VII ZB 9/05

04.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF

vom

4. Oktober 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein


ZPO § 828, GG Art. 25


Öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zahlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.


BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05 - OLG Köln, AG Köln


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Gegenstandswert: 511.000 ?

Gründe:

[1] I. Der Gläubiger gründete 1990/91 über eine ihm gehörende US-amerikanische Firma gemeinsam mit einer Behörde in St. Petersburg eine Aktiengesellschaft russischen Rechts, in deren Vermögen die russische Behörde u.a. Liegenschaften einbrachte. Gegenstand des Unternehmens waren insbesondere die Entwicklung und Beschaffung von Polizeiausrüstungen, Transport- und Schutzdiensten für ausländische und sowjetische Bürger sowie der Im- und Export verschiedener Güter. Durch eine Direktive vom 4. Dezember 1994 ordnete der Präsident der Russischen Föderation die Übertragung der Liegenschaften auf ein "Beschaffungsamt" an, das sodann mit der Behörde aus St. Petersburg eine entsprechende Vereinbarung traf. Im Januar 1996 wurden die Liegenschaften beschlagnahmt.

[2] Der Gläubiger rief auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342 - im Folgenden: Investitionsschutzvertrag) das Internationale Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm an. Am 7. Juli 1998 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin an den Gläubiger 2,35 Mio. US-Dollar und Zinsen hieraus zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat das Kammergericht durch Beschluss vom 16. Februar 2001 (KG-Report 2001, 146) für vollstreckbar erklärt.

[3] Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 5. Februar 2002 erwirkt, mit dem wegen eines Teilbetrages von 511.000 ? angebliche "Zahlungsansprüche und weitergehende Ansprüche" der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin "aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten, Einflugrechten und sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Hiergegen haben die Schuldnerin und die Drittschuldnerin Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2002 hat das Amtsgericht unter dem Vorbehalt der Rechtskraft seiner Entscheidung den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gebührenforderungen hoheitlichen Zwecken dienten, bisher ungeklärt sei. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Bestätigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

[4] II. Das Beschwerdegericht führt aus, es sei bereits zweifelhaft, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da die Pfändungsmaßnahme als solche unzulässig sei. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unterliege teilweise schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Aus den Bezeichnungen "weitergehende Ansprüche" und "aus sonstigen bezüglich Luftverkehr geschlossenen Verträgen" sei nicht identifizierbar, welche konkrete Forderung beschlagnahmt sei. Im Übrigen sei die Pfändung unzulässig, weil die gepfändeten Geldforderungen der Vollstreckung nicht unterworfen seien. Die gepfändeten Ansprüche hätten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen sollen und hätten deshalb der Vollstreckungsimmunität unterlegen; die Schuldnerin habe deshalb nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterstanden, so dass es an einer allgemeinen Verfahrensvoraussetzung fehle. Die Vollstreckung sei nach den wegen Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts dann unzulässig, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates diene. Die Abgrenzung sei nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorzunehmen. Die gepfändeten Ansprüche entsprängen unmittelbar hoheitlicher Tätigkeit. Die Luftverkehrsverwaltung sei jedenfalls nach deutschem Recht öffentlichrechtlich ausgestaltet. Die für ihre Tätigkeit zu erhebenden Entgelte stünden also mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Schuldnerin habe außerdem nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die in Betracht kommenden Ansprüche entsprechend ihrer hoheitlichen Zweckbestimmung verwandt, nämlich für Zwecke der Luftfahrtverwaltung verbraucht würden. Ein Verzicht der Schuldnerin auf die ihr zuzubilligende Vollstreckungsimmunität könne nicht festgestellt werden. Zwar könne in einer Schiedsgerichtsabrede ein Immunitätsverzicht liegen, dieser erstrecke sich jedoch nicht ohne weiteres auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. Durch die Bezugnahme in dem Investitionsschutzabkommen auf das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 121 - im Folgenden: UN-Vollstreckungsübereinkommen) solle lediglich die Möglichkeit einer Vollstreckung selbst eröffnet werden. Einen weitergehenden Verzicht auf die Staatenimmunität enthalte die Unterwerfung unter die Schiedsvereinbarung dagegen nicht.

[5] III. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zulässig, als sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung in "Zahlungsansprüche aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten" für unzulässig erachtet hat. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Bestätigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt hinsichtlich der "weitergehenden Ansprüchen" und der Ansprüche aus "sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen", ist sie unzulässig.

[6] 1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt zugelassen, wie aus den Gründen der Entscheidung folgt (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 = FamRZ 2004, 612 = BGHReport 2004, 666, und vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264 = BGHReport 2004, 1583 = BauR 2004, 1650). Hat ein Rechtsmittelgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden und die Zulassung wegen einer Frage ausgesprochen, die nur für einen von ihnen erheblich ist, ergibt sich daraus regelmäßig eine Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff und vom 6. Juli 2005 - IV ZR 141/04, zur Veröffentlichung bestimmt).

[7] Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit begründet, es sei bisher ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen Gebührenforderungen hoheitlichen Zwecken dienten. Diese Frage hat das Beschwerdegericht für die "Zahlungsansprüche aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten" erörtert. Nur hinsichtlich dieser Forderungen wollte es daher die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Pfändung der "weitergehenden Ansprüchen" und der Ansprüche aus "sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen" hat das Beschwerdegericht dagegen bereits deshalb abgelehnt, weil es den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit für nicht hinreichend bestimmt erachtet hat.

[8] 2. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde in dem dargestellten Umfang ist statthaft. Sind mehrere Forderungen Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, kann die Zulässigkeit der Vollstreckung für jede einzelne Forderung selbständig beantwortet werden, weil es insoweit um tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Streitstoffes geht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264 = BGHReport 2004, 1583 = BauR 2004, 1650 und vom 6. Juli 2005 - IV ZR 141/04, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).

[9] IV. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

[10] 1. Deutsche Gerichte sind für die Pfändung der Zahlungsansprüche der Schuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten nicht international zuständig.

[11] a) Der Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren steht § 576 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Im Revisionsverfahren wird die Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch die dort geltende entsprechende Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff m.w.N.). Für § 576 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 576, Rdn. 3).

[12] b) Deutsche Gerichte sind für die Pfändung und Überweisung der Zahlungsansprüche der Schuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten nicht international zuständig, weil es sich um öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates handelt, die nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff unterliegen.

[13] aa) Ob die Ansprüche des ausländischen Staates als öffentlichrechtlich zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland ("lex fori" - BSG IPR 1983, 349, 354; OLG Hamm RIW 1994, 513; Vischer, IPRax 1991, 209, 211). Die Schuldnerin erhebt die fraglichen Gebühren für die Einräumung von Rechten, die sich aus ihrer Gebietshoheit ergeben (vgl. Art. 1 des sog. Chicagoer Abkommens - BGBl. 1956 II 411 in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftverkehr vom 14. Juli 1993 - BGBl. 1997 II 681). Sie sind eine Gegenleistung für eine öffentlichrechtliche Tätigkeit der Schuldnerin auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung und daher als öffentlichrechtlich zu qualifizieren.

[14] Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1997 (III ZR 27/96, VersR 1997, 710 = NJW-RR 1997, 1019) kein anderes Ergebnis. Dieses befasst sich mit der Frage, ob der Flugplatzunternehmer die ihn für die Flugsicherung treffende Kostenlast an ein Luftfahrtunternehmen weitergeben kann. Die Rechtsbeziehung zwischen Flugplatzunternehmer und Luftfahrtunternehmen hat der Bundesgerichtshof als privatrechtlich qualifiziert. Das bedeutet nicht, dass auch die Erhebung der Fluggebühren durch die Luftverkehrsverwaltung privatrechtlich ausgestaltet wäre. Vielmehr ist in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, dass die Flugsicherung eine hoheitliche Aufgabe und die sich daraus ergebende Kostenlast (§ 27d Abs. 4 LuftVG) öffentlichrechtlich ist.

[15] bb) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur dann kann darauf staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden. Vollstreckungsmaßnahmen in Gegen-stände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates belegen sind, sind hingegen ausschließlich dessen Angelegenheit (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1, 19; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 1219, 3200; Heß, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, S. 367; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 173, Fn. 286). Die Frage, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat zu lokalisieren ist, ist nach nationalem Recht zu beantworten (Geimer, aaO, Rdn. 3211; Damian, aaO). Eine Forderung befindet sich im Inland, wenn ein hinreichender Anknüpfungspunkt gegeben ist (Geimer, aaO., Rdn. 406, 3211; Damian, aaO).

[16] Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt bei ausländischen öffentlichrechtlichen Ansprüchen. Es ist anerkannt, dass deutsche Gerichte für öffentlichrechtliche Gebührenforderungen ausländischer Staaten nicht international zuständig sind (BSG IPR 1983, 349 ff; OLG Hamm RIW 1994, 513; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor § 12, Rdn. 48; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 16. Aufl., § 31, Rdn. 17; Geimer, aaO., Rdn. 994 f; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, § 2 Rdn. 26; Schack, Internationales Verfahrensrecht, Rdn. 510; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 214 f; Roloff, Die Geltendmachung ausländischer öffentlichrechtlicher Ansprüche im Inland, S. 107 f m.w.N.; Frank, RabelsZ 34 (1970), 56 ff mit einer Ausnahme für öffentlichrechtliche Ansprüche mit Ursprung im Gebiet der Daseinsvorsorge; von einer Unzuständigkeit "ratione materiae" sprechen Vischer, IPRax, 1991, 209 und Riezler, FS Rosenberg (1949), S. 199, 206 zusätzlich mit der Einschränkung, dass die Unzuständigkeit jedenfalls Steuer-, Gebühren- und Zollansprüche umfasse; vgl. schließlich aus völkerrechtlicher Sicht: Brownlie, Principles of public international law, 5th ed., S. 337 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass ausländische Staaten ihrerseits staatliche Hoheitsgewalt im Sinne einer Auferlegung von Pflichten nur im eigenen Hoheitsbereich ausüben dürfen (BSG, aaO., S. 354 f). Die Verpflichtung der Drittschuldnerin, die verfahrensgegenständlichen Gebühren, die die Schuldnerin für ihre hoheitliche Tätigkeit erhebt, an die Schuldnerin zu entrichten, ist daher im Hoheitsgebiet der Schuldnerin, nicht aber in Deutschland zu lokalisieren. Es ist also kein Kriterium erkennbar, das die Wertung, der Gegenstand sei im Inland und nicht im Hoheitsgebiet der Schuldnerin belegen, sachlich rechtfertigen könnte.

[17] 2. Die Zwangsvollstreckung in die angeblichen Zahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Schuldnerin hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

[18] a) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der fraglichen Ansprüche gegen die Drittschuldnerin Immunität, weil sie hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen.

[19] aa) Von Völkerrechts wegen ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, Leitsatz 8 und vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518; Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 26 Rdn. 30; Graf Vitzhum/Hailbronner, Völkerrecht, 3. Aufl., 3. Abschnitt, Rdn. 93; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 17, Rdn. 18; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 590; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 76; Siehr, Internationales Privatrecht, S. 504; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl., Rdn. 47). Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1, 42/43).

[20] bb) Nach diesen Maßstäben dienen die gepfändeten Ansprüche hoheitlichen Zwecken. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Erlös aus den Ansprüchen unmittelbar für Zwecke der Luftverkehrsverwaltung verwendet werden soll. Gegen diese Feststellung hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. Die Luftverkehrsverwaltung ist, wie bereits dargelegt, eine hoheitliche Aufgabe.

[21] (2) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. April 1983 (2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1 ff) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Entscheidung betraf die Pfändung von Konten eines rechtsfähigen Unternehmens eines fremden Staates wegen Forderungen, die gegen dieses Unternehmen bestanden. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Völkerrecht es nicht gebietet, den fremden Staat als Inhaber der sich aus diesen Forderungen ergebenden Bankkonten anzusehen (BVerfG, aaO, 1. Ls.). Der fremde Staat könne die maßgebliche Zweckbestimmung erst treffen, wenn die fraglichen Guthaben in seine Verfügungsgewalt gelangt seien (BVerfG, aaO, S. 42). Die Schuldnerin ist aber bereits Inhaberin der Vermögenswerte, deren Pfändung der Gläubiger begehrt, so dass es ihr bereits möglich ist, über die Verwendung dieser Ansprüche zu entscheiden.

[22] b) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche nicht auf ihre Immunität verzichtet.

[23] aa) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Das Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maßstäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 366/367; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 562; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, Rdn. 74; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., § 12, Rdn. 665; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff; Kröll, IPRax 2004, 223, 224/225). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. Aus ihr lässt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen.

[24] bb) Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages zustande gekommen ist, nach Maßgabe des UN-Vollstreckungsübereinkommens "anerkannt und vollstreckt" wird (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Investitionsschutzvertrages), folgt kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157, Rdn. 36; Beschluss vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.).

[25] (1) Nach diesen Kriterien enthalten der Investitionsschutzvertrag und das UN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Vollstreckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Vollstreckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen darf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 des UN-Vollstreckungsübereinkommens). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als Bestandteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu denen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört.

[26] (2) Auch eine systematische Auslegung des Investitionsschutzvertrags ergibt einen solchen Verzicht nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Bezugnahme auf das UN-Vollsteckungsübereinkommen nicht sinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages erwirkt hat, gegen den betreffenden Vertragsstaat vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil die Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Investitionsschutzvertrages von einer absoluten Immunität der Staaten sowohl im Erkenntnis- wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d.h. jede Vollstreckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete (Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 557; Lentz, Die internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation, 2000, S. 391; Heß, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 189; aus sozialistischer Sicht: Enderlein, RIW 1988, S. 333 ff, der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht, auf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet worden sei). So sah Art. 61 des Gesetzes über die Grundlagen des zivilgerichtlichen Verfahrens der UdSSR und der Sowjetrepubliken vor, dass die Erhebung einer Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen Organe dieses Staates zulässig sei (vgl. Heß, aaO, S. 190 f). Ohne eine Bezugnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon ausgegangen werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungsverfahren absolute Immunität beanspruchen würde.

[27] Durch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstreckung auch dann nach dem UN-Vollstreckungsübereinkommen stattfinden kann, falls eine der Parteien des Investitionsschutzvertrages das UN-Übereinkommen gemäß dessen Art. XIII kündigen sollte.

[28] Auch die sonstige Vertragspraxis zu Investitionsschutzvereinbarungen spricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsimmunität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 (ICSID-Convention - BGBl. 1969 II 369), das den meisten anderen Investitionsschutzabkommen zugrunde liegt (vgl. Semler, SchiedsVZ 2003, 97), enthält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Vollstreckungsimmunität.

[29] Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine Zwangsvollstreckung ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es, insbesondere im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahegelegen, den Verzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären.

[30] (3) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jeweiligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in solche Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht erforderlich, um den Vertragszweck zu erreichen.

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