VII ZB 56/06
BUNDESGERICHTSHOF
vom
20. Dezember 2006
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 850 k, SGB I § 55 Abs. 4
Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 - LG Darmstadt, AG Darmstadt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. April 2006 im Ausspruch über die teilweise Aufhebung der Pfändung wie folgt klargestellt wird:
Die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 23. März 2006 erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des Kontos Nr. 162111159 wird aufgehoben, soweit sie dem gepfändeten Konto jeweils am Monatsende gutgeschriebene, für den Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 abzüglich des Betrags, über den der Schuldner innerhalb von sieben Tagen ab der Gutschrift verfügt hat, erfasst. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge bleibt die Pfändung bestehen.
Gründe:
I. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 23. März 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus der mit dem Schuldner unterhaltenen Geschäftsverbindung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf dieses Konto wird monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 überwiesen. Am 4. April 2006 hat der Schuldner beantragt, ihm vorab einen Betrag von 694,50 freizugeben. Weiter hat er beantragt, die Pfändung der Arbeitslosengeldbezüge künftig insoweit aufzuheben, als diese nach der Tabelle zu § 850 c ZPO unpfändbar sind und insoweit eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wonach die Bank das (weitere) vorhandene Guthaben bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag weder an die Gläubigerin noch an ihn auszahlen darf.
Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben.
Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. April 2006 die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 jeweils am Ende eines jeden Monats dem gepfändeten Konto gutgeschrieben werden. Darüber hinaus hat es die einstweilige Entscheidung vom 4. April 2006 aufgehoben.
Die gegen die teilweise Aufhebung der Pfändung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. April 2006 die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Aufhebung der aufgrund des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vom 23. März 2006 erfolgten Pfändung der Forderung auf Auszahlung des Kontoguthabens als unzulässig, hilfsweise unbegründet.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I für gepfändete, wiederkehrende Sozialgeldleistungen könne statt mit der Vollstreckungserinnerung auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k ZPO geltend gemacht werden. Insoweit könne die Pfändung für durch künftige Zahlungseingänge entstehende Guthaben vorab durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben werden, wie dies für künftig auf das Konto eingehende Arbeitseinkommen allgemein anerkannt sei.
Die an den Schuldner erbrachten Sozialleistungen seien gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen zu pfänden. Dies habe zur Folge, dass § 850 k ZPO unmittelbar nach § 54 Abs. 4 SGB I anwendbar sei. Eine unterschiedliche Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sei nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Sieben-Tage-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I die Stellung eines Sozialleistungsempfängers nur habe verbessern wollen. Nach den Gesetzesmaterialien seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass mit der Schaffung des verlängerten Pfändungsschutzes des § 55 Abs. 4 SGB I die Sozialleistungsempfänger anders und damit benachteiligend gegenüber den Empfängern von Arbeitseinkommen behandelt werden sollten. Die Nichtanwendung des § 850 k ZPO sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit und dem Schutzzweck des § 55 Abs. 4 SGB I nicht in Einklang zu bringen. Der Gläubiger könnte über einen einmaligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Zugriff auf künftige Sozialgeldleistungen nehmen, während der Schuldner monatlich jeweils Vollstreckungserinnerung einlegen müsste, wenn er nicht innerhalb der Sieben-Tage-Frist über den vollen Gutschriftenbetrag verfüge. Zu letzterem solle der Schuldner nach der in § 55 Abs. 4 SGB I zum Ausdruck gekommenen Intention des Gesetzgebers aber gerade nicht gezwungen sein. Für die vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Anordnung bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) dem Geldinstitut als Drittschuldner nicht auferlegt werden dürfe, von sich aus den verlängerten Pfändungsschutz zu beachten und selbständig den pfandfreien Betrag zu berechnen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das Beschwerdegericht habe § 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet. Die Auffassung des Landgerichts, der Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I könne vom Schuldner auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k ZPO geltend gemacht werden, stehe in Widerspruch zu der weitaus herrschenden Meinung in der instanzgerichtlichen Judikatur und sei auch mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 nicht in Einklang zu bringen.
Bei § 55 SGB I handele es sich um eine die Anwendung des § 850 k ZPO ausschließende Spezialvorschrift. Dem stehe die allgemeine Regelung des § 54 Abs. 4 SGB I nicht entgegen, wonach Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Die Vordergerichte hätten daher den ausschließlich auf § 850 k ZPO gestützten Antrag des Schuldners vom 4. April 2006 bereits als unzulässig werten müssen.
3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen. Das Vollstreckungsgericht hat dem Antrag auf Vorabaufhebung der Pfändung entsprechend § 850 k ZPO zu Recht entsprochen.
a) § 850 k ZPO betrifft den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskonten bei Geldinstituten. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Löhne, Gehälter und sonstige fortlaufende Bezüge üblicherweise nicht mehr bar ausbezahlt, sondern auf Konten bei Geldinstituten überwiesen werden. Da der Anspruch des Schuldners auf die nach §§ 850 bis 850 b ZPO nicht oder nur begrenzt pfändbaren Leistungen mit der Gutschrift auf seinem Konto infolge Erfüllung erlischt, entfällt auch der für den Anspruch selbst bestehende Pfändungsschutz. Die aus fortlaufenden Einkünften stammenden Mittel sollen dem Schuldner jedoch zur Deckung des Lebensbedarfs auch weiterhin bis zum nächsten Auszahlungstermin erhalten bleiben. Zu diesem Zweck schafft § 850 k ZPO die Möglichkeit, entsprechende Beträge von der Pfändung auszunehmen. Insoweit ist in der Gerichtspraxis auch anerkannt, dass Guthabensschutz vorweg jeweils für die Zeit gewährt werden kann, für die Einkünfte an den künftigen Zahlungsterminen gutgeschrieben werden (Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 k Rdn. 4; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1297; KG JurBüro 1993, 26; OLG Hamm JurBüro 2002, 496).
b) Für laufende Sozialleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen werden, ist diese Regelung entsprechend anwendbar.
aa) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, die in Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Zu solchen laufenden Sozialleistungen zählt auch das Arbeitslosengeld II. Auf den Bezug dieser Leistungen sind daher, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439 = Rpfleger 2004, 232) festgestellt hat, die Vorschriften der §§ 850 a ff ZPO anzuwenden, sofern das SGB I den Pfändungsschutz nicht gesondert und abweichend von den allgemeinen Pfändungsvorschriften geregelt hat.
bb) Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I die durch die Gutschrift entstehende Forderung für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Pfändung des Guthabens nur als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines Pfändungsschutzantrags des Schuldners bedarf. Eine zuvor durchgeführte Pfändung der Forderung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam (vgl. Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 i Rdn. 50). Insoweit ist der Schuldner gegenüber dem Empfänger von Arbeitseinkommen begünstigt.
cc) Hat der Schuldner das Geld nicht innerhalb der Schonfrist des § 55 Abs. 1 SGB I von seinem Konto abgehoben, ist gemäß § 55 Abs. 4 SGB I das aus der Überweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Guthaben der Pfändung insoweit nicht unterworfen, als der Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistung für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird nur noch zeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei Pfändung des Anspruchs gegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar wäre. Für den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I ist die Reichweite des Pfändungsbeschlusses nicht mehr eingeschränkt. Der Pfändungsbeschluss erfasst nach Ablauf der siebentägigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang. Dem Geldinstitut ist es gemäß § 829 Abs. 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Situation, in der sich der Empfänger laufender Sozialleistungen befindet, der des Empfängers von Arbeitseinkommen, das gemäß § 850 c ZPO der Pfändung nicht unterliegt, vergleichbar. In beiden Fällen kann der Gläubiger auf die dem Konto gutgeschriebenen Beträge Zugriff nehmen, obwohl sie bei der auszahlenden Stelle (Arbeitgeber/Träger der Sozialversicherung) unpfändbar wären. Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist gewährt das SGB I dem Schuldner für den weiterhin unpfändbaren Teil der laufenden Sozialleistungen keinen speziellen verfahrensrechtlichen Schutz. Deshalb wäre der Empfänger von Sozialleistungen insoweit verfahrensrechtlich schlechter gestellt als der Empfänger von Arbeitseinkommen, für den ein solcher Schutz in § 850 k ZPO normiert ist. Eine solche Schlechterstellung lag ersichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers, der insbesondere den Schuldner nicht darauf verweisen wollte, bereits innerhalb der Sieben-Tage-Frist über die dem Konto gutgeschriebene Sozialleistung zu verfügen. Die Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I (vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 42) sprechen vielmehr, worauf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) hingewiesen hat, eher für die Intention des Gesetzgebers, den nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreien Betrag ohne eine gerichtliche Entscheidung freizugeben.
Dieser Weg ist allerdings nicht gangbar, da zur Bestimmung der Reichweite des verlängerten Pfändungsschutzes nach § 55 Abs. 4 SGB I zunächst festzustellen ist, welcher Betrag dem Schuldner bei einer Pfändung des Anspruchs gegen den Leistungsträger für die gesamte Bezugsperiode pfandfrei hätte belassen werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat im bereits erwähnten Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, aaO) ausgeführt, dass dem Geldinstitut die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nicht zumutbar ist, weil es - im Gegensatz zu einem Arbeitgeber oder dem Träger der Sozialversicherung - regelmäßig nicht über ausreichende Informationen verfügt, um die Pfändungsfreigrenze sicher ermitteln zu können. Die Freigabe des nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreien Betrags aus der Vollstreckung obliege deshalb allein dem Vollstreckungsgericht. An dieser Auffassung wird festgehalten.
dd) Das bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner darauf verwiesen werden muss, die Unpfändbarkeit des in § 55 Abs. 4 SGB I genannten Betrags bei laufendem Bezug von Sozialleistungen jeweils monatlich mit der Erinnerung geltend zu machen. Vielmehr ist mangels eines abschließend im SGB I geregelten verfahrensrechtlichen Pfändungsschutzes für auf ein Bankkonto überwiesene laufende Sozialleistungen insoweit nach § 54 Abs. 4 SGB I auf die für Arbeitseinkommen bestehenden Pfändungsschutzvorschriften zurückzugreifen und damit § 850 k ZPO entsprechend anzuwenden. Diesem verfahrensrechtlichen Weg, der zur gebotenen Gleichbehandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen als interessengerecht erscheint, stehen auch keine durchgreifenden Schwierigkeiten in der Abwicklung entgegen.
(1) Gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ist von dem für die gesamte Bezugsperiode als unpfändbar ermittelten Betrag dem Schuldner der Teil als pfandfrei zu belassen, der dem in Zeiteinheiten ausgedrückten Verhältnis der Zeitspanne zwischen Pfändung und dem nächsten Zahlungstermin zur gesamten Zahlungsperiode entspricht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850 i Rdnr. 50). Dieser Teilbetrag kann von dem Vollstreckungsgericht nicht bereits bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestimmt werden, weil nicht feststeht, wann der Beschluss zugestellt und die Pfändung wirksam werden wird. Insoweit bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, die Unpfändbarkeit im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen.
(2) Die Problematik, den unpfändbaren Betrag gemäß § 55 Abs. 4 SGB I zeitanteilig ermitteln zu müssen, stellt sich jedoch nur bei einer einmaligen Kontenpfändung oder einer erstmals wirksamen Pfändung gegenwärtiger und zukünftiger Kontoguthaben. Nur in diesen Fällen ist es möglich, dass die Pfändung erst erfolgt, nachdem bereits ein Teil des Bezugszeitraums für die Sozialleistungen abgelaufen ist.
(3) Bei Pfändung der auf ein Bankkonto überwiesenen laufenden Sozialleistungen lässt sich der nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreie Betrag nach der durch das Vollstreckungsgericht vorgenommenen Ermittlung des gesamten Pfändungsfreibetrags für den jeweiligen Bezugszeitraum ohne Weiteres bestimmen. Er besteht in der Differenz zwischen dem gesamten Pfändungsfreibetrag und dem Geldbetrag, über den der Schuldner innerhalb der Sieben-Tage-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I bereits verfügt hat. Die Ermittlung dieses Differenzbetrags dem Geldinstitut aufzugeben, bestehen keine Bedenken. Es handelt sich insoweit um einen einfachen Rechenvorgang; auf persönliche Verhältnisse des Schuldners, die dem Geldinstitut nicht bekannt sein müssen, ist dabei nicht abzustellen.
(4) Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I kann daher für die Pfändung künftiger Sozialleistungen entsprechend § 850 k ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des nach § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Guthabens gewährt werden, wie dies im angefochtenen Beschluss geschehen ist.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. April 2006 war allerdings dahin klarzustellen, dass die Aufhebung der Pfändung nur den jeweils pfändungsfreien Betrag abzüglich der vom Schuldner in den ersten sieben Tage nach der Gutschrift der Sozialleistung vorgenommenen Verfügungen betrifft, da in letzterem Umfang das Kontoguthaben von der Pfändung von vornherein im Hinblick auf § 55 Abs. 1 SGB I nicht erfasst war. In dieser Klarstellung ist kein Teilerfolg der Rechtsbeschwerde zu sehen, da der Sache nach der angefochtene Beschluss auf kein anderes Ergebnis gerichtet war.
Dressler Hausmann Kuffer
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