VI ZB 15/06

04.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


RVG VV Nr. 1008


Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403).


BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 15/06 - LG Weiden i. d. OPf., AG Weiden


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 16. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 503,44 €

Gründe:

[1] I. Der Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 8 jeweils "als Mitglied der (näher bezeichneten) Wohnungseigentümergemeinschaft" als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Glätteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

[2] Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat das Amtsgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.155,94 € festgesetzt. Darin waren zwei Erhöhungsgebühren gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV in Höhe von insgesamt 434 € netto bzw. 503,44 € brutto enthalten. Der hiergegen vom Kläger eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Kläger weiterhin die festgesetzten Erhöhungsgebühren in Wegfall bringen.

[3] II. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit Recht die festgesetzten Erhöhungsgebühren gemäß RVG-VV Nr. 1008, § 13 Abs. 1 RVG für erstattungsfähig erachtet.

[4] 1. Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von Rechten bzw. Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403 = BGH-Report 2007, 683; KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - II ZB 22/02 - NJW-RR 2004, 489).

[5] 2. Ist der Rechtsanwalt dagegen - wie hier - vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichtete Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht - wie im Streitfall - rechtskräftig die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - aaO m.w.N.; Brandenburgisches OLG JurBüro 2006, 475; KG, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 1 W 49/06 - juris; LG Darmstadt ZMR 2006, 397).

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

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