VII ZR 58/07

10.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

10. April 2008

Seelinger-Schardt,

 

Justizangestellte

 

als Urkundsbeamtin

 

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


BGB § 204 Abs. 1 Nr. 5


a) Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die

Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser

primär zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellt hat, kann

dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen.

b) Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung

gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den

Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung

der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein.


BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2008 - VII ZR

58/07 - OLG Stuttgart, LG Heilbronn


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick

und Halfmeier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung von

Zahlungen, die diese unter Verstoß gegen die Makler- und

Bauträgerverordnung entgegengenommen hat, sowie Schadensersatz wegen

der verspäteten Stellung einer Bürgschaft.

[2] Die Parteien schlossen am 16. Dezember 1998 einen

Vertrag "über den Kauf eines Wohnungseigentumsrechts mit Sanierungs-

und Modernisierungsverpflichtung des Verkäufers (Bauträgervertrag)".

Den Kaufpreis hatten die Kläger ratenweise nach Baufortschritt zu

entrichten. Abweichend hiervon konnte die Beklagte gegen Stellung

einer § 7 MaBV entsprechenden Bürgschaft sofortige Zahlung

verlangen. Die Kläger durften ihrerseits Zahlungen auf die

Kaufpreisraten ohne Vorliegen der sonstigen

Fälligkeitsvoraussetzungen leisten, wofür die Beklagte ihnen eine

Bürgschaft entsprechend § 7 MaBV zu stellen hatte.

[3] Da die Kläger für das Jahr 1998 Steuervergünstigungen

nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nehmen wollten, verlangten

sie die Stellung einer Bürgschaft. Mit Schreiben vom 30. Dezember

1998 kündigte die Beklagte an, den Klägern im Laufe des Monats

Januar 1999 eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV gegen Rückgabe der

bereits vorliegenden Anzahlungsbürgschaften vom 23. Dezember 1998 zu

stellen.

[4] Da die Bürgschaft nicht einging, forderte der Kläger

zu 2, auch als Rechtsanwalt für die Klägerin zu 1, mit Schreiben vom

15. Februar 1999 die Beklagte zur Vorlage der versprochenen

Bürgschaft auf. Am 6. Mai 1999 wurde die entsprechende Bürgschaft

ausgestellt.

[5] Da die Finanzbehörden zunächst die steuerliche

Anerkennung der Sonderabschreibung aufgrund der 1998 geleisteten

Zahlung verweigerten, beauftragten die Kläger einen Steuerberater.

[6] In einem vor dem Landgericht P. und dem B.

Oberlandesgericht geführten Rechtsstreit machten die Kläger

Zahlungsansprüche gegen die I. GmbH geltend. Deren Geschäftsführer

und Geschäftssitz sind mit denen der Beklagten identisch. Gegen die

Klage verteidigte sich die I. GmbH durch Aufrechnung mit einer ihr

aus abgetretenem Recht zustehenden angeblichen Forderung der

Beklagten gegen die Kläger. Diese erklärten ihrerseits hilfsweise

gegenüber der zur Aufrechnung gestellten Forderung mit Schriftsatz

vom 15. Juni 2003 die Aufrechnung mit den nunmehr verfolgten

Ansprüchen. Die Klage hatte Erfolg, ohne dass über die

Hilfsaufrechnung der Kläger entschieden wurde.

[7] Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von

2.145,02 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die

Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren ursprünglichen

Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[8] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[9] I. Das Berufungsgericht führt aus, die maßgebende

Verjährungsfrist von drei Jahren sei abgelaufen. Die Forderungen

seien verjährt, weil sie vor dem 1. Januar 2002 entstanden seien,

die Klage aber erst am 22. Dezember 2005 bei Gericht eingereicht

worden sei. Die Kläger hätten nicht substantiiert vorgetragen, dass

sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des

Schuldners erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt hätten oder

ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätten erlangen müssen. Durch die

hilfsweise Aufrechnung der Kläger mit den streitgegenständlichen

Forderungen im Rechtsstreit vor dem Landgericht P. sei die

Verjährung nicht gehemmt worden, da sie nicht dem richtigen

Schuldner gegenüber erfolgt sei. Die Erhebung der Einrede der

Verjährung sei auch nicht treuwidrig.

[10] II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht

stand.

[11] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,

dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. zugrunde

zu legen ist und am 1. Januar 2002 zu laufen begann.

[12] a) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die

seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung.

Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht unterlagen die

Klageansprüche der dreißigjährigen Verjährung. Mithin ist die

Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.

Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen

Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so dass gemäß

Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist vom 1. Januar

2002 an berechnet wird.

[13] b) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen

Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in

Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter

Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu

berechnen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR

2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163; Urteil vom 23. Januar

2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR

218/06, BauR 2007, 1044, 1046). Das Berufungsgericht nimmt zu Recht

an, dass dies am 1. Januar 2002 der Fall war.

[14] Für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für

die Kenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings

die Beklagte als Schuldnerin darlegungs- und beweispflichtig (BGH,

Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1). Die Kläger

stützen ihren Anspruch jedoch auf Umstände, die sämtlich in ihrem

unmittelbaren Wahrnehmungsbereich lagen und ihnen daher ohne

weiteres bekannt waren. Insbesondere von der Person ihres

Vertragspartners und damit dem Anspruchsgegner hatten sie im

Zeitpunkt der Anspruchsentstehung Kenntnis. Zweifel konnten sie

insoweit nicht etwa deswegen haben, weil die I. GmbH im Prozess vor

dem Landgericht P. gegen die Gegenseitigkeit der dort hilfsweise von

den Klägern zur Aufrechnung gestellten Forderung keine Einwände

erhob; solche waren ohnehin wegen § 406 BGB ausgeschlossen. Unter

diesen Umständen bedurfte es keines weiteren Vortrags und

Beweisantritts der Beklagten zum Beginn der Verjährung.

[15] 2. Die Verjährung wurde durch die hilfsweise

erklärte Gegenaufrechnung mit Schriftsatz der Kläger vom 15. Juni

2003 in dem Verfahren vor dem Landgericht P. gehemmt.

[16] a) Die hemmende Wirkung ist der Gegenaufrechnung

nicht deshalb abzusprechen, weil eine gerichtliche Entscheidung in

dem Prozess vor dem Landgericht P. von vornherein nicht in Betracht

kam.

[17] aa) Die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung der

Kläger konnte unter keinen Umständen für die Entscheidung des

Rechtsstreits vor dem Landgericht P. erheblich sein. Hätte nämlich

die von der I. GmbH zur Aufrechnung gestellte Forderung zunächst

aufrechenbar bestanden, wäre sie durch diese (Primär-)Aufrechnung

nach § 389 BGB erloschen, bevor die hilfsweise Gegenaufrechnung

ihrerseits hätte Wirkung entfalten können. Diese wäre mithin ins

Leere gegangen.

[18] bb) Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5

BGB setzt nicht voraus, dass über die Aufrechnung überhaupt eine

gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (a.A. OLG Köln, NJW-RR

1989, 1079, 1080; dem folgend, jedoch ohne weitere Begründung:

MünchKommBGB/Grothe, 5. Auflage, § 204 Rdn. 37; Soergel/Niedenführ,

BGB, 13. Auflage, § 209 Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 67.

Auflage, § 204 Rdn. 20; Lakkis in: jurisPK-BGB, 3. Auflage 2007, §

204 Rdn. 52).

[19] Grund für den Eintritt der Hemmung der Verjährung

gemäß § 204 BGB ist, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines

Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen

Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf

einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen

Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 26.

März 1981 - VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Dementsprechend wird

die Verjährung auch durch die unzulässige Klage (BGH, Urteil vom 26.

März 1981 - VII ZR 160/80, aaO) und die unzulässige Aufrechnung

(BGH, Urteil vom 24. März 1982 - IV ZR 303/80, BGHZ 83, 260, 271)

gehemmt. Nichts anderes hat zu gelten, wenn über die

Aufrechnungsforderung aus anderen als aus Zulässigkeitsgründen von

vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Denn

auch dann zeigt der Gläubiger in der vom Gesetz geforderten

nachhaltigen Weise seinen Rechtsverfolgungswillen, da er bei

Geltendmachung der Gegenaufrechnung ersichtlich, wenn auch

fälschlich, davon ausgeht, dass eine Entscheidung über seine

Forderung ergehen kann.

[20] b) Der Aufrechnung bleibt die verjährungshemmende

Wirkung auch nicht deshalb versagt, weil sie nicht der Beklagten

gegenüber geltend gemacht wurde.

[21] aa) Eine Hemmung der Verjährung kann grundsätzlich

nur eintreten, wenn die Klageerhebung bzw. die Aufrechnung gegenüber

dem richtigen Schuldner erfolgt ist, da es sonst an einer ihn

warnenden Wirkung fehlt (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - VII ZR

160/80, BGHZ 80, 222, 226). Der Zessionar ist materiellrechtlich

nicht der Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Forderung. Die

ihm gegenüber erklärte Aufrechnung "warnt" insoweit nicht

unmittelbar den richtigen Schuldner.

[22] bb) Jedoch wird der Zessionar durch § 406 BGB, was

die Aufrechnung angeht, dem richtigen Schuldner gleichgestellt. Das

wirkt sich auch auf die Hemmung der Verjährung dieser Forderung mit

der Wirkung aus, dass diese gegenüber dem Zedenten als richtigem

Schuldner eintritt.

[23] (1) § 406 BGB ist Teil der Schutzvorschriften der §§

404 ff. BGB, die dem Zweck dienen, eine Verschlechterung der

Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der

Forderungsabtretung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober

2005 - XII ZR 224/03, NJW 2006, 219 = MDR 2006, 562). Der Schuldner

soll gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt

werden, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand (vgl. BGH, Urteil

vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 = MDR 2002,

1299). Darüber hinaus ist den Schutzvorschriften der Rechtsgedanke

zu entnehmen, dass der Schuldner grundsätzlich vor allen Nachteilen,

die ihm durch die Abtretung entstehen können, geschützt werden soll.

Zwar ordnet § 406 BGB diesen Schutz unmittelbar nur im Verhältnis

zum neuen Gläubiger an. Eine Verschlechterung der Position des

Schuldners muss aber erst recht im Verhältnis zum bisherigen

Gläubiger vermieden werden, der durch die auf seiner eigenen

Entscheidung beruhende und ohne Mitwirkung des Schuldners

vorgenommene Zession die Veränderung in den Rechtsbeziehungen der

Beteiligten herbeigeführt und den Zessionar in das Geflecht dieser

Rechtsbeziehungen mit einbezogen hat.

[24] Der Zedent weiß von der gegen ihn bestehenden

Gegenforderung des Schuldners und muss damit rechnen, dass sich der

Schuldner durch Aufrechnung gegen die abgetretene Forderung dem

Zessionar gegenüber in derselben Weise verteidigen wird, wie er dies

dem Zedenten gegenüber getan hätte. Diese Verteidigungsmöglichkeit

darf, das ist dem Rechtsgedanken eines umfassenden Schuldnerschutzes

mit Deutlichkeit zu entnehmen, in all ihren Rechtswirkungen nicht

durch die Zession beeinträchtigt werden. Der Zedent muss es daher

hinnehmen, dass der Schuldner durch die ihm in § 406 BGB gesicherte

Aufrechnungsmöglichkeit durch deren Ausübung gegenüber dem Zessionar

Rechtswirkungen herbeiführt, die ebenso im Verhältnis zum Zedenten

wirken, selbst wenn dieser davon nicht unmittelbar erfährt. Dies

gilt auch für die auf § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB beruhende

Verjährungshemmung. Insoweit muss der Zedent die gegenüber dem

Zessionar herbeigeführte "Warnwirkung" der Aufrechnungserklärung mit

der Folge der Hemmung der Verjährung der zur Aufrechnung gestellten

Forderung gegen sich gelten lassen.

[25] (2) Damit wird nicht in einer dem Verjährungsrecht

widersprechenden Weise in die Rechtsposition des Zedenten als

Schuldner der Gegenforderung eingegriffen. Wie bereits ausgeführt,

wird die dargestellte rechtliche Situation der Beteiligten durch die

Entscheidung des Zedenten herbeigeführt, den Zessionar in das

Geflecht der zwischen ihm und dem Schuldner der abgetretenen

Forderung bestehenden Rechtsbeziehungen einzubeziehen. Dabei wird im

Hinblick auf das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsverhältnis

zwischen Zedent und Zessionar regelmäßig und typischerweise damit zu

rechnen sein, dass sich der Zessionar, dem gegenüber der Schuldner

unter Berufung auf § 406 BGB die Aufrechnung erklärt, seinerseits an

den Zedenten wendet und diesen von der Aufrechnung in Kenntnis

setzt, um Klarheit über diese Aufrechnungsforderung zu gewinnen und

nach Verteidigungsmöglichkeiten zu suchen. Im Übrigen ist es dem

Zedenten unbenommen, dem Zessionar dahingehende

Informationspflichten vertraglich aufzuerlegen.

[26] Andererseits würde die Versagung der

Verjährungshemmung bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung den

Gläubiger der Aufrechnungsforderung in gravierender Weise entgegen

dem Rechtsschutzgedanken der §§ 404 ff. BGB in seinen berechtigten

Interessen als Schuldner der abgetretenen Forderung beeinträchtigen.

Er wäre gezwungen, neben der im Prozess gegen den Zessionar

hilfsweise erklärten Aufrechnung zugleich auch gegen den Zedenten

ein gerichtliches Verfahren wegen derselben Forderung einzuleiten,

nur um eine Verjährungshemmung diesem gegenüber herbeizuführen. Er

müsste mit Kostenaufwand ein weiteres Verfahren in Gang setzen, das

gegebenenfalls alsbald bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der

Aufrechnung auszusetzen wäre. Dies liefe der Zielsetzung des § 204

Abs. 1 Nr. 5 BGB zuwider, der für eine solche Fallkonstellation

vermeiden will, dass ein weiterer Prozess über dieselbe

Forderung geführt werden muss, der sich

möglicherweise dadurch erledigt, dass über den zur Aufrechnung

gestellten Anspruch im Verfahren gegen den Zessionar bereits

entschieden wird.

Dressler Kuffer Bauner

Eick Halfmeier

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell