VII ZR 58/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
10. April 2008
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 5
a) Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die
Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser
primär zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellt hat, kann
dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen.
b) Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung
gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den
Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung
der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2008 - VII ZR
58/07 - OLG Stuttgart, LG Heilbronn
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[1] Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung von
Zahlungen, die diese unter Verstoß gegen die Makler- und
Bauträgerverordnung entgegengenommen hat, sowie Schadensersatz wegen
der verspäteten Stellung einer Bürgschaft.
[2] Die Parteien schlossen am 16. Dezember 1998 einen
Vertrag "über den Kauf eines Wohnungseigentumsrechts mit Sanierungs-
und Modernisierungsverpflichtung des Verkäufers (Bauträgervertrag)".
Den Kaufpreis hatten die Kläger ratenweise nach Baufortschritt zu
entrichten. Abweichend hiervon konnte die Beklagte gegen Stellung
einer § 7 MaBV entsprechenden Bürgschaft sofortige Zahlung
verlangen. Die Kläger durften ihrerseits Zahlungen auf die
Kaufpreisraten ohne Vorliegen der sonstigen
Fälligkeitsvoraussetzungen leisten, wofür die Beklagte ihnen eine
Bürgschaft entsprechend § 7 MaBV zu stellen hatte.
[3] Da die Kläger für das Jahr 1998 Steuervergünstigungen
nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nehmen wollten, verlangten
sie die Stellung einer Bürgschaft. Mit Schreiben vom 30. Dezember
1998 kündigte die Beklagte an, den Klägern im Laufe des Monats
Januar 1999 eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV gegen Rückgabe der
bereits vorliegenden Anzahlungsbürgschaften vom 23. Dezember 1998 zu
stellen.
[4] Da die Bürgschaft nicht einging, forderte der Kläger
zu 2, auch als Rechtsanwalt für die Klägerin zu 1, mit Schreiben vom
15. Februar 1999 die Beklagte zur Vorlage der versprochenen
Bürgschaft auf. Am 6. Mai 1999 wurde die entsprechende Bürgschaft
ausgestellt.
[5] Da die Finanzbehörden zunächst die steuerliche
Anerkennung der Sonderabschreibung aufgrund der 1998 geleisteten
Zahlung verweigerten, beauftragten die Kläger einen Steuerberater.
[6] In einem vor dem Landgericht P. und dem B.
Oberlandesgericht geführten Rechtsstreit machten die Kläger
Zahlungsansprüche gegen die I. GmbH geltend. Deren Geschäftsführer
und Geschäftssitz sind mit denen der Beklagten identisch. Gegen die
Klage verteidigte sich die I. GmbH durch Aufrechnung mit einer ihr
aus abgetretenem Recht zustehenden angeblichen Forderung der
Beklagten gegen die Kläger. Diese erklärten ihrerseits hilfsweise
gegenüber der zur Aufrechnung gestellten Forderung mit Schriftsatz
vom 15. Juni 2003 die Aufrechnung mit den nunmehr verfolgten
Ansprüchen. Die Klage hatte Erfolg, ohne dass über die
Hilfsaufrechnung der Kläger entschieden wurde.
[7] Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von
2.145,02 nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die
Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren ursprünglichen
Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
[8] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[9] I. Das Berufungsgericht führt aus, die maßgebende
Verjährungsfrist von drei Jahren sei abgelaufen. Die Forderungen
seien verjährt, weil sie vor dem 1. Januar 2002 entstanden seien,
die Klage aber erst am 22. Dezember 2005 bei Gericht eingereicht
worden sei. Die Kläger hätten nicht substantiiert vorgetragen, dass
sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des
Schuldners erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt hätten oder
ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätten erlangen müssen. Durch die
hilfsweise Aufrechnung der Kläger mit den streitgegenständlichen
Forderungen im Rechtsstreit vor dem Landgericht P. sei die
Verjährung nicht gehemmt worden, da sie nicht dem richtigen
Schuldner gegenüber erfolgt sei. Die Erhebung der Einrede der
Verjährung sei auch nicht treuwidrig.
[10] II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht
stand.
[11] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,
dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. zugrunde
zu legen ist und am 1. Januar 2002 zu laufen begann.
[12] a) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die
seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung.
Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht unterlagen die
Klageansprüche der dreißigjährigen Verjährung. Mithin ist die
Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.
Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so dass gemäß
Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist vom 1. Januar
2002 an berechnet wird.
[13] b) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen
Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in
Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter
Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu
berechnen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR
2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163; Urteil vom 23. Januar
2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR
218/06, BauR 2007, 1044, 1046). Das Berufungsgericht nimmt zu Recht
an, dass dies am 1. Januar 2002 der Fall war.
[14] Für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für
die Kenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings
die Beklagte als Schuldnerin darlegungs- und beweispflichtig (BGH,
Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1). Die Kläger
stützen ihren Anspruch jedoch auf Umstände, die sämtlich in ihrem
unmittelbaren Wahrnehmungsbereich lagen und ihnen daher ohne
weiteres bekannt waren. Insbesondere von der Person ihres
Vertragspartners und damit dem Anspruchsgegner hatten sie im
Zeitpunkt der Anspruchsentstehung Kenntnis. Zweifel konnten sie
insoweit nicht etwa deswegen haben, weil die I. GmbH im Prozess vor
dem Landgericht P. gegen die Gegenseitigkeit der dort hilfsweise von
den Klägern zur Aufrechnung gestellten Forderung keine Einwände
erhob; solche waren ohnehin wegen § 406 BGB ausgeschlossen. Unter
diesen Umständen bedurfte es keines weiteren Vortrags und
Beweisantritts der Beklagten zum Beginn der Verjährung.
[15] 2. Die Verjährung wurde durch die hilfsweise
erklärte Gegenaufrechnung mit Schriftsatz der Kläger vom 15. Juni
2003 in dem Verfahren vor dem Landgericht P. gehemmt.
[16] a) Die hemmende Wirkung ist der Gegenaufrechnung
nicht deshalb abzusprechen, weil eine gerichtliche Entscheidung in
dem Prozess vor dem Landgericht P. von vornherein nicht in Betracht
kam.
[17] aa) Die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung der
Kläger konnte unter keinen Umständen für die Entscheidung des
Rechtsstreits vor dem Landgericht P. erheblich sein. Hätte nämlich
die von der I. GmbH zur Aufrechnung gestellte Forderung zunächst
aufrechenbar bestanden, wäre sie durch diese (Primär-)Aufrechnung
nach § 389 BGB erloschen, bevor die hilfsweise Gegenaufrechnung
ihrerseits hätte Wirkung entfalten können. Diese wäre mithin ins
Leere gegangen.
[18] bb) Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5
BGB setzt nicht voraus, dass über die Aufrechnung überhaupt eine
gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (a.A. OLG Köln, NJW-RR
1989, 1079, 1080; dem folgend, jedoch ohne weitere Begründung:
MünchKommBGB/Grothe, 5. Auflage, § 204 Rdn. 37; Soergel/Niedenführ,
BGB, 13. Auflage, § 209 Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 67.
Auflage, § 204 Rdn. 20; Lakkis in: jurisPK-BGB, 3. Auflage 2007, §
204 Rdn. 52).
[19] Grund für den Eintritt der Hemmung der Verjährung
gemäß § 204 BGB ist, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines
Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen
Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf
einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen
Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 26.
März 1981 - VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Dementsprechend wird
die Verjährung auch durch die unzulässige Klage (BGH, Urteil vom 26.
März 1981 - VII ZR 160/80, aaO) und die unzulässige Aufrechnung
(BGH, Urteil vom 24. März 1982 - IV ZR 303/80, BGHZ 83, 260, 271)
gehemmt. Nichts anderes hat zu gelten, wenn über die
Aufrechnungsforderung aus anderen als aus Zulässigkeitsgründen von
vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Denn
auch dann zeigt der Gläubiger in der vom Gesetz geforderten
nachhaltigen Weise seinen Rechtsverfolgungswillen, da er bei
Geltendmachung der Gegenaufrechnung ersichtlich, wenn auch
fälschlich, davon ausgeht, dass eine Entscheidung über seine
Forderung ergehen kann.
[20] b) Der Aufrechnung bleibt die verjährungshemmende
Wirkung auch nicht deshalb versagt, weil sie nicht der Beklagten
gegenüber geltend gemacht wurde.
[21] aa) Eine Hemmung der Verjährung kann grundsätzlich
nur eintreten, wenn die Klageerhebung bzw. die Aufrechnung gegenüber
dem richtigen Schuldner erfolgt ist, da es sonst an einer ihn
warnenden Wirkung fehlt (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - VII ZR
160/80, BGHZ 80, 222, 226). Der Zessionar ist materiellrechtlich
nicht der Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Forderung. Die
ihm gegenüber erklärte Aufrechnung "warnt" insoweit nicht
unmittelbar den richtigen Schuldner.
[22] bb) Jedoch wird der Zessionar durch § 406 BGB, was
die Aufrechnung angeht, dem richtigen Schuldner gleichgestellt. Das
wirkt sich auch auf die Hemmung der Verjährung dieser Forderung mit
der Wirkung aus, dass diese gegenüber dem Zedenten als richtigem
Schuldner eintritt.
[23] (1) § 406 BGB ist Teil der Schutzvorschriften der §§
404 ff. BGB, die dem Zweck dienen, eine Verschlechterung der
Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der
Forderungsabtretung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober
2005 - XII ZR 224/03, NJW 2006, 219 = MDR 2006, 562). Der Schuldner
soll gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt
werden, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand (vgl. BGH, Urteil
vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 = MDR 2002,
1299). Darüber hinaus ist den Schutzvorschriften der Rechtsgedanke
zu entnehmen, dass der Schuldner grundsätzlich vor allen Nachteilen,
die ihm durch die Abtretung entstehen können, geschützt werden soll.
Zwar ordnet § 406 BGB diesen Schutz unmittelbar nur im Verhältnis
zum neuen Gläubiger an. Eine Verschlechterung der Position des
Schuldners muss aber erst recht im Verhältnis zum bisherigen
Gläubiger vermieden werden, der durch die auf seiner eigenen
Entscheidung beruhende und ohne Mitwirkung des Schuldners
vorgenommene Zession die Veränderung in den Rechtsbeziehungen der
Beteiligten herbeigeführt und den Zessionar in das Geflecht dieser
Rechtsbeziehungen mit einbezogen hat.
[24] Der Zedent weiß von der gegen ihn bestehenden
Gegenforderung des Schuldners und muss damit rechnen, dass sich der
Schuldner durch Aufrechnung gegen die abgetretene Forderung dem
Zessionar gegenüber in derselben Weise verteidigen wird, wie er dies
dem Zedenten gegenüber getan hätte. Diese Verteidigungsmöglichkeit
darf, das ist dem Rechtsgedanken eines umfassenden Schuldnerschutzes
mit Deutlichkeit zu entnehmen, in all ihren Rechtswirkungen nicht
durch die Zession beeinträchtigt werden. Der Zedent muss es daher
hinnehmen, dass der Schuldner durch die ihm in § 406 BGB gesicherte
Aufrechnungsmöglichkeit durch deren Ausübung gegenüber dem Zessionar
Rechtswirkungen herbeiführt, die ebenso im Verhältnis zum Zedenten
wirken, selbst wenn dieser davon nicht unmittelbar erfährt. Dies
gilt auch für die auf § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB beruhende
Verjährungshemmung. Insoweit muss der Zedent die gegenüber dem
Zessionar herbeigeführte "Warnwirkung" der Aufrechnungserklärung mit
der Folge der Hemmung der Verjährung der zur Aufrechnung gestellten
Forderung gegen sich gelten lassen.
[25] (2) Damit wird nicht in einer dem Verjährungsrecht
widersprechenden Weise in die Rechtsposition des Zedenten als
Schuldner der Gegenforderung eingegriffen. Wie bereits ausgeführt,
wird die dargestellte rechtliche Situation der Beteiligten durch die
Entscheidung des Zedenten herbeigeführt, den Zessionar in das
Geflecht der zwischen ihm und dem Schuldner der abgetretenen
Forderung bestehenden Rechtsbeziehungen einzubeziehen. Dabei wird im
Hinblick auf das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsverhältnis
zwischen Zedent und Zessionar regelmäßig und typischerweise damit zu
rechnen sein, dass sich der Zessionar, dem gegenüber der Schuldner
unter Berufung auf § 406 BGB die Aufrechnung erklärt, seinerseits an
den Zedenten wendet und diesen von der Aufrechnung in Kenntnis
setzt, um Klarheit über diese Aufrechnungsforderung zu gewinnen und
nach Verteidigungsmöglichkeiten zu suchen. Im Übrigen ist es dem
Zedenten unbenommen, dem Zessionar dahingehende
Informationspflichten vertraglich aufzuerlegen.
[26] Andererseits würde die Versagung der
Verjährungshemmung bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung den
Gläubiger der Aufrechnungsforderung in gravierender Weise entgegen
dem Rechtsschutzgedanken der §§ 404 ff. BGB in seinen berechtigten
Interessen als Schuldner der abgetretenen Forderung beeinträchtigen.
Er wäre gezwungen, neben der im Prozess gegen den Zessionar
hilfsweise erklärten Aufrechnung zugleich auch gegen den Zedenten
ein gerichtliches Verfahren wegen derselben Forderung einzuleiten,
nur um eine Verjährungshemmung diesem gegenüber herbeizuführen. Er
müsste mit Kostenaufwand ein weiteres Verfahren in Gang setzen, das
gegebenenfalls alsbald bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der
Aufrechnung auszusetzen wäre. Dies liefe der Zielsetzung des § 204
Abs. 1 Nr. 5 BGB zuwider, der für eine solche Fallkonstellation
vermeiden will, dass ein weiterer Prozess über dieselbe
Forderung geführt werden muss, der sich
möglicherweise dadurch erledigt, dass über den zur Aufrechnung
gestellten Anspruch im Verfahren gegen den Zessionar bereits
entschieden wird.
Dressler Kuffer Bauner
Eick Halfmeier