X ZB 25/02
BUNDESGERICHTSHOF
vom
11. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
GebrMG § 8 Abs. 5
Zur Akteneinsicht in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren.
BGH, Beschluß vom 11. Oktober 2004 - X ZB 25/02 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Den Patentanwälten B. wird Einsicht in die
Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 25/02 gewährt.
Gründe:
Nach § 8 Abs. 5 GebrMG steht jedermann die Einsicht in das Gebrauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Löschungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von Seiten des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Aktenein-
sicht IX, zum Patentnichtigkeitsverfahren) dargetan wird, kann dahingestellt bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf