (§ 37 Nr. 7 BRAGO, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 u. 13 RVG). Schon dies erhellt, dass das Kriterium der "zumindest teilweisen zeitlichen Überschneidung der Aufträge", wie es von der überwiegenden Auffassung vertreten wird, für die Vertretung im Prozess keine überzeugende Abgrenzung leisten kann.

[15] bb) Davon abgesehen sprechen vor allem gesetzessystematische und teleologische Erwägungen gegen die Annahme verschiedener gebührenrechtlicher Angelegenheiten bei einem Parteiwechsel.

[16] (1) Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 2/2545, S. 235) liegt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte die Vorstellung zugrunde, dass die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen mit diesem Verfahren identisch ist. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, nach der die Gebühren in jedem Rechtszug gefordert werden können, stellt deshalb eigens klar, dass nicht das gesamte Verfahren, sondern jeder Rechtszug als besondere Angelegenheit zu behandeln ist. Ausgehend hiervon regelt das Gesetz zum einen, welche anwaltlichen Tätigkeiten zu dem Rechtszug gehören und dadurch zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammengeschlossen werden (§ 37 BRAGO). Zum anderen bezeichnet es in zahlreichen Sondervorschriften diejenigen Verfahrensabschnitte, die gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit oder als neuer Rechtszug gelten, obwohl sie prozessual zu demselben Rechtszug gehören (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 46 Abs. 3, 47 Abs. 3, 74 Abs. 2 BRAGO). Diese Gesetzessystematik, die der Gesetzgeber in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz übernommen (vgl. §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 19 RVG) und durch die - abschließende (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 191 f.) - Zusammenfassung der Zweifels- und Ausnahmefälle in den §§ 17 und 18 RVG weiter verfeinert hat, rechtfertigt den Umkehrschluss, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs nur dann mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Das ist für die Tätigkeit des Anwalts nach einem Parteiwechsel nicht der Fall.

[17] (a) Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig wird. In dem einen wie in dem anderen Fall hat dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Beklagten die in dem Rechtszug anfallenden Gebühren nur einmal fordern kann. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 7 Abs. 1 RVG) stellt klar, dass der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Der für solche Fälle typische Mehraufwand und das erhöhte Haftungsrisiko führen damit gerade nicht zu einer Verdoppelung der Gebühren. Vielmehr wird die Mehrbelastung bei identischem Gegenstand durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 RVG-VV) vorgesehene Erhöhung der Prozess- bzw. Geschäftsgebühr und im Übrigen durch Addition der Gegenstandswerte abgegolten.

[18] (b) Die Konstellation des Parteiwechsels weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Regelung beruht auf einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung, die gerade nicht an die Umstände des Einzelfalls, sondern nur an das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber anknüpft (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006). Ohnehin ist die mit der sukzessiven Vertretung wechselnder Parteien verbundene Mehrbelastung im Regelfall sogar geringer als bei der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Streitgenossen. Die Kontinuität des Verfahrens kommt dem Rechtsanwalt, der die beiden wechselnden Parteien vertritt, ebenso zugute wie dem Bevollmächtigten der im Prozess verbleibenden Partei. Auch er kann auf die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens zurückgreifen. Bei einem Parteiwechsel muss sich der Rechtsanwalt zwar in besonderem Maße mit der Sachlegitimation der ausscheidenden Partei befassen, dies kann aber auch bei einzelnen Streitgenossen der Fall sein, und hier ist der Rechtsanwalt während des gesamten Rechtszugs für mehrere Auftraggeber tätig, während er im Fall des Parteiwechsels zunächst nur die ausscheidende und später nur noch die eintretende Partei in der Hauptsache vertritt.

[19] (2) Gegen die überwiegend verfochtene Differenzierungslösung spricht zudem, dass sie zu teleologischen Friktionen führt, die bei Zugrundelegung der von dem Senat vertretenen Auffassung sämtlich vermieden werden. Zum einen erscheint es unter dem Gesichtspunkt der typischerweise entstehenden Mehrbelastung alles andere als plausibel, dass nur bei fehlender zeitlicher Überlappung der Auftragsverhältnisse eine neue Angelegenheit vorliegen soll. Denn die Mehrbelastung des Rechtsanwalts wird nicht dadurch verringert, dass er die beiden wechselnden Parteien für einen kurzen Zeitraum nebeneinander vertritt. Zum anderen ist zu beachten, dass eine solche kurzzeitige Überschneidung bei einem Parteiwechsel auf Klägerseite stets vorliegt (vgl. OLG Koblenz,

JurBüro 1989, 193, 194), während sie bei einem Wechsel auf Beklagtenseite - aus reinem Gebühreninteresse - herbeigeführt oder verhindert werden kann (vgl. Hansens, JurBüro 1997, 568, 569) und häufig auch nur deshalb entsteht, weil bereits mündlich verhandelt wurde, so dass der Vollzug des Parteiwechsels entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von der Zustimmung des ausscheidenden Beklagten abhängt (vgl. dazu etwa Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.).

[20] c) Die von dem Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1978 (III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482 f.), das die Vergütung des Anwalts für die rein außerprozessuale Vertretung wechselnder Auftraggeber betrifft und in dem der III. Zivilsenat eine gebührenrechtliche Identität mit der Erwägung bejaht hat, wegen der fortdauernden Vertretung weiterer Auftraggeber hätten die alten Aufträge im Zeitpunkt des Hinzutretens des neuen Auftraggebers noch bestanden. Denn bei einem Parteiwechsel im Prozess wird die Vertretung der beiden wechselnden Parteien bereits durch die Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens und damit unabhängig von der fortdauernden Vertretung weiterer Streitgenossen zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit zusammengeführt. Zudem ist bereits oben dargelegt worden, dass der Vollzug des Parteiwechsels - anders als bei der außergerichtlichen Tätigkeit - nicht zur Erledigung des Auftrags der ausscheidenden Partei führt, weil der Anwalt verpflichtet bleibt, die Partei mit Blick auf noch zu treffende Kostenentscheidungen weiterhin zu vertreten.

[21] 3. Auch im Übrigen hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die den Beklagten erwachsenen Rechtsanwaltskosten insgesamt auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen sind. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte insbesondere dann weiter anzuwenden ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2004 (Art. 8 Satz 1 KostRMoG) erteilt worden ist, sind erfüllt. Bei einem Parteiwechsel genügt es, dass der erste Prozessauftrag vor dem genannten Stichtag erteilt worden ist.

[22] § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht der aus § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO

übernommen allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die an den Zeitpunkt der Auftragserteilung anknüpft und auf diese Weise die Anwendung des neuen Gebührenrechts auf bereits bestehende Mandatsverhältnisse verhindert. Darüber hinaus vermeidet sie eine Gebührenspaltung innerhalb derselben Angelegenheit, indem sie den für die Anwendung des alten Rechts maßgebenden Auftrag bestimmt. Da der Begriff der Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG von der Person des Auftraggebers unabhängig ist, gilt dies nicht nur für Folgeaufträge desselben Mandanten, wie etwa bei einer Klageerweiterung oder Widerklage, sondern auch für das Hinzutreten weiterer Auftraggeber (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 973; N. Schneider in: Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., § 61 Rdn. 69; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 60 Rdn. 13 f.; NJW 2005, 1609, 1613; ebenso zu der - weniger klar gefassten - Übergangsregelung in Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits OLG Karlsruhe, MDR 1976, 676; OLG München, JurBüro 1978, 1491, 1492 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1979, 197) und ebenso für den hier zu beurteilenden Fall des Parteiwechsels (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, aaO, S. 974; N. Schneider, aaO, Rdn. 77 und Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1613 f.). Die Gegenauffassung, die bei jedem Auftraggeber gesondert auf den jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung abstellt (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 61 Rdn. 3; Hansens, RVGreport 2004, 10, 13; ebenso zu Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits KG, JurBüro 1977, 1375, 1376 und OLG Köln, JurBüro 1978, 1170, 1174), widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG und dem gesetzgeberischen Anliegen, eine Gebührenspaltung in derselben Angelegenheit zu vermeiden. Sie übersieht auch, dass das Hinzutreten eines neuen Auftraggebers in derselben Angelegenheit keine neue Gebühr auslöst, sondern lediglich eine Addition der Gegenstandswerte und bei identischem Gegenstand eine Erhöhung der bereits entstandenen Prozess- oder Geschäftsgebühr zur Folge hat. Im ersten Fall verstößt sie damit gegen §§ 61 Abs. 1 Satz 3, 60 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Wolf, JurBüro 2004, 414). Und in beiden Fällen muss sie dieselbe Gebühr teils nach altem, teils nach neuem Recht bemessen, was bei der Berechnung der Gesamtvergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG zu kaum auflösbaren Schwierigkeiten führt.

[23] IV. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

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